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UN3268 verbaut in Sitze #38149 04.02.2025 14:09
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Jodie Offline OP
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Hallo zusammen,

wir haben von einem unserer Kunden Sitze, in denen Airbags UN3268 Klasse 9 verbaut sind, zur Lagerung und später zum Transport erhalten. Da ich bisher noch keine Berührungspunkte mit Airbags hatte, würde ich gerne wissen, da sie verbaut sind, gibt es Besonderheiten bei der Lagerung zu beachten? Fallen die verbauten Airbags ebenfalls unter das Sprengstoffgesetz und dürfen nur mit Befähigungsschein Transportiert werden? Gibt es spezielle Vorschriften zum Handling? Sehe ich es richtig, dass die Sitze aufgrund der SV 289 ADR, als nicht Gefahrgut befördert werden dürfen? Ich würde mich freuen, wenn jemand, der damit bereits Erfahrungen gesammelt hat, seine Erfahrungen und die dazugehörigen Vorschriften mit mir teilen würde. Vielen Dank
Grüße Jodie

Re: UN3268 verbaut in Sitze [Re: Jodie] #38150 04.02.2025 15:19
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Claudi Online
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Hallo Jodie,

Gefahrgut:ja, aufgrund SV289 unterliegen in Sitzen verbaute Airbags nicht dem ADR, d.h. keine Gefahrgut-Maßnahmen erforderlich bei der Beförderung.


Sprengrecht: https://www.gesetze-im-internet.de/sprengv_1/__4.html

Es handelt sich ganz bestimmt um P1-Airbags (so kenne ich das aus meinem Kontakt zu Airbags/ Gurtstraffern im Automobil-Umfeld) - das im Zweifel beim Airbag-Hersteller verifizieren, aber ich bin mir 100% sicher.

"(3) Die §§ 7 bis 22 Abs. 2, die §§ 23, 27 und 28 des Gesetzes sind nicht anzuwenden auf das Aufbewahren, das Verwenden (bestimmungsgemäßes, automatisches Auslösen der Airbag- oder Gurtstraffereinheit des Fahrzeugs), den Erwerb, das Verbringen und das Überlassen von Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Kategorie P1, wenn diese in einem Fahrzeug oder Fahrzeugteilen fest eingebaut sind."

SprengG §7 wäre die sprengrechtl. Erlaubnis, §14 die Anzeige, § Lagergenehmigung, §20 Befähigungsschein usw. entfällt
https://www.gesetze-im-internet.de/sprengg_1976/

Re: UN3268 verbaut in Sitze [Re: Claudi] #38168 05.02.2025 08:49
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Hallo Claudi,

vielen Dank, für die ausführliche Antwort.

Re: UN3268 verbaut in Sitze [Re: Jodie] #38170 05.02.2025 10:11
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Gerald Offline
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Hallo Jodie,
Antwort auf
in denen Airbags UN3268 Klasse 9 verbaut sind, zur Lagerung und später zum Transport erhalten.


Ergänzung zu Claudi, in der 1. SprengV §4 Absatz 2 steht:
"(2) Die §§ 7 bis 13, 20, 21, 22 Absatz 1 und 2 sowie § 23 des Gesetzes sind im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit nicht anzuwenden auf das Aufbewahren, das Verwenden (Ein- und Ausbau), den Erwerb, den Vertrieb, das Verbringen und das Überlassen von Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Kategorie P1 sowie das Auslösen pyrotechnischer (Tarn-)Schutzsysteme in Kernkraftwerken durch Personal mit eingeschränkter Fachkunde (geschultes Personal). Das Personal hat auf Verlangen der zuständigen Behörde die eingeschränkte Fachkunde nachzuweisen. Satz 1 gilt auch für das Vernichten."

Hier findest Du weitere Informationen zur eingeschränkten Fachkunde, oder Du sendest mir eine PM.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: UN3268 verbaut in Sitze [Re: Gerald] #38172 05.02.2025 10:46
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Claudi Online
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Für "Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Kategorie P1, wenn diese in einem Fahrzeug oder Fahrzeugteilen fest eingebaut sind" gilt nicht 1. SprengV §4 Absatz 2 sondern 1. SprengV §4 Absatz 3, welche auch keine eingeschränkte Fachkunde erfordert.

Re: UN3268 verbaut in Sitze [Re: Gerald] #38175 05.02.2025 11:13
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DJSMP Offline
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Für die Beförderung als Gefahrgut bzw. Nicht-Gefahrgut möchte ich noch einen Aspekt ergänzen. Durch das Gefahrgutrecht lassen sich meine nachfolgenden Aussagen ggf. nicht vollständig begründen. Aber manchmal ist auch gesunder Menschenverstand gefragt.

Laut Aussage der BAM sei die Anwendung der SV 289 bzw. A32 (komplette Freistellung von den Gefahrgutvorschriften) bei in Komponenten eingebauten Fahrzeugteilen kein Selbstläufer. Wir hatten hier vor einiger Zeit Handschufächer mit eingebauten Beifahrerairbags in der Betrachtung.

Jeder, der bereits bei dem für UN 3268 in SV 280 bzw. A115 geforderten Bonfiretest nach der Prüfreihe 6 c dabei war, versteht, dass der Sitz praktisch keinerlei Einfluss auf die Testergebnisse hat. Der Sitz ist in den ersten Minuten abgebrannt und der Airbag liegt mehr oder weniger blank, so wie es auch ohne die Ausrüstung drum herum wäre. Diese ganze Freistellung ist in meinen Augen allerschlimmste Lobbyarbeit! Da hat sich jemand beim EInfluss nehmen ganz viel Mühe gegeben. Logisch zu begründen ist diese Freistellung nicht. Der in dem Sitz eingebaute Airbag reagiert bei einem Brand nicht viel anders als der unverbaute Airbag in einem Versandstück.

Dementsprechend bestehe man in Deutschland laut BAM darauf, dass zumindest ein 6 c Test gemacht und bestanden wird, bevor die SV 289 bzw. A32 in Anspruch genommen werden kann. Das ist in meinen Augen auch logisch. Wie will man sonst den Gegenstand von den Gefahrgutvorschriften freistellen, wenn er nicht einmal die Anforderungen für die "schwächste" Gefahrguteinstufung UN 3268 erfüllt? Falls ein 6 c Test benötigt wird, kann man mir gern eine Privatnachricht schicken. Ansonsten müsste man den Nachweis ja beim Hersteller der Sitze einfordern.

Bezüglich der Lagerung wurden die entsprechenden Abschnitte bereits genannt. Hier kommt es sicher auf die Auslegung der jeweiligen Landesbehörde an. Meistens schielt man bei der Bewertung der Lagerung aber zum Gefahrgutrecht herüber und fragt dann auch mal nach, ob der Test gemacht wurde.

Ich möchte dem Threadersteller dringend ans Herz legen, sich zuerst professionell beraten zu lassen, bevor man mal eben ein paar Sitze mit eingebauten Airbags lagert und befördern lässt.

Re: UN3268 verbaut in Sitze [Re: DJSMP] #38176 05.02.2025 11:22
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M.A.T. Offline
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Der Aussage
Ursprünglich geschrieben von: DJSMP

Für die Beförderung als Gefahrgut bzw. Nicht-Gefahrgut möchte ich noch einen Aspekt ergänzen. Durch das Gefahrgutrecht lassen sich meine nachfolgenden Aussagen ggf. nicht vollständig begründen. Aber manchmal ist auch gesunder Menschenverstand gefragt.
..........
Ich möchte dem Threadersteller dringend ans Herz legen, sich zuerst professionell beraten zu lassen, bevor man mal eben ein paar Sitze mit eingebauten Airbags lagert und befördern lässt.



kann ich mich nur noch anschließen.
Mit ein paar Vorschriftenzitaten und Schlüssen daraus wird man nicht sachkundig. Weder bei GG noch im Sprengstoffrecht.
Aus meiner Erfahrung ist es für den Wissenstransfer besser, den Weg zu einer Lösung aufzuzeigen als die Lösung zu präsentieren. Methodenkompetenz statt Faktenlernen.
Übrigens kann sich die versicherungsrechtliche Situation unabhängig von einer evtl. GG-Freistellung ganz anders darstellen, denn die Brandlast steigt nun mal. Die vorherige Abstimmung mit dem Industrieversicherer ist also zwingend.
M.A.T.

Re: UN3268 verbaut in Sitze [Re: M.A.T.] #38179 05.02.2025 13:26
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Auf SV 289 komme ich ja nur über die UN3268.

Um als UN3268 zu klassifizieren, muss doch auch SV 280 erfüllt sein "Diese Eintragung gilt für Sicherheitseinrichtungen für Fahrzeuge [...] die gefährliche Güter der Klasse 1 oder anderer Klassen enthalten, so­fern diese als Bauteile befördert werden und sofern diese Gegenstände im versandfer­tigen Zustand in Übereinstimmung mit der Prüfreihe 6 c) des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil I geprüft worden sind...".

Es ergibt sich daraus schon, dass der Airbag im Sitz erstmal den 6c-Test erfolgreich bestanden hat (und soweit ich weiß auch, wenn er vorher 1.4S war).

Die Freistellung in Fahrzeugteilen mag das Ergebnis von Lobbyarbeit sein, aber sie existiert nunmal im Gefahrgutrecht und daher kann man sie anwenden. Gleiches im Sprengrecht: wenn nach 1. SprengV §4 Absatz 3 diverse Aspekte nicht anwendbar sind, muss man sie nicht anwenden.

Das heißt ja nicht, dass man nichts machen muss. Wenn ich durch Einlagerung von irgendwas, Autositzen mit oder ohne Airbags, Autoreifen, palettenweise Pappkartons oder Plastikspielzeug etc. meine Brandlast erhöhe oder mich außerhalb meiner Bau-/ Betriebsgenehmigung oder versicherter Lagergüter bewege, muss ich aktiv werden.

Re: UN3268 verbaut in Sitze [Re: Claudi] #38195 06.02.2025 15:57
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Ursprünglich geschrieben von: Claudi
Auf SV 289 komme ich ja nur über die UN3268.

Um als UN3268 zu klassifizieren, muss doch auch SV 280 erfüllt sein "Diese Eintragung gilt für Sicherheitseinrichtungen für Fahrzeuge [...] die gefährliche Güter der Klasse 1 oder anderer Klassen enthalten, so­fern diese als Bauteile befördert werden und sofern diese Gegenstände im versandfer­tigen Zustand in Übereinstimmung mit der Prüfreihe 6 c) des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil I geprüft worden sind...".


Das ist korrekt. Nur die Herangehensweise unterscheidet sich von dem Weg, den der Threadersteller aufgezeigt hat.

Die richtige Herangehensweise wäre: Zuordnung zum Gefahrgutrecht und bestandener 6 c Test. Und dann Ausschluss vom Gefahrgutrecht auf Grund des Einbaus in Fahrzeugteile.

Aber so wie es anfangs beschrieben wurde ist der Weg (bitte vom Threadersteller nicht falsch verstehen): "Der Hersteller hat uns hier Sitze mit irgendeinem eingebauten Airbag ins Lager gestellt. Wir haben keine Ahnung, welcher Airbag verbaut ist. Aber es hat uns jemand gesagt, dass das kein Gefahrgut ist und vom Hersteller bekommen wir auch nichts weiter. Muss ich jetzt wirklich noch was beachten?"

Und das kanns ja wohl nicht sein.

Re: UN3268 verbaut in Sitze [Re: DJSMP] #38197 06.02.2025 16:02
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Ursprünglich geschrieben von: DJSMP
....
Und das kanns ja wohl nicht sein.


Wobei ich es lobenswert finde, daß der Fragesteller die Problematik erkannt hat und gepostet hat. Macht nicht jeder! Wie bei den SDB, wenn unreflektiert alles aus Teil 14. übernommen wird.
M.A.T.

Re: UN3268 verbaut in Sitze [Re: M.A.T.] #38199 06.02.2025 16:12
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Die Basis Klassifizierung für Sicherheitseinrichtungen wie Airbags und Gurte lautet

UN0503 Klasse 1.4G

Auch zu dieser UN-Nummer gibt es die SV289, welche eine Freistellung als einbaufertiges Fahrzeugteil erlaubt. Es muss also nicht zuvor ein UN 6c-Test erfolgreich bestanden sein.

Re: UN3268 verbaut in Sitze [Re: StefanMUC1] #38200 06.02.2025 19:04
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Gerald Offline
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Hallo Stefan,
Antwort auf
Die Basis Klassifizierung für Sicherheitseinrichtungen wie Airbags und Gurte lautet UN0503 Klasse 1.4G


Wenn ich bei UN 3268 Sicherheitseinrichtung, elektrische Auslösung schaue, dann steht in Spalte 6 der Sondervorschrift 280: "Diese Eintragung gilt für Sicherheitseinrichtungen für Fahrzeuge, Schiffe oder Flugzeuge, z. B. Airbag-Gasgeneratoren, Airbag-Module, Gurtstraffer und pyromechanische Einrichtungen, die gefährliche Güter der Klasse 1 oder anderer Klassen enthalten, sofern diese als Bauteile befördert werden und sofern diese Gegenstände im versandfertigen Zustand in Übereinstimmung mit der Prüfreihe 6 c) des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil I geprüft worden sind, ohne dass eine Explosion der Einrichtung, eine Zertrüm-merung des Einrichtungsgehäuses oder des Druckgefässes und weder eine Splittergefahr noch eine thermische Reaktion festgestellt wurde, die Massnahmen zur Feuerbekämpfung oder andere Notfallmassnah-men in unmittelbarer Umgebung wesentlich behindern könnten."

Was zur Folge hat, wenn die Bonfire-Prüfung gemäß UN-Handbuch Prüfungen und Kriterien Prüfreihe 6c) 16.6.1 Seite 216 negativ ausfällt, ist es UN 0503 Sicherheitseinrichtung, pyrotechnisch und wenn der Test bestanden wurde, ist es UN 3268 Sicherheitseinrichtung, elektrische Auslösung.

Das wäre die gefahrgutrechliche Seite.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: UN3268 verbaut in Sitze [Re: Gerald] #38201 07.02.2025 08:21
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In der Praxis sind Airbags entweder UN 0432 PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE, 1.4 S oder UN3268. UN0503 SICHERHEITSEINRICHTUNGEN, PYROTECHNISCH wäre 1.4 G und wenn mein Gegenstand bei der Prüfreihe 6 die Eigenschaften für G nicht erfüllt, für S jedoch, dann kann ergibt sich UN0432.

UN0503 gibt es eventuell bei Prototypen (d.h. in der Entwicklung von Airbags & Co.). Früher sah das ggf. anders aus - wir reden von einer Zeitspanne von ca. 20-25 Jahren. Da waren derartige Sicherheitseinrichtungen teilweise noch größer dimensioniert als heute und es kam auch UN0503 vor.

UN0432 ist, nach meinem Verständnis, die Klassifizierung des Gegenstandes an sich (beinhaltet auch die Prüfreihe 6), wohl oft im nichtverpackten Zustand. Für UN3268 wird 6c nochmal in verpacktem Zustand getestet.

Re: UN3268 verbaut in Sitze [Re: Gerald] #38202 07.02.2025 08:27
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Ursprünglich geschrieben von: Gerald

Was zur Folge hat, wenn die Bonfire-Prüfung gemäß UN-Handbuch Prüfungen und Kriterien Prüfreihe 6c) 16.6.1 Seite 216 negativ ausfällt, ist es UN 0503 Sicherheitseinrichtung, pyrotechnisch und wenn der Test bestanden wurde, ist es UN 3268 Sicherheitseinrichtung, elektrische Auslösung.
.


Nein, nicht zwingend. Wenn der Gegenstand an sich schon vor der 6c-Prüfung UN0432 war und im versandfertigen Zustand 6c nicht besteht*, dann bleibt der einzelne Gegenstand trotzdem UN0432.

*nach SV289 wird zwingend im versandfertigen Zustand getestet werden, d.h. mit vorgesehener Transportverpackung. Das kann z. B. eine große UN4A-Stahlkiste ein mit 80 Airbags drin und am besten noch Druckdämpfern am Decke, damit der keinem auf die Finger fällt.
Es kann passieren, dass der Test aufgrund der großen Stückzahl bzw. der Verpackung (teilweise Verdämmung oder Druckdämpfer platzen und fliegen durch die Gegend) nicht bestanden wird.

Re: UN3268 verbaut in Sitze [Re: Claudi] #38203 07.02.2025 10:09
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Es läuft wie folgt ab.

UN0503 1.4G Sicherheitseinrichtungen, pyrotechnisch ---> Durchführung UN 6c-Test (Bonfiretest) ---> Wenn erfolgreich statt Verträglichkeitsgruppe 1.4G niedrigere Gruppe 1.4S (man könnte hier die UN0432 Klasse 1.4S nehmen) (siehe Anhang)

Dann Anwendung SV280 ----> UN3268 Klasse 9.

Eine Freistellung als einbaufertiges Fahrzeugteil wäre auch in der Klasse 1.4G über die SV289 möglich

Anhänge Bonfiretestergebnis.png
Re: UN3268 verbaut in Sitze [Re: StefanMUC1] #38204 07.02.2025 10:30
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Bei Airbagherstellern wird man keine UN0503 in der Serienfertigung finden.

Aber da da die SV280 sogar bei UN0503 anwendbar ist, ist es um so weniger relevant, ob der Airbag in dem Sitz in der Ausgangsfrage einen 6c-Test hat, denn er ist eingebaut. Ja, das mag Lobbyarbeit der Automobilbranche gewesen sein, aber wie ich schon schrieb: wenn es eine Freistellung gibt, das man die auch nutzen.
Man sollte sie sogar nutzen, auch wenn man sie persönlich vielleicht schlecht findet - sonst funktioniert die ganze Logistik nicht bzw. wird deutlich aufwendiger/ teurer und damit nicht mehr konkurrenzfähig.

Re: UN3268 verbaut in Sitze [Re: Jodie] #38212 07.02.2025 15:55
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Hallo,

noch eine Anmerkung zur Lagerung der Sitze mit eingebauter Pyrotechnik:

Zur Sprengstoffverordnung gibt es die Sprengstofflager-Richtlinie 240:
Unter Punkt 2, Begriffsbestimmungen ist festgehalten:
Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten, eingebaut in größeren Bauteilen von Kraftfahrzeugen, z.B. Armaturenbrettern, Lenksäulen, Türen oder Sitzen, sind keine Airbag- oder Gurtstraffer-Einheiten im Sinne dieser Richtlinie.

Folgerung aus meiner Sicht: Damit sind keine besonderen Anforderungen an die Lagerhaltung nach Sprengstoffrecht zu beachten.

https://gewerbeaufsicht.baden-wuerttemberg.de/documents/20121/48861/5_240.pdf

Grüße, Peter

Re: UN3268 verbaut in Sitze [Re: Claudi] #38222 10.02.2025 17:48
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Bei Airbagherstellern wird man keine UN0503 in der Serienfertigung finden.

Aber da da die SV280 sogar bei UN0503 anwendbar ist, ist es um so weniger relevant, ob der Airbag in dem Sitz in der Ausgangsfrage einen 6c-Test hat, denn er ist eingebaut. Ja, das mag Lobbyarbeit der Automobilbranche gewesen sein, aber wie ich schon schrieb: wenn es eine Freistellung gibt, das man die auch nutzen.
Man sollte sie sogar nutzen, auch wenn man sie persönlich vielleicht schlecht findet - sonst funktioniert die ganze Logistik nicht bzw. wird deutlich aufwendiger/ teurer und damit nicht mehr konkurrenzfähig.


Ich habe in Deutschland sehr sehr selten ein Airbag-Modul unter UN 0503, 1.4G gesehen. Bis auf nicht CE konforme Module (P2) läuft, zumindest bei unseren Kunden, alles unter UN 0432 in 1.4S, wenn nicht bereits eine Zuordnung zu Klasse 9 erfolgt ist. Aber bei UN 0432 gibts formaljuristisch schon mal keine SV 289 mit einer Freistellung für Airbags, die in Teile eingebaut sind. Aber da kann man ja variieren und bei eingebauten Airbags wieder die schlimme UN 0503 hervorkramen. Die geht ja immer! :-)

Im Übrigen frage ich mich seit Jahren, warum es weder für UN 0503, noch für UN 0432 in den UN-Modellvorschriften (und amit auch nicht in den Gefahrgutvorschriften) eine SV gibt, die ähnlich zur SV 280 einen Bonfire-Test fordert. Nach dem UN-Handbuch Prüfungen und Kriterien wird der in Ziffer 16.6.1 nämlich sowohl für 1.4 G also auch für 1.4 S vorgesehen, äh ich meine natürlich empfohlen. Die Zuordnung zu 1.4 anders als S wird im UN Handbuch in 16.6.1.4.5 beschrieben, die Zuordnung zu 1.4S in 16.6.1.4.16.

Die Unterschiede der SV 280 in Klasse 9, UN 3268 sind, dass es zusätzlich zu keiner Explosion der EInrichtung, Zertrümmerung des Gehäuses, Splittergefahr, thermische Reaktion,... kommen darf, die Maßnahmen zur Feuerbekämpfung und Notfallmaßnahmen in unmittelbarer Nähe wesentlich behindern können.

Irgend einen "simulierten Brandtest" macht man wohl auch im CE Konformitätsbewertungsverfahren. Wir hatten aber schon schon Module als Kandidaten für UN 3268 Klasse 9 im Test, die schon die Einstufung in 1.4G, UN 0503 nach den Kriterien des UN Handbuchs um Welten verfehlten und trotzdem fröhlich als 1.4S; UN 0432 draußen rum fuhren.

Merkwürdig...

Re: UN3268 verbaut in Sitze [Re: Claudi] #38223 10.02.2025 17:54
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Ursprünglich geschrieben von: Claudi
Bei Airbagherstellern wird man keine UN0503 in der Serienfertigung finden.

Aber da da die SV280 sogar bei UN0503 anwendbar ist, ist es um so weniger relevant, ob der Airbag in dem Sitz in der Ausgangsfrage einen 6c-Test hat, denn er ist eingebaut. Ja, das mag Lobbyarbeit der Automobilbranche gewesen sein, aber wie ich schon schrieb: wenn es eine Freistellung gibt, das man die auch nutzen.
Man sollte sie sogar nutzen, auch wenn man sie persönlich vielleicht schlecht findet - sonst funktioniert die ganze Logistik nicht bzw. wird deutlich aufwendiger/ teurer und damit nicht mehr konkurrenzfähig.


Ich möchte nicht sagen, dass man die Freistellung nicht nutzen soll. Ich sehe das genauso wie du. Die Freistellungen, die es gibt, sollte man auch nutzen. Aber am Ende des Tages geht es uns allen um Sicherheit. Und da lohnt es sich schon mal, genauer nachzufragen und die Sitze nicht blind auf die Reise zu schicken...

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