Nicht gefährlicher Abfall = kein Gefahrgut?
#39236
03.07.2025 10:09
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Kiwi
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Hallo zusammen, in zwei unabhängigen Fällen kam folgendes Thema auf: Gilt die Vermutung, dass ein ungefährlicher Abfall (ohne gefährlichen Spiegeleintrag) automatisch kein Gefahrgut ist? Beispiel 1: bleihaltige Messingschrotte, z.B. unter der ASN 120104 NE-Metallstaub und Teilchen. Ab 01.09.25 ist gem. CLP massives Blei als umweltgefährlich einzustufen. Somit wären die Abfälle mit z.B. 2% Pb auch als umweltgef. einzustufen. Dann könnte die UN 3077 Anwendung finden Beispiel 2: Ofenschlacke 10 10 03 (ebenfalls absolut ungefährliche ASN) enthält immer auch Staubanteile, die Kupferoxid enthalten. Auch hier ist man ruckzuck bei umweltgefährdend und der UN 3077. Aber kein gefährlicher Abfall.
Im Kollegenkreis wird die Variante ungefährlicher Abfall = kein Gefahrgut vertreten. Ich sehe aber keine Verbindung zwischen Abfallrecht und Gefahrgutrecht, die diese Annahme zulässt.
Was denkt ihr?
Vielen Dank schon jetzt für eure Ideen. Beste Grüße Kiwi
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Re: Nicht gefährlicher Abfall = kein Gefahrgut?
[Re: Kiwi]
#39238
03.07.2025 11:20
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M.A.T.
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Hallo, Ihre Schlußfolgerung teile ich. Die Kriterien für Abfallgefahr nach D- und EU-Abfallrecht (Herkunft des Abfalls) sind nicht dieselben wie für Gefahrgut (EIgenschaften des Gutes; es gibt keine separaten Kriterien für die Klassifizierung als gefährlicher Abfall nach GG-Recht, nur die Erleichterung in 2.1.3.5.5). Darum wird jeder Abfall nach den Kriterien des Teils 2 ADR zu bewerten sein. Ich würde lediglich die Annahme, daß wenn Sternchen dann wahrscheinlich auch Gefahrgut, hinnehmen. Abfälle beispielsweise von r/a Stoffen sind ohnehin separat geregelt; schon darum ist eine Gleichsetzung nicht statthaft. Da nicht alle Gefahrstoffe auch Gefahrgüter sind, und umgekehrt, ist auch aus der Gefahrstoffeigenschaft nicht direkt ohne weiteres eine GG-Einstufung abzuleiten. Vor diesem Hintergrund können Sie diese Kollegen ja fragen, welche Kriterien die für die Gleichsetzung heranziehen. Möglicherweise liegt ein Mißverständnis der RSEB 2-1 zugrunde. Dieses Thema ist im Forum schon mehrmals diskutiert worden; siehe auch die LAGA-Vollzugshilfe von 2021. Außerdem die TRGS 520. Ein jüngstes Beispiel ist die Aufnahme von Li-Altbatterien als gefährlicher Abfall - diese waren bis dato kein gefährlicher Abfall aber sehr wohl Gefahrgut. Gruß M.A.T.
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Re: Nicht gefährlicher Abfall = kein Gefahrgut?
[Re: M.A.T.]
#39239
03.07.2025 11:51
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Claudi
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Ich möchte mal in den Raum stellen:
Wenn z. B. ein entsprechender Bleianteil vorliegt und Blei dann als umweltgefährlich gilt, wieso soll die ungefährliche ASN noch korrekt sein?
Anhang III der EG-Abfall-Rahmen-Richtlinie (RL 2008/98/EG), HP-Kriterien. Wenn ein Abfallstoff/ Inhaltsstoff im Abfall eine gefährlichere Einstufung bekommt, kann das dazu führen, dass nun HP-Kriterien zutreffen und es zu einem gefährlichen Abfall wird, man also die Abfallschlüsselnummer wechseln muss (und plötzlich weiteren Anforderungen für gefährliche Abfälle unterliegt, Entsorgungsnachweis/ Begleitschein/ Übernahmeschein, Genehmigung)...
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Re: Nicht gefährlicher Abfall = kein Gefahrgut?
[Re: Claudi]
#39240
03.07.2025 13:42
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Kiwi
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Hallo Claudi, ja, das ist ein guter Hinweis. Nur was machen, wenn es im Abfallartenkatalog in dem entsprechendem Herkunftsbereich keine passende Abfallschlüsselnummer gibt? Ich warte eigentlich schon seit langem darauf, dass der Abfallkatalog novelliert wird, denn das ist, denke ich, eine Lücke, die der Gesetzgeber so nicht bedacht hat.
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Re: Nicht gefährlicher Abfall = kein Gefahrgut?
[Re: Kiwi]
#39241
03.07.2025 13:56
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M.A.T.
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Hallo Kiwi, soweit ich die Schlüssel-Nomenklatur verstehe gibt es für solche Fälle in vielen (nicht allen) vierstelligen Gruppen am Ende einen a.n.g.-Schlüssel. Beispielsweise 07 01 Grundchemikalien hat die 07 01 99 Abfälle a.n.g, die alle nicht weiter oben genannten Abfälle dieser Gruppe abdeckt. Auch Spiegeleinträge können mit Sternchen sein 17 04 09*. Oder es kann ein Eintrag sehr weit gefaßt sein, wie 16 07 09*. Eine Lücke sollte es damit nach meinem Verständnis nicht geben können, und 3.2 des Technischen Leifadens hilft bei der Zuordnung. Die LAGA-Hinweise geben dazu unter 2. und 3. Verfahren an. Gruß M.A.T.
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Re: Nicht gefährlicher Abfall = kein Gefahrgut?
[Re: M.A.T.]
#39242
03.07.2025 14:09
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Claudi
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Eine ASN für gefährliche Metallspäne gibt es wirklich nicht.
Vielleicht 16 07 09*? die 99er-Einträge haben alle kein *, d.h. da kann man wohl nicht einfach durch * einen gefährlichen Abfall draus machen.
Edit: noch ne Anmerkung: massives Blei ist ab 01.09.25 mit H410 versehen, M-Faktor 10. Das heißt, metallisches Blei und Legierungen/ Gemische mit Bleigehalt ab 0,25% H411, ab 2,5% H410 - wenn ich das richtig verstanden habe. Also nicht ab 2% Ja, UN3077 ist dann wohl die UN-Nummer der Wahl.
Übrigens ab 01.05.2026 gibt es da auch was zu Kupfer, [spezifische Oberfläche > 0,67 mm2/mg], H400 (M 10), H410 (M1), d.h. ab 2,5% Anteil H400, ab 25% H410, ab 2,5 % H4100 und damit auch Gefahrgut.
Ich bin kein GS-Experte, daher weiß ich nicht, ob das richtig gedacht ist.
Zuletzt bearbeitet von Claudi; 03.07.2025 14:18.
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Re: Nicht gefährlicher Abfall = kein Gefahrgut?
[Re: Kiwi]
#39244
03.07.2025 15:04
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ATHI
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Im Kollegenkreis wird die Variante ungefährlicher Abfall = kein Gefahrgut vertreten. Ich sehe aber keine Verbindung zwischen Abfallrecht und Gefahrgutrecht, die diese Annahme zulässt.
Was denkt ihr?
Moin, das sehe ich anders. Zum Beispiel bei Luftgasen (Argon UN1006), diese werden über die Abfallschlüsselnummer 160505 (ungefährlich) entsorgt. Es gibt nicht viele Gefahrgüter, die ein ungefährlicher Abfall wären, aber ein paar sind dabei.
Zuletzt bearbeitet von ATHI; 03.07.2025 15:05.
_________ Gruß André
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Re: Nicht gefährlicher Abfall = kein Gefahrgut?
[Re: Kiwi]
#39246
04.07.2025 11:57
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M.A.T.
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Hallo, Kiwi ein zugegebener Schrotschuß: wäre 10 01 16* denkbar? Letzendlich geht es ja um die Vermeidung von Gefahren, da könnte man eine herkunftsgenauere aber ungefährliche Schlüsselnummer als sekundär ansehen. Gruß M.A.T.
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Re: Nicht gefährlicher Abfall = kein Gefahrgut?
[Re: Claudi]
#39258
08.07.2025 11:34
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Bergmannsheil
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Eine ASN für gefährliche Metallspäne gibt es wirklich nicht.
Vielleicht 16 07 09*? Naja, 1.) die 16er Abfälle kommen erst zum Schluss in die Auswahl der ASNr (Abfolge in Anlage 2, 31. AVV), 2.) 16 07 sind Abfälle aus der Reinigung von Transport- und Lagertanks und Fässern (außer 05 und 13), das passt hier nicht. Ofenschlacke 10 10 03 kann nach Herkunft doch unter ASNr. 10 10 11* subsumiert werden (andere Teilchen, die gefährliche Stoffe enthalten).
Auch ein Traumjob berechtigt nicht zum Schlaf während der Arbeitszeit.
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Re: Nicht gefährlicher Abfall = kein Gefahrgut?
[Re: Bergmannsheil]
#39261
09.07.2025 07:31
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Claudi
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Eine ASN für gefährliche Metallspäne gibt es wirklich nicht.
Vielleicht 16 07 09*? Naja, 1.) die 16er Abfälle kommen erst zum Schluss in die Auswahl der ASNr (Abfolge in Anlage 2, 31. AVV), 2.) 16 07 sind Abfälle aus der Reinigung von Transport- und Lagertanks und Fässern (außer 05 und 13), das passt hier nicht. Ofenschlacke 10 10 03 kann nach Herkunft doch unter ASNr. 10 10 11* subsumiert werden (andere Teilchen, die gefährliche Stoffe enthalten). Ja da hast du recht, 16 07 ist hier Quatsch für bleihaltige Metallspäne. Aber was nimmt man dann? Was passt irgendwie halbwegs?
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Re: Nicht gefährlicher Abfall = kein Gefahrgut?
[Re: Claudi]
#39335
16.07.2025 14:27
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DJSMP
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Dazu müsste man erstmal wissen, in welcher Branche das Unternehmen von Kiwi zu verorten ist.
Abfälle werden nicht zwangsläufig nach Inhalt sondern erst einmal nach Herkunft eingestuft. Die 16er Abfallschlüsselnummern kommen ganz zum Schluss und die 20er kurz davor. Es kann durchaus sein, dass eine Einstufung aus 01-15 Vorrang hat, obwohl es den Abfall inhaltlich schlechter beschreibt.
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Re: Nicht gefährlicher Abfall = kein Gefahrgut?
[Re: Kiwi]
#39384
23.07.2025 08:51
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Hallo zusammen,
der technische Leitfaden zur Abfalleinstufung der Europäischen Kommission (Bekanntmachung der Kommission 2018/C 124/01) hilft eventuell weiter. Interessant erscheinen insbesondere die Aussagen auf den Seiten 14 und 24 zu ANH-Einträgen (Absolute non-hazardous, ANH).
"Einem ANH-Eintrag zugeordnete Abfälle können keinen gefahrenrelevanten Einträgen zugeordnet werden. Diese Abfälle sind ohne weitere Bewertung als nicht gefährlich einzustufen. Wenn ein Abfall einem ANH-Eintrag zugeordnet wurde, wird der Abfall als nicht gefährlich eingestuft. In diesem Fall braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob dieser Abfall tatsächlich als nicht gefährlich zu betrachten ist. Informationen zu Abfällen mit gefahrenrelevanten Eigenschaften unter absolut nicht gefahrenrelevanten Einträgen sind Kasten 1 in Anhang 1 Abschnitt 1.1. zu entnehmen."
"Abfälle mit gefahrenrelevanten Eigenschaften unter absolut nicht gefahrenrelevanten Einträgen: Beachten Sie bitte, dass ein einem ANH-Eintrag zugeordneter Abfall ohne weitere Prüfung seiner gefahrenrelevanten Eigenschaften als nicht gefährlich eingestuft wird. Die einzige Ausnahme von dieser Regel wird in Artikel 7 Absatz 2 der Abfallrahmenrichtlinie erläutert: Wenn die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats aufgrund angemessener Anhaltspunkte der Auffassung ist, dass ein Abfall, dem ein ANH-Code zugeordnet wurde, tatsächlich als gefährlich einzustufen ist, wird der Abfall als gefährlich eingestuft. Dies sollte der Kommission mit Blick auf etwaige künftige Änderungen des Abfallverzeichnisses mitgeteilt werden."
In der Begründung zur Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien (BR-Drucksache 340/15 vom 12.08.2015) findet sich eine ähnliche Argumentation:
"Die Auswirkungen, die mit der Anpassung an die Gefährlichkeitskriterien der CLP-Verordnung einhergehen, sind als gering zu bewerten. Ursächlich hierfür ist, dass bei der Anpassung der Gefährlichkeitskriterien an die CLP-Verordnung, soweit es erforderlich war, abfallspezifische Grenzwerte festgelegt worden sind. Nur bei einigen wenigen Gefährlichkeitskriterien ist es durch die Angleichung an die chemikalienrechtlichen Einstufungskriterien zu Abweichungen im Vergleich zu deren bisheriger Konkretisierung gekommen. Darüber hinaus wird die Anpassung nur auf eine beschränkte Anzahl von Abfallarten Auswirkungen entfalten. Ursächlich hierfür ist, dass der weit überwiegende Teil der Abfallarten ausschließlich Einstufungen als „gefährlich“ oder als „nicht gefährlich“ vorsieht. Bei diesen sog. „absoluten Abfallschlüsseln“ ist keine weitere Prüfung hinsichtlich der Gefährlichkeitskriterien erforderlich, da deren Einstufung im Rahmen der AVV als abschließend anzusehen ist. In diesen Konstellationen haben die absoluten Abfallschlüssel im Hinblick auf die Einstufung Vorrang vor den Gefährlichkeitskriterien. Folglich können lediglich die sogenannten „Spiegeleinträge“, Abfallarten für die sowohl ein gefährlicher als auch ein nicht gefährlicher Abfallschlüssel in Betracht kommt, von der Anpassung der Gefährlichkeitskriterien betroffen sein, da bei deren Einstufung die Gefährlichkeitskriterien HP 1 bis HP 15 anzuwenden sind. Diese auf die Spiegeleinträge beschränkte Anwendung der neuen Einstufungskriterien hat die Europäische Kommission, Direktion Umwelt, in ihrem Explanatory Memorandum (GW/amp Ares.env.A.2(2014) 439915-2) vorgegeben. Dieser Auffassung hat sich auch Deutschland gegenüber der Europäischen Kommission durch die Abgabe einer diesbezüglichen Protokollerklärung in der Komitologieausschuss-Sitzung (TAC) am 5. Juni 2014 angeschlossen."
GHS, CLP oder ADR sind unter Umständen schneller als das Abfallrecht. Wenn ein Abfall aktuell einem ANH-Abfallschlüssel zugeordnet ist, dann ist dies aus meiner Sicht für die Rechtsunterworfenen abfallrechtlich verbindlich. Es ist nicht vorgesehen, dass der Abfallerzeuger einen anderen Abfallschlüssel als den ANH-Schlüssel auswählen kann. Allerdings gelten CLP und ADR unabhängig davon parallel für den Arbeits- und Gesundheitsschutz bzw. für die Beförderung; ein Abfall wäre dann trotz ANH-Abfallschlüssel ggf. in diesen anderen Rechtsbereichen gefährlich. Dieser Widerspruch kann nur behoben werden, indem die EU-Kommission das Abfallverzeichnis überarbeitet bzw. die zuständige Behörde eines Mitgliedsstaates (vorab) eine Einzelfall-Entscheidung vornimmt.
Schöne Grüße.
Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 24.07.2025 11:12. Bearbeitungsgrund: Aktualisierung und Ergänzung (Br-Drucksache)
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