Hallo! Unter 2.2.9.1.10 wird ja u.a. auf die Stoff und Zubereitungsrichtlinien verwiesen. Diese Richtlinie wurde aber im Jänner für umweltgefährliche Stoffe detailiert verändert durch die Richtlinie 2006/8/EG. (siehe Anhang).
Die rechtliche Frage ist die: gilt diese Änderung der Richtlinie schon für das Gefahrgutrecht? Gefahrstoffrechtlich muss man erst die Umsetzung ins nationale Gesetz abwarten. Gruß Rupert
die letzte Änderung der Zubereitungsrichtlinie ist ca. Mitte Februar 2006 in Kraft getreten. Da das ADR auf diese Richtlinie verweist und nichts zu den nationalen Umsetzungen sagt, ist die Richtlinie anzuwenden. Dies ergibt einen Haufen Arbeit für alle Absender von Zubereitungen, die mit den Änderungen der Richtlinie, nun ihre Zubereitungen mit "N" kennzeichnen müssen und die damit in die Klasse 9 zu klassifieren sind. Übrigens, die 29. Anpassung der Stoffrichtlinie trat im Oktober 2005 in Kraft, es ist nur logisch, wenn anschließend auch die Zubereitungsrichtlinie angepasst wird. Leider immer mit viel Arbeit verbunden.
ich weiß nicht wie es bei euch in Ö gehandhabt wird, in D ist durch die Neufassung der Gefahrstoffverordnung eine Umsetzung in nationales Recht nicht mehr zwingend notwendig. In § 2 ist festgelegt, dass nach Ablauf der Übergangsvorschrfit die geänderte Fassung gilt, aber auch schon früher angewendet werden kann. Also auch für die Klassifizierung nach ADR, wenn man so will. Ich frage mich jedoch allen Ernstes, was der normal arbeitende Mensch damit anfangen soll? Ich hoffe die EU-Kommission veröffentlicht jetzt auch alle L(E)C50-Werte, die es gibt, damit ich die auch nachgucken kann. <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" /> Und was mach ich, wenn es keinen Wert gibt? <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/blush.gif" alt="" />
Hallo Gandalf, Also Gefahrgutrechtlich gilt diese Richtlinie schon - Gefahrstoffrechtlich gilt sie erst in Ö verbindlich durch eine Anpassung der Chemikalienverordnung, spätestens aber am 1.März 2007 kraft EU-Recht. Grauenhaft wird es werden wenn eine unterschiedliche Datenlage bei manchen Stoffen vorliegt. Immerhin hat jede Alge, jede Bakterie, jedes Fischlein seinen eigenen EC/LC 50 Wert. *nackenhaaresträub* Gruß Rupert
Hallo Rupert, was die Gültigkeit der EU RL für das ADR angeht hast du natürlich Recht. Was die unterschiedlichen L(E)C50-Werte angeht, da würde ich mal tippen, muss der strengste Wert für die Beurteilung herangezogen werden, denn dieser sorgt ja dafür, dass die Umweltgefährlichkeit für den speziellen Organismus festgestelt wird. Da werden wir und die Arbeitsschützer noch ganz viel Spaß <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" /> bekommen fürchte ich. Wie gesagt ich wüsste jetzt nicht, wo ich diese Werte nachschlagen kann. Wahrscheinlich gibts die sowieso nur für wenige Stoffe. Und was mach ich wenn ich keine Werte habe oder finde? Muss ich dann die teuren, zeitintensiven Untersuchungen erst durchführen, bevor ich befördere. Das kanns ja wohl nicht sein. <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/crazy.gif" alt="" /> Oder nehem ich dann den beliebten Vorsorgegedanken und stufe immer in diese Kategorie ein mit der Folge, dass Klasse 9 Transporte zahlenmäßig in die Höhe schnellen. Mit dieser Änderung der RL hat meiner Meinung nach der Gesetzgeber in Brüssel uns und sich selbst keinen Gefallen getan. Habe heute morgen noch im Radio gehört, dass wir zumindest hier in Deutschland weiter über Bürokatieabbau nachdenken. Schaun mer mal was wirklich draus wird. <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" /> Gruß Gandalf
Jaja, das ist mit den Umweltgefahren schon ein ganz netter Vorgriff auf das GHS, bei dem es ähnlich gehandhabt wird.
In Deutschland ist die geänderte Zubereitungsrichtlinie durch den gleitenden Verweis in der GefStoffV sofort geltendes Recht.
Es ist richtig, daß ich den schärfsten ermittelten Aquatox-Wert als Grundlage für die Einstufung verwenden muß - sofern dieser Wert *valide* ist. Legt man es darauf an, so kann man durchaus die eine oder andere Studie zerpflücken und im Sinne des Anh. V der Stoffrichtlinie die Validität anzweifeln. Doch diese Spitzfindigkeiten sollte man wohl lieber den "Großen" überlassen.
Der gemeine mittelständler bekommt ja, kauft er einen Rohstoff ein, ein SDB vom Lieferanten. So man nicht ab einer gewissen Größe verstärktes Eigenengagement bei der recherche von ihm erwartet, kann er sich auf die Angaben im SDB berufen. Demnach: Was ich nicht weiß....