Hallo SF,
ich hab jetzt mal ne Weile gegoogelt und mir ist aufgefallen, das ich keinen Gesetzestext gefunden habe. Eigentlich hab ich nur etwas in der VerpackV gefunden unter §7, aber da steht auch keine definitive Erklärung drinn. Aber bei einem Entsorger habe ich folgenden Text gefunden:
Verpackungen mit Anhaftungen schadstoffhaltiger Füllgüter können ab 01.01.2000
über bestimmte Rücknahmesysteme ebenfalls zurückgenommen werden. Voraussetzung
hierfür ist dabei ganz besonders, dass die Verpackungen restentleert, d.h.
gemäß ihrer Bestimmung optimal ausgeschöpft sind und die Annahmekriterien
der Lizenzgeber beachtet werden. Eine Vorbehandlung (spülen, neutralisieren,
aushärten, etc.) ist durchzuführen, falls das letzte Füllgut dies erforderlich macht.
Andernfalls gelten die Gebinde als nicht restentleert und müssen vom Verarbeiter
als besonders überwachungsbedürftiger Abfall (Sonderabfall) ordnungsgemäß
und schadlos entsorgt werden.
Gründliche Restentleerung ist also dringend geboten.
Ich denke diese Info ist doch sehr aussagekräftig.
Ich hoffe ich habe weiterhelfen können.