Vorgaben UN3556
#38976
20.05.2025 15:21
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lgf
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Hallo zusammen,
für ein studentisches Projekt fahren wir mit einem Kleintransporter nach England. Im Transporter haben wir ein durch batteriegetriebenes Fahrzeug geladen. Es beinhaltet 4 fest verbautet Lithium-Ionen-Batterien (48V, 30Ah). Ich habe mich versucht bestmöglich mit der Thematik Gefahrgut auseinander zu setzen, bin mir aber nicht 100% sicher, alles richtig verstanden zu haben und hoffe auf eine fachliche Rückmeldung hier im Forum.
Für den Straßentransport gilt nach ADR die 3566 mit SV388 und SV666, weshalb wir meinem Verständnis nach von der ADR freigestellt sind und keine Kennzeichnung oder Unterweisung oder sonstiges benötigen.
Beim IMDG-Code habe ich das nicht ganz verstanden. Hier gilt meinem Verständnis nach ebenfalls die UN3556 und es ist keine Kennzeichnung auf dem Transporter sowie Unterweisung oder Schulung des Fahrers nötig. Dennoch brauche ich laut Rederei ein DGN. Muss ich zudem das transportierte Fahrzeug mit einem Gefahrgutaufkleber kennzeichnen? Sind weitere Vorgaben zu berücksichtigen, die ich übersehen habe?
Ich bedanke mich schonmal im Voraus für die Rückmeldungen.
Viele Grüße Lucas
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Re: Vorgaben UN3556
[Re: lgf]
#38986
22.05.2025 08:45
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Beiträge: 2,009
Claudi
Held der Gefahrgutwelt
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Held der Gefahrgutwelt
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Beiträge: 2,009 |
Hallo Lucas,
ja, es ist auch auf See UN3556, wenn es ein Fahrzeug ist:
SV 388:
"«Fahrzeuge» im Sinne dieser Sondervorschrift sind selbstfahrende Geräte, die für die Beförderung einer oder mehrerer Personen oder von Gütern ausgelegt sind. Beispiele solcher Fahrzeuge sind Personenkraftwagen, Motorräder, Motorroller, Drei- oder Vierradfahrzeuge oder -motorräder, Lastkraftwagen, Lokomotiven, Fahrräder (mit Motor) oder andere Fahrzeuge dieser Art (z. B. selbstausbalancierende Fahrzeuge oder Fahrzeuge, die nicht mit mindestens einer Sitzgelegenheit ausgerüstet sind), Rollstühle, Aufsitzrasenmäher, selbstfahrende Landwirtschaftsgeräte und Baumaschinen, Boote und Flugzeuge. Wenn Fahrzeuge in einer Verpackung befördert werden, dürfen einige Teile des Fahrzeugs mit Ausnahme der Batterie vom Rahmen abgebaut werden, damit sie in die Verpackung passen."
Es muss z. B. einen Sitz oder eine "Ladefläche" geben. Ein handelsüblicher Rasenmähroboter ist z. B. kein Fahrzeug*, ein Aufsitzrasenmäher/ Rasentraktor meistens schon.
*auch wenn manche Katzen das laut Internetvideos anders sehen ;-)
Ich habe quasi die gleiche Fragestellung gestern bei einem Kunden bekommen. Falls das Projekt an einer Bildungseinrichtung in einer Stadt mit A läuft, die für Printen berühmt ist: eventuell ist die Welt klein und das ist die gleiche Anlegenheit... gern per PN mehr.
SV388 gibt es auch auf See und außerdem ist hier die SV 962 wichtig:
Wenn die Ladung wirklich ein Fahrzeug ist (nach den Kriterien in SV388), dann greift die SV 962. Batterien müssen UN38.3-konform und unbeschädigt sein. Die Vorschriften des IMDG-Codes für die Kennzeichnung, Bezettelung und Plakatierung sowie für Meeresschadstoffe gelten nur für Fahrzeuge, die vollständig von Verpackungen, Verschlägen oder anderen Mitteln umschlossen sind, die eine schnelle Identifizierung verhindern (z. B. Umverpackung).
Keinerlei Aufkleber, weder am UN3556 noch am Kleintransporter nötig. Ja eine DGN/ IMO-Erklärung ist nötig.
Alternativ wäre der Eurotunnel möglich. Laut deren Gefahrgut-Regularien sind UN3171 (die haben noch nicht auf 2025 aktualisiert, daher findet sich dort noch kein UN3556) und auch UN3481 (wenn es kein Fahrzeug wäre) ohne Einschränkungen zulässig. Dann wäre das nach ADR zu handhaben.
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Re: Vorgaben UN3556
[Re: Claudi]
#38992
22.05.2025 14:22
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Beiträge: 96
StefanMUC1
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Hallo Lucas,
ja, es ist auch auf See UN3556, wenn es ein Fahrzeug ist:
SV 388:
"«Fahrzeuge» im Sinne dieser Sondervorschrift sind selbstfahrende Geräte, die für die Beförderung einer oder mehrerer Personen oder von Gütern ausgelegt sind. Beispiele solcher Fahrzeuge sind Personenkraftwagen, Motorräder, Motorroller, Drei- oder Vierradfahrzeuge oder -motorräder, Lastkraftwagen, Lokomotiven, Fahrräder (mit Motor) oder andere Fahrzeuge dieser Art (z. B. selbstausbalancierende Fahrzeuge oder Fahrzeuge, die nicht mit mindestens einer Sitzgelegenheit ausgerüstet sind), Rollstühle, Aufsitzrasenmäher, selbstfahrende Landwirtschaftsgeräte und Baumaschinen, Boote und Flugzeuge. Wenn Fahrzeuge in einer Verpackung befördert werden, dürfen einige Teile des Fahrzeugs mit Ausnahme der Batterie vom Rahmen abgebaut werden, damit sie in die Verpackung passen."
Es muss z. B. einen Sitz oder eine "Ladefläche" geben. Ein handelsüblicher Rasenmähroboter ist z. B. kein Fahrzeug*, ein Aufsitzrasenmäher/ Rasentraktor meistens schon.
*auch wenn manche Katzen das laut Internetvideos anders sehen ;-)
Ich habe quasi die gleiche Fragestellung gestern bei einem Kunden bekommen. Falls das Projekt an einer Bildungseinrichtung in einer Stadt mit A läuft, die für Printen berühmt ist: eventuell ist die Welt klein und das ist die gleiche Anlegenheit... gern per PN mehr.
SV388 gibt es auch auf See und außerdem ist hier die SV 962 wichtig:
Wenn die Ladung wirklich ein Fahrzeug ist (nach den Kriterien in SV388), dann greift die SV 962. Batterien müssen UN38.3-konform und unbeschädigt sein. Die Vorschriften des IMDG-Codes für die Kennzeichnung, Bezettelung und Plakatierung sowie für Meeresschadstoffe gelten nur für Fahrzeuge, die vollständig von Verpackungen, Verschlägen oder anderen Mitteln umschlossen sind, die eine schnelle Identifizierung verhindern (z. B. Umverpackung).
Keinerlei Aufkleber, weder am UN3556 noch am Kleintransporter nötig. Ja eine DGN/ IMO-Erklärung ist nötig.
Alternativ wäre der Eurotunnel möglich. Laut deren Gefahrgut-Regularien sind UN3171 (die haben noch nicht auf 2025 aktualisiert, daher findet sich dort noch kein UN3556) und auch UN3481 (wenn es kein Fahrzeug wäre) ohne Einschränkungen zulässig. Dann wäre das nach ADR zu handhaben.
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