Re: Unterweisung nach 1.3 ADR / IMDG - Wer darf?
[Re: Claudi]
#38962
19.05.2025 13:23
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ARK
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Hallo Claudi, hallo M.A.T.,
das Argument, die Schulung nicht alle zwei Jahre durchführen zu müssen, wenn sich für den Betrieb nichts ändert, hat was für sich. Muss man halt prüfen.
Auch das die Verantwortung letztlich - wie bei so vielem - beim Unternehmer liegt, trifft sicherlich zu. Mir war es nur unlogisch, dass das ADR so viele spezifische Vorschriften macht - aber dann keinen Verantwortlichen und keine Voraussetzungen für die Unterweisung nach Kapitel 1.3 bestimmt - und ich wollte deshalb Eure Meinung dazu hören.
Glaube ich muss mich an den Gedanken gewöhnen. Das ADR ist nicht logisch. Es ist eine Vorschrift.
Danke für Eure Beiträge.
mfg Andy
Mit freundlichen Grüßen ARK
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Re: Unterweisung nach 1.3 ADR / IMDG - Wer darf?
[Re: ARK]
#38963
19.05.2025 13:27
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Gerald
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Hallo ARK, Abschnitt 8.2.3 bezieht sich auf kennzeichnungspflichtige Transporte. Das währe mir Neu oder ich muss da wohl was überlesen haben!  Denn da steht: "Unterweisung aller an der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße beteiligten Personen mit Ausnahme der Fahrzeugführer, die im Besitz einer Bescheinigung gemäß Abschnitt 8.2.1 sind"Dieser Abschnitt stellt eine Verbindung zu dem Unterabschnitt 1.1.3.6 bzw. Kapitel 1.3 her, steht im Text des Abschnitts und in Absatz 1.1.3.6.2 bzw. im Abschnitt 3.4.1 a)!!!
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Unterweisung nach 1.3 ADR / IMDG - Wer darf?
[Re: ARK]
#38964
19.05.2025 13:31
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Claudi
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Ich denke, dass das mit den konkreten Verantwortlichkeiten absichtlich vage gelassen wurde, weil sowas national geregelt sein muss bzw. zu nationalen Vorschriften passen muss. In D ergibt sich das aus dem OWiG bzw. StGB bzw. wird die Unterweisungspflicht in der GGVSEB konkretisiert. In anderen Ländern werden Unternehmerpflichten oder Arbeitgeberpflichten oder konkrete Ausgestaltungen des ADR auch national geregelt sein.
Dadurch, dass das ADR in manchen Belangen relativ vage bleibt, gibt es keine Konflikte mit nationalem Recht bzw. kann es im nationalen Recht passend gemacht werden. Wir müssen ja bedenken: das ADR muss in 54 nationale Rechte reinpassen.
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Re: Unterweisung nach 1.3 ADR / IMDG - Wer darf?
[Re: Gerald]
#38965
19.05.2025 13:34
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Claudi
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Hallo ARK, Abschnitt 8.2.3 bezieht sich auf kennzeichnungspflichtige Transporte. Das währe mir Neu oder ich muss da wohl was überlesen haben!  Denn da steht: "Unterweisung aller an der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße beteiligten Personen mit Ausnahme der Fahrzeugführer, die im Besitz einer Bescheinigung gemäß Abschnitt 8.2.1 sind"Dieser Abschnitt stellt eine Verbindung zu dem Unterabschnitt 1.1.3.6 bzw. Kapitel 1.3 her, steht im Text des Abschnitts und in Absatz 1.1.3.6.2 bzw. im Abschnitt 3.4.1 a)!!! Genau das. 8.2.1 + 8.2.2 für den ADR-Schein (nötig bei Kennzeichnungspflicht), 8.2.3 für alle anderen. Eigentlich ist 8.2.3 doppelt gemoppelt mit 1.3 oder?
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Re: Unterweisung nach 1.3 ADR / IMDG - Wer darf?
[Re: ARK]
#38968
19.05.2025 15:06
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M.A.T.
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Hallo, die Unterweisungspflicht - die im Übrigen national durch die Umsetzungsvorschriften an den Verantwortlichen hängt - gilt für alle Mitarbeiter außer für geschulte Fahrer. Die 1-22 der RSEB ist dazu auch interessant. Gruß M.A.T.
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Re: Unterweisung nach 1.3 ADR / IMDG - Wer darf?
[Re: Claudi]
#38969
19.05.2025 15:07
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...
Dadurch, dass das ADR in manchen Belangen relativ vage bleibt, gibt es keine Konflikte mit nationalem Recht bzw. kann es im nationalen Recht passend gemacht werden. Wir müssen ja bedenken: das ADR muss in 54 nationale Rechte reinpassen.
Eben. Beim IMDG-Code ist das sogar explizit (1.1.1.4) ausgeführt. M.A.T.
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Re: Unterweisung nach 1.3 ADR / IMDG - Wer darf?
[Re: ARK]
#38971
19.05.2025 16:04
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M.A.T.
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... Glaube ich muss mich an den Gedanken gewöhnen. Das ADR ist nicht logisch. Es ist eine Vorschrift. ...
Hallo, ARK, dazu fällt mir die Bw-Erklärung zu Fragen in der Grundi ein: "Isso". Vor vielen Jahren hat einer der ersten Preisträger des Dt. Gefahrgut-Preises (Peter Jani, wenn ich mich nicht irre) mal sinngemäß gesagt, daß man die GG-Vorschriften nicht verstehen sondern nur glauben kann. In diesem Sinne M.A.T.
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Re: Unterweisung nach 1.3 ADR / IMDG - Wer darf?
[Re: Claudi]
#38987
22.05.2025 09:19
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Bergmannsheil
Methusalem
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Guten Morgen, ... Und wie M.A.T. sagt: der Unternehmer hat Pflichten. Der muss ja auch erstmal herausfinden, ob er nen GB braucht. So ist das als Unternehmer: man muss vieles wissen und einhalten. .... Diese Einstellung findet man häufig in der Praxis: Man glaubt, belegen zu müssen, ob man einen GB braucht. [Anmerkung: Ich glaube nicht, dass Claudi das auch glaubt, sondern das hier nur verkürzt so darstellt.] Es ist aber (wie häufig im Gefahrgutrecht (z.B. Klasse 6.2) so, dass erst mal alles gilt und dann kommen die Befreiungen. So auch in § 1 Abs. 1 GbV: Die nachfolgenden Vorschriften gelten für jedes Unternehmen, dessen Tätigkeit die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene, auf schiffbaren Binnengewässern und mit Seeschiffen umfasst.Dann: § 3 Abs. 1 GbV: Sobald ein Unternehmen an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist und ihm Pflichten als Beteiligter in der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt oder in der Gefahrgutverordnung See zugewiesen sind, muss es mindestens einen Sicherheitsberater für die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeauftragter) schriftlich bestellen. Erst dann (in der logischen Reihenfolge) kommen in " 2 GbV die Befreiungs möglichkeiten.Ich brauche also immer einen GB, falls ich mich nicht von der Pflicht befreien will.
Auch ein Traumjob berechtigt nicht zum Schlaf während der Arbeitszeit.
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Re: Unterweisung nach 1.3 ADR / IMDG - Wer darf?
[Re: Bergmannsheil]
#38988
22.05.2025 09:42
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Claudi
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Danke für die Klarstellung. Natürlich: erstmal braucht jeder einen GB, wenn er an der GG-Beförderung beteiligt ist und kann sich ggf. freistellen.
Es fängt ja noch viel früher an: der Unternehmer muss auch erstmal rausfinden, dass er überhaupt an der GG-Beförderung beteiligt ist. Ich bin mir sicher, dass das nicht allen Unternehmen bekannt/ bewusst ist.
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