Du könntest mal beim DSLV/ Frau Kronenbürger anfragen - zumindest innerhalb deren Gefahrgutkommission könnten für so etwas Kommentare abgefragt worden sein.
Hallo, hier noch ein wenig Lektüre über das verlängerte Wochenende im Bezug ADR 2027.
Hier findet Ihr den Bericht von der Frühjahrssitzung vom 24. bis 28. März 2025 mit Informationen zu den verschiedensten Theme, wie z.b. Änderungen zu Absatz 5.4.1.1.3.2 RID/ADR bezüglich der Angabe der beförderten Menge im Beförderungspapier, Änderung in den schriftlichen Weisungen, neue Sondervorschrift 680 im Bezug P 911 bzw. LP906 u.ä., ab der Seite 17 findet Ihr in der Anlage II den Entwurf der Änderungen im ADR 2027.
Aber leider wurde der Vorschlag Angabe des Jahres auf den schriftlichen Weisunge nicht berücksichtigt !!!!! Das ist natürlich nicht gerade Anwenderfreundlich und wird wohl zu Bußgeldverfahren für die Beteiligten führen, weil mit den falschen schriftlichen Weisungen der Fahrer unterwegs ist. Zumal es nur texliche Änderungen in der Spalte 2 bei den einzelnen Klassen sind. Was sich natürlich schwer kontrollieren lässt. Kleiner Tip vom mir, sind die Änderungen auf Seite 4 in den schriftlichen Weisungen bei umweltgefährlichen Stoff die Änderung von "Gefahr" in "Gefährlich" und bei erwärmten Stoff von "Gefahr durch Verbrennung durch Hitze" in "Kann Verbrennung durch Hitze verursachen" Das könnte man den Verantwortlichen bei der Unterweisung bzw. Schulung mit auf den Weg geben, vielleicht auch schriftlich am schwarzen Brett o.ä. aushängen!!!
Die Verärgerung darüber, dass die Angabe des Jahres auf den schriftlichen Weisungen nicht zusätzlich aufgenommen wurde, kann ich allerdings nicht teilen. Durch die Übergangsvorschrift 1.6.1.58 hat man für die Umstellung oder Finden der besten "Kontrollstrategie" und entsprechende Unterweisungen ja auch bis mindestens 31. Dezember 2027 Zeit. Also ja, hätte die Sache für den Verlader etwas vereinfacht, ist aber in meinen Augen kein Beinbruch.
LG Phil
PS: Ich glaube Sprachfassungsübergreifend wird einem am schnellsten ins Auge fallen, ob der Beschreibungstext bei den Gefahrzetteln der Klasse 2 angepasst wurde. Hier wird durchgängig gleich aus dem ersten Wort mehrere Wörter. Beispiel:
– In der Zeile für den Gefahrzettel 2.1, in Spalte (2) "Brandgefahr. Explosionsge- fahr." ändern in: "Kann einen Brand verursachen. Kann eine Explosion verursachen." – In der Zeile für den Gefahrzettel 2.1, in Spalte (2) "Erstickungsgefahr." ändern in: "Kann zu Erstickung führen." – In der Zeile für den Gefahrzettel 2.1, in Spalte (2) "Erstickungsgefahr." ändern in: "Kann zu Erstickung führen." – In der Zeile für den Gefahrzettel 2.2, in Spalte (2) "Erstickungsgefahr." ändern in: "Kann zu Erstickung führen." – In der Zeile für den Gefahrzettel 2.3, in Spalte (2) "Vergiftungsgefahr." ändern in: "Kann eine Vergiftung verursachen."
Die Verärgerung darüber, dass die Angabe des Jahres auf den schriftlichen Weisungen nicht zusätzlich aufgenommen wurde, kann ich allerdings nicht teilen. Durch die Übergangsvorschrift 1.6.1.58 hat man für die Umstellung oder Finden der besten "Kontrollstrategie"
Klar gibt es gemäß des Unterabschnitts 1.6.1.58 einen Übergangszeitraum bis zum 31.12.2027, sind aber nur 12 Monate!!!
Da habe ich im letzten Abschnitt mal die Geschichte der Änderungen ab 2011, die neuen schriftlichen Weisungen wurden mit ADR 20009 eingeführt, wieder gegeben. Die Änderungen von 2011, 2015 und 2017 waren noch recht gut an bestimmten Punkten zu erkennen.
Das wird aber mit ADR 2027 nicht so einfach sein, da es diesmal nur textliche Änderungen sind!!
Warum hat man nicht in diesem Zusammenhang den Antrag des Internationalen Verbands der Gefahrgutbeauftragten (IASA) vom 21.11.2022 unter OTIF/RID/RC/2023/5 (ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2023/5 gleich mit Berücksichtigt?
In den Auffrischungsschulung wurde mir in den letzten Jahren schon sehr oft von den Teilnehmern berichtet, dass sie noch mit den schriftlichen Weisungen von 2011 unterwegs sind, und von den Änderungen in den schriftlichen Weisungen 2015 bzw. 2027 nichts mitbekommen haben und diese auf den Fahrzeugen noch nicht ausgetauscht waren!
Und mit den einhalten der Überganzzeiten gemäß Kapitel 1.6 ist das immer so eine Sache, denken wir nur an die Aufnahme bzw. Änderungen im Abschnitt 2.1.5 und ich bin davon überzeugt das die Änderung im ADR 2023 Absatz 1.1.3.6.6 erste Strichaufzählung im Bezug Klasse 1, siehe in meinem Beitrag nach. Welche ja seit dem 01.01.2025 in Kraft ist, aber bestimmt noch nicht von jeden, z.b. Pyrotechniker, u.ä. eingehalten werden.
In den Auffrischungsschulung wurde mir in den letzten Jahren schon sehr oft von den Teilnehmern berichtet, dass sie noch mit den schriftlichen Weisungen von 2011 unterwegs sind, und von den Änderungen in den schriftlichen Weisungen 2015 bzw. 2027 nichts mitbekommen haben und diese auf den Fahrzeugen noch nicht ausgetauscht waren!..
Hallo, Gerald, in den Schulungen, die ich kenne, wird durchaus das Thema der inaktuellen S.W. angesprochen und die Leute drauf hingewiesen, daß der Beförderer hier in der Pflicht ist. Fahrer sind auch dankbar für den Hinweis, weil es allerdings bei den Beförderern eher nicht präsent ist. Bei Zufahrtskontrollen großer Absender ist das dem Vernehmen nach auch eine häufige Beanstandung. Daß in Genf der Praxishinweis der europäischen Gb auf taube Ohren stieß ist mir allerdings auch ein Rätsel. Gruß M.A.T.
die ich kenne, wird durchaus das Thema der inaktuellen S.W. angesprochen und die Leute drauf hingewiesen, daß der Beförderer hier in der Pflicht ist. Fahrer sind auch dankbar für den Hinweis,
Da bin ich wohl doch nicht der Einzige, der solcher Erfahrungen gemacht hat. Bis jetzt konnte ich den Ein oder anderen Teilnehmer helfen, das ich noch eine gewisse Menge an schriftlichen Weisungen mit den entsprechenden Änderungen besessen habe und ich denke mal, dass diese bis Ende 2027 dann aufgebraucht sein werden. Ob ich noch mal so einfach an welche kommen werde, kann ich mir schlecht vorstellen.
Antwort auf
Daß in Genf der Praxishinweis der europäischen Gb auf taube Ohren stieß ist mir allerdings auch ein Rätsel.
Das ist mir auch ein Rätzel, zumal der Vorschlag von Gefahrgutbeauftragten (Verein) die sich mit dieser Problematik täglich rumschlagen müssen, und sie kommen aus der Praxis!!! Meine beiden Versuche an Referat G 16 - Beförderung gefährlicher Güter Bundesministerium für Digitales und Verkehr sind leider auch ins Lehre gelaufen, man sieht keinen Bedarf an der Jahreszahl, da könnte man natürlich auf ..... Gedanken kommen.
...Meine beiden Versuche an Referat G 16 - Beförderung gefährlicher Güter Bundesministerium für Digitales und Verkehr sind leider auch ins Lehre gelaufen, man sieht keinen Bedarf an der Jahreszahl, da könnte man natürlich auf ..... Gedanken kommen.
Nicht ohne Bademantel. Ich erinnere mich noch an das Theater anfangs der 10er als diskutiert werden mußte, ob die S.W. nun einen roten oder sonstwie herausstechenden Rahmen haben dürfen (5-19 damals). Manchmal, da denke ich wie gut es wäre, wenn die Vorschriftenmacher Erfahrung auf dem Bock hätten. M.A.T.
Ja nu, es ist, wie es ist - dass Fahrer noch mit alten SW rumfahren, ist ein Versäumnis des Beförderers - so wie wenn irgendwer irgendwelche anderen Änderungen nicht mitbekommen hat. Kann passieren, kostet ein Bußgeld. Sicherheitsrelevant ist das hier ja nicht. SW im Zweifel farbig ausdrucken (gern doppelseitig), tackern, fertig - schnell gemacht und erfüllt seinen Zweck, wenn man nem Fahrer auf die Schnelle aushelfen will, z. B. bei einer Schulung.
ist ein Versäumnis des Beförderers - so wie wenn irgendwer irgendwelche anderen Änderungen nicht mitbekommen hat. Kann passieren, kostet ein Bußgeld.
Na, so kann man es auch sehen, aber ich bin nun mal der Meinung, dass, wenn Änderungen im ADR stattfinden, dann sollte man sie schon umsetzen. An der Kotrollstelle steht nicht der Beförderer, gut hier gibt es vielleicht ein paar Ausnahmen, aber in erster Linie der Fahrzeugführer.
Antwort auf
Sicherheitsrelevant ist das hier ja nicht.
Und wenn ich mir die Änderungen im ADR 2027 mal ansehe, dann Frage ich mich schon, ob sie Sicherheitsrelevant sind! Ich habe mir mal die Arbeit gemacht und die Änderungen bei der schriftlichen Weisung ab ADR 2011, da wurden die im ADR 2019 einführten schriftlichen Weisungen erstmalig geändert, in einem Dokument zusammengefasst. Siehe Anhang. Und da hätte man auch die Jahreszahl gemäß dem Dokument OTIF/RID/RC/2023/5 (ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2023/5 mit aufnehmen können, denn ganz so Preiswert ist der Austausch bestimmt nicht, aber das hatten wir ja auch schon 2011!! Und die Änderungen im ADR 2027 sind schon recht umfangreich, und werden sich schlecht durch die Verantwortlichen kontrollieren lassen, da es nur textliche Änderungen sind!!!
Antwort auf
SW im Zweifel farbig ausdrucken (gern doppelseitig), tackern, fertig - schnell gemacht und erfüllt seinen Zweck
Das kann schon mal gemacht werden, aber wenn ich im Unterabschnitt 5.4.3.4 mal ansehe, dann steht dort geschrieben: "Die schriftlichen Weisungen müssen hinsichtlich ihrer Form und ihres Inhalts dem folgendem vierseitigen Muster entsprechen." Ich bin zwar kein Erbsenzähler, aber das heißt für mich, das die vier Seiten miteinander fest verbunden sind.
Wenn ich jetzt mal an die Änderung im ADR 2011 denke, übrigens da gab es zu dieser Änderung nur die allgemeine Übergangsfrist nach Unterabschnitt 1.6.1.1., also bis zum 30.06.2011!!!
Und so mancher Schlauberger hat dann einfach nur die erste Seite ausgetauscht, mit "...gemäß ADR...", aber die restlichen Änderungen nicht. Das würde bei einer Doppelseite nicht möglich sein!