UN3268 verbaut in Sitze
#38149
04.02.2025 14:09
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Jodie
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Hallo zusammen,
wir haben von einem unserer Kunden Sitze, in denen Airbags UN3268 Klasse 9 verbaut sind, zur Lagerung und später zum Transport erhalten. Da ich bisher noch keine Berührungspunkte mit Airbags hatte, würde ich gerne wissen, da sie verbaut sind, gibt es Besonderheiten bei der Lagerung zu beachten? Fallen die verbauten Airbags ebenfalls unter das Sprengstoffgesetz und dürfen nur mit Befähigungsschein Transportiert werden? Gibt es spezielle Vorschriften zum Handling? Sehe ich es richtig, dass die Sitze aufgrund der SV 289 ADR, als nicht Gefahrgut befördert werden dürfen? Ich würde mich freuen, wenn jemand, der damit bereits Erfahrungen gesammelt hat, seine Erfahrungen und die dazugehörigen Vorschriften mit mir teilen würde. Vielen Dank Grüße Jodie
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Re: UN3268 verbaut in Sitze
[Re: Jodie]
#38150
04.02.2025 15:19
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Claudi
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Hallo Jodie, Gefahrgut:ja, aufgrund SV289 unterliegen in Sitzen verbaute Airbags nicht dem ADR, d.h. keine Gefahrgut-Maßnahmen erforderlich bei der Beförderung. Sprengrecht: https://www.gesetze-im-internet.de/sprengv_1/__4.htmlEs handelt sich ganz bestimmt um P1-Airbags (so kenne ich das aus meinem Kontakt zu Airbags/ Gurtstraffern im Automobil-Umfeld) - das im Zweifel beim Airbag-Hersteller verifizieren, aber ich bin mir 100% sicher. "(3) Die §§ 7 bis 22 Abs. 2, die §§ 23, 27 und 28 des Gesetzes sind nicht anzuwenden auf das Aufbewahren, das Verwenden (bestimmungsgemäßes, automatisches Auslösen der Airbag- oder Gurtstraffereinheit des Fahrzeugs), den Erwerb, das Verbringen und das Überlassen von Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Kategorie P1, wenn diese in einem Fahrzeug oder Fahrzeugteilen fest eingebaut sind." SprengG §7 wäre die sprengrechtl. Erlaubnis, §14 die Anzeige, § Lagergenehmigung, §20 Befähigungsschein usw. entfällt https://www.gesetze-im-internet.de/sprengg_1976/
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Re: UN3268 verbaut in Sitze
[Re: Claudi]
#38168
05.02.2025 08:49
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Jodie
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Hallo Claudi,
vielen Dank, für die ausführliche Antwort.
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Re: UN3268 verbaut in Sitze
[Re: Jodie]
#38170
05.02.2025 10:11
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Gerald
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Hallo Jodie, in denen Airbags UN3268 Klasse 9 verbaut sind, zur Lagerung und später zum Transport erhalten. Ergänzung zu Claudi, in der 1. SprengV §4 Absatz 2 steht: "(2) Die §§ 7 bis 13, 20, 21, 22 Absatz 1 und 2 sowie § 23 des Gesetzes sind im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit nicht anzuwenden auf das Aufbewahren, das Verwenden (Ein- und Ausbau), den Erwerb, den Vertrieb, das Verbringen und das Überlassen von Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Kategorie P1 sowie das Auslösen pyrotechnischer (Tarn-)Schutzsysteme in Kernkraftwerken durch Personal mit eingeschränkter Fachkunde (geschultes Personal). Das Personal hat auf Verlangen der zuständigen Behörde die eingeschränkte Fachkunde nachzuweisen. Satz 1 gilt auch für das Vernichten."Hier findest Du weitere Informationen zur eingeschränkten Fachkunde, oder Du sendest mir eine PM.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: UN3268 verbaut in Sitze
[Re: Gerald]
#38172
05.02.2025 10:46
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Claudi
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Für "Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Kategorie P1, wenn diese in einem Fahrzeug oder Fahrzeugteilen fest eingebaut sind" gilt nicht 1. SprengV §4 Absatz 2 sondern 1. SprengV §4 Absatz 3, welche auch keine eingeschränkte Fachkunde erfordert.
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Re: UN3268 verbaut in Sitze
[Re: Gerald]
#38175
05.02.2025 11:13
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DJSMP
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Für die Beförderung als Gefahrgut bzw. Nicht-Gefahrgut möchte ich noch einen Aspekt ergänzen. Durch das Gefahrgutrecht lassen sich meine nachfolgenden Aussagen ggf. nicht vollständig begründen. Aber manchmal ist auch gesunder Menschenverstand gefragt.
Laut Aussage der BAM sei die Anwendung der SV 289 bzw. A32 (komplette Freistellung von den Gefahrgutvorschriften) bei in Komponenten eingebauten Fahrzeugteilen kein Selbstläufer. Wir hatten hier vor einiger Zeit Handschufächer mit eingebauten Beifahrerairbags in der Betrachtung.
Jeder, der bereits bei dem für UN 3268 in SV 280 bzw. A115 geforderten Bonfiretest nach der Prüfreihe 6 c dabei war, versteht, dass der Sitz praktisch keinerlei Einfluss auf die Testergebnisse hat. Der Sitz ist in den ersten Minuten abgebrannt und der Airbag liegt mehr oder weniger blank, so wie es auch ohne die Ausrüstung drum herum wäre. Diese ganze Freistellung ist in meinen Augen allerschlimmste Lobbyarbeit! Da hat sich jemand beim EInfluss nehmen ganz viel Mühe gegeben. Logisch zu begründen ist diese Freistellung nicht. Der in dem Sitz eingebaute Airbag reagiert bei einem Brand nicht viel anders als der unverbaute Airbag in einem Versandstück.
Dementsprechend bestehe man in Deutschland laut BAM darauf, dass zumindest ein 6 c Test gemacht und bestanden wird, bevor die SV 289 bzw. A32 in Anspruch genommen werden kann. Das ist in meinen Augen auch logisch. Wie will man sonst den Gegenstand von den Gefahrgutvorschriften freistellen, wenn er nicht einmal die Anforderungen für die "schwächste" Gefahrguteinstufung UN 3268 erfüllt? Falls ein 6 c Test benötigt wird, kann man mir gern eine Privatnachricht schicken. Ansonsten müsste man den Nachweis ja beim Hersteller der Sitze einfordern.
Bezüglich der Lagerung wurden die entsprechenden Abschnitte bereits genannt. Hier kommt es sicher auf die Auslegung der jeweiligen Landesbehörde an. Meistens schielt man bei der Bewertung der Lagerung aber zum Gefahrgutrecht herüber und fragt dann auch mal nach, ob der Test gemacht wurde.
Ich möchte dem Threadersteller dringend ans Herz legen, sich zuerst professionell beraten zu lassen, bevor man mal eben ein paar Sitze mit eingebauten Airbags lagert und befördern lässt.
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Re: UN3268 verbaut in Sitze
[Re: DJSMP]
#38176
05.02.2025 11:22
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M.A.T.
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Der Aussage Für die Beförderung als Gefahrgut bzw. Nicht-Gefahrgut möchte ich noch einen Aspekt ergänzen. Durch das Gefahrgutrecht lassen sich meine nachfolgenden Aussagen ggf. nicht vollständig begründen. Aber manchmal ist auch gesunder Menschenverstand gefragt. .......... Ich möchte dem Threadersteller dringend ans Herz legen, sich zuerst professionell beraten zu lassen, bevor man mal eben ein paar Sitze mit eingebauten Airbags lagert und befördern lässt.
kann ich mich nur noch anschließen. Mit ein paar Vorschriftenzitaten und Schlüssen daraus wird man nicht sachkundig. Weder bei GG noch im Sprengstoffrecht. Aus meiner Erfahrung ist es für den Wissenstransfer besser, den Weg zu einer Lösung aufzuzeigen als die Lösung zu präsentieren. Methodenkompetenz statt Faktenlernen. Übrigens kann sich die versicherungsrechtliche Situation unabhängig von einer evtl. GG-Freistellung ganz anders darstellen, denn die Brandlast steigt nun mal. Die vorherige Abstimmung mit dem Industrieversicherer ist also zwingend. M.A.T.
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Re: UN3268 verbaut in Sitze
[Re: M.A.T.]
#38179
05.02.2025 13:26
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Claudi
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Auf SV 289 komme ich ja nur über die UN3268.
Um als UN3268 zu klassifizieren, muss doch auch SV 280 erfüllt sein "Diese Eintragung gilt für Sicherheitseinrichtungen für Fahrzeuge [...] die gefährliche Güter der Klasse 1 oder anderer Klassen enthalten, sofern diese als Bauteile befördert werden und sofern diese Gegenstände im versandfertigen Zustand in Übereinstimmung mit der Prüfreihe 6 c) des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil I geprüft worden sind...".
Es ergibt sich daraus schon, dass der Airbag im Sitz erstmal den 6c-Test erfolgreich bestanden hat (und soweit ich weiß auch, wenn er vorher 1.4S war).
Die Freistellung in Fahrzeugteilen mag das Ergebnis von Lobbyarbeit sein, aber sie existiert nunmal im Gefahrgutrecht und daher kann man sie anwenden. Gleiches im Sprengrecht: wenn nach 1. SprengV §4 Absatz 3 diverse Aspekte nicht anwendbar sind, muss man sie nicht anwenden.
Das heißt ja nicht, dass man nichts machen muss. Wenn ich durch Einlagerung von irgendwas, Autositzen mit oder ohne Airbags, Autoreifen, palettenweise Pappkartons oder Plastikspielzeug etc. meine Brandlast erhöhe oder mich außerhalb meiner Bau-/ Betriebsgenehmigung oder versicherter Lagergüter bewege, muss ich aktiv werden.
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Re: UN3268 verbaut in Sitze
[Re: Claudi]
#38195
06.02.2025 15:57
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Auf SV 289 komme ich ja nur über die UN3268.
Um als UN3268 zu klassifizieren, muss doch auch SV 280 erfüllt sein "Diese Eintragung gilt für Sicherheitseinrichtungen für Fahrzeuge [...] die gefährliche Güter der Klasse 1 oder anderer Klassen enthalten, sofern diese als Bauteile befördert werden und sofern diese Gegenstände im versandfertigen Zustand in Übereinstimmung mit der Prüfreihe 6 c) des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil I geprüft worden sind...".
Das ist korrekt. Nur die Herangehensweise unterscheidet sich von dem Weg, den der Threadersteller aufgezeigt hat. Die richtige Herangehensweise wäre: Zuordnung zum Gefahrgutrecht und bestandener 6 c Test. Und dann Ausschluss vom Gefahrgutrecht auf Grund des Einbaus in Fahrzeugteile. Aber so wie es anfangs beschrieben wurde ist der Weg (bitte vom Threadersteller nicht falsch verstehen): "Der Hersteller hat uns hier Sitze mit irgendeinem eingebauten Airbag ins Lager gestellt. Wir haben keine Ahnung, welcher Airbag verbaut ist. Aber es hat uns jemand gesagt, dass das kein Gefahrgut ist und vom Hersteller bekommen wir auch nichts weiter. Muss ich jetzt wirklich noch was beachten?" Und das kanns ja wohl nicht sein.
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Re: UN3268 verbaut in Sitze
[Re: DJSMP]
#38197
06.02.2025 16:02
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M.A.T.
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.... Und das kanns ja wohl nicht sein. Wobei ich es lobenswert finde, daß der Fragesteller die Problematik erkannt hat und gepostet hat. Macht nicht jeder! Wie bei den SDB, wenn unreflektiert alles aus Teil 14. übernommen wird. M.A.T.
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