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Re: Nicht gefährlicher Abfall = kein Gefahrgut? [Re: Claudi] #39335 16.07.2025 14:27
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DJSMP Offline
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Dazu müsste man erstmal wissen, in welcher Branche das Unternehmen von Kiwi zu verorten ist.

Abfälle werden nicht zwangsläufig nach Inhalt sondern erst einmal nach Herkunft eingestuft. Die 16er Abfallschlüsselnummern kommen ganz zum Schluss und die 20er kurz davor. Es kann durchaus sein, dass eine Einstufung aus 01-15 Vorrang hat, obwohl es den Abfall inhaltlich schlechter beschreibt.

Re: Nicht gefährlicher Abfall = kein Gefahrgut? [Re: Kiwi] #39384 23.07.2025 08:51
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King_Louie_21 Offline
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Hallo zusammen,

der technische Leitfaden zur Abfalleinstufung der Europäischen Kommission (Bekanntmachung der Kommission 2018/C 124/01) hilft eventuell weiter. Interessant erscheinen insbesondere die Aussagen auf den Seiten 14 und 24 zu ANH-Einträgen (Absolute non-hazardous, ANH).

"Einem ANH-Eintrag zugeordnete Abfälle können keinen gefahrenrelevanten Einträgen zugeordnet werden. Diese Abfälle sind ohne weitere Bewertung als nicht gefährlich einzustufen. Wenn ein Abfall einem ANH-Eintrag zugeordnet wurde, wird der Abfall als nicht gefährlich eingestuft. In diesem Fall braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob dieser Abfall tatsächlich als nicht gefährlich zu betrachten ist. Informationen zu Abfällen mit gefahrenrelevanten Eigenschaften unter absolut nicht gefahrenrelevanten Einträgen sind Kasten 1 in Anhang 1 Abschnitt 1.1. zu entnehmen."

"Abfälle mit gefahrenrelevanten Eigenschaften unter absolut nicht gefahrenrelevanten Einträgen:
Beachten Sie bitte, dass ein einem ANH-Eintrag zugeordneter Abfall ohne weitere Prüfung seiner gefahrenrelevanten Eigenschaften als nicht gefährlich eingestuft wird. Die einzige Ausnahme von dieser Regel wird in Artikel 7 Absatz 2 der Abfallrahmenrichtlinie erläutert: Wenn die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats aufgrund angemessener Anhaltspunkte der Auffassung ist, dass ein Abfall, dem ein ANH-Code zugeordnet wurde, tatsächlich als gefährlich einzustufen ist, wird der Abfall als gefährlich eingestuft. Dies sollte der Kommission mit Blick auf etwaige künftige Änderungen des Abfallverzeichnisses mitgeteilt werden."


In der Begründung zur Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien (BR-Drucksache 340/15 vom 12.08.2015) findet sich eine ähnliche Argumentation:

"Die Auswirkungen, die mit der Anpassung an die Gefährlichkeitskriterien der CLP-Verordnung einhergehen, sind als gering zu bewerten. Ursächlich hierfür ist, dass bei der Anpassung der Gefährlichkeitskriterien an die CLP-Verordnung, soweit es erforderlich war, abfallspezifische Grenzwerte festgelegt worden sind. Nur bei einigen wenigen Gefährlichkeitskriterien ist es durch die Angleichung an die chemikalienrechtlichen Einstufungskriterien zu Abweichungen im Vergleich zu deren bisheriger Konkretisierung gekommen. Darüber hinaus wird die Anpassung nur auf eine beschränkte Anzahl von Abfallarten Auswirkungen entfalten. Ursächlich hierfür ist, dass der weit überwiegende Teil der Abfallarten ausschließlich Einstufungen als „gefährlich“ oder als „nicht gefährlich“ vorsieht. Bei diesen sog. „absoluten Abfallschlüsseln“ ist keine weitere Prüfung hinsichtlich der Gefährlichkeitskriterien erforderlich, da deren Einstufung im Rahmen der AVV als abschließend anzusehen ist. In diesen Konstellationen haben die absoluten Abfallschlüssel im Hinblick auf die Einstufung Vorrang vor den Gefährlichkeitskriterien. Folglich können lediglich die sogenannten „Spiegeleinträge“, Abfallarten für die sowohl ein gefährlicher als auch ein nicht gefährlicher Abfallschlüssel in Betracht kommt, von der Anpassung der Gefährlichkeitskriterien betroffen sein, da bei deren Einstufung die Gefährlichkeitskriterien HP 1 bis HP 15 anzuwenden sind. Diese auf die Spiegeleinträge beschränkte Anwendung der neuen Einstufungskriterien hat die Europäische Kommission, Direktion Umwelt, in ihrem Explanatory Memorandum (GW/amp Ares.env.A.2(2014) 439915-2) vorgegeben. Dieser Auffassung hat sich auch Deutschland gegenüber der Europäischen Kommission durch die Abgabe einer diesbezüglichen Protokollerklärung in der Komitologieausschuss-Sitzung (TAC) am 5. Juni 2014 angeschlossen."

GHS, CLP oder ADR sind unter Umständen schneller als das Abfallrecht. Wenn ein Abfall aktuell einem ANH-Abfallschlüssel zugeordnet ist, dann ist dies aus meiner Sicht für die Rechtsunterworfenen abfallrechtlich verbindlich. Es ist nicht vorgesehen, dass der Abfallerzeuger einen anderen Abfallschlüssel als den ANH-Schlüssel auswählen kann. Allerdings gelten CLP und ADR unabhängig davon parallel für den Arbeits- und Gesundheitsschutz bzw. für die Beförderung; ein Abfall wäre dann trotz ANH-Abfallschlüssel ggf. in diesen anderen Rechtsbereichen gefährlich. Dieser Widerspruch kann nur behoben werden, indem die EU-Kommission das Abfallverzeichnis überarbeitet bzw. die zuständige Behörde eines Mitgliedsstaates (vorab) eine Einzelfall-Entscheidung vornimmt.

Schöne Grüße.

Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 24.07.2025 11:12. Bearbeitungsgrund: Aktualisierung und Ergänzung (Br-Drucksache)
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