Transport von Kraftstofftanks
#39376
22.07.2025 12:04
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Maddin
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Neuling
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Hallo zusammen,
wir wollen ausgebaute Kraftstofftanks aus Kraftfahrzeugen transportieren. Da diese nicht entleert sind, kann leider nicht auf die Allgemeinverfügung Nr. D/BAM/ADR, Az. 3.12/301549 zurückgegriffen werden. Es sind die UN Nummern UN1202 &UN1203 betroffen Neben der Suche nach einer ausreichend großen geprüften Kiste ( ca.170cm x 110cm x 80cm) stelle ich mir die Frage, ob der Kraftstoffbehälter als Innenverpackung dienen kann, wenn alle Öffnungen vernünftig verschlossen sind, ode ich hier noch auf einen Sack o.ä. zurückgreifen müsste.
mfG Maddin
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Re: Transport von Kraftstofftanks
[Re: Maddin]
#39377
22.07.2025 12:10
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M.A.T.
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Hallo und willkommen zu den Gefahrgutforen. Behälter als Innenverpackung m.E. eher nicht, denn der Behalter selbst wäre das Gefahrgut jetzt. 1.1.3.5 gilt m.E. hier nicht, weil ein ausgebauter Tk keine Verpackung ist, und ein Lagerbehälter im Sinne von 1.1.3.1 liegt ja auch nicht vor. Ein Sack wäre hier keine zugelassene Verpackung, und ich wüßte nicht was er hier als zusätzlichen Schutz bewirken würde. Ohnehin müssen alle Öffnungen verschlossen und äußere Anhaftungen entfernt sein (sonst Ausgasen in der Verpackung und Bildung von Ex-Gemischen). Gruß M.A.T.
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Re: Transport von Kraftstofftanks
[Re: Maddin]
#39378
22.07.2025 12:38
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Andreas_K
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Ich denke ihr landet hier bei der UN3540.
Und damit ist der Gegenstand das Gefahrgut.
Wenn Sie diesen Satz noch einmal lesen, werden sie ihn verstehen!
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Re: Transport von Kraftstofftanks
[Re: Andreas_K]
#39379
22.07.2025 17:37
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Claudi
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Ich möchte mal erhebliche Zweifel anmelden, ob gefüllte Kraftstofftanks so überhaupt befördert werden dürfen.
Gegenstände mit Gefahrgut schön und gut, aber in 2.1.5.1 ADR heißt es:
"Für Zwecke dieses Abschnitts ist ein «Gegenstand» eine Maschine, ein Gerät oder eine andere Einrichtung, das/die ein oder mehrere gefährliche Güter (oder Rückstände dieser Güter) enthält, die fester Bestandteil des Gegenstandes sind, für die Funktion des Gegenstands notwendig sind und für Beförderungszwecke nicht entfernt werden können."
Der Tank funktioniert auch ohne Kraftstoff und entfernt werden kann Füllung aus einem Tank normalerweise auch... daher stelle ich UN3540 in Frage und sage: geht nicht. Man kann ja auch keinen befüllten Lagertank ohne Transportzulassung einfach zum Gegenstand erklären und den dann plötzlich befördern.
Innenverpackung: denkbar, muss materialverträglich sein (Kunststoff, wird wohl der Fall sein). Bauartgeprüfte Umschließung: dürfte unmöglich sein: a) Kisten gehen bis max. 400 kg, dürfte bei den Abmessungen mit dem Gewicht nicht klappen. b) Großverpackungen: geht auch nicht, für UN1203 gar nicht zugelassen, für UN1202 nur mit eher kleinen Innenverpackungen.
Außerdem müsste die Gefahrgutverpackung mit Innenverpackungen wie im Versandzustand getestet worden sein (oder eine V-Sonderverpackung sein).
Für UN1202 und UN1203 sind Säcke natürlich nicht zulässig.
Es gibt schon einen Grund, warum es separate Gefahrgutverpackungen gibt, in die das GG eingefüllt wird - statt eines Fahrzeugtanks, der nicht für den Zweck der Umschließung während der Beförderung vorgesehen ist sondern eben als Tank.
Warum will man befüllte ausgebaute Kraftstofftanks befördern? Tanks entleeren (gern in zulässige Gefahrgutverpackungen, wenn man den Inhalt befördern will) und von da an weiter überlegen.
Zuletzt bearbeitet von Claudi; 22.07.2025 17:41.
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Re: Transport von Kraftstofftanks
[Re: Claudi]
#39380
22.07.2025 18:23
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M.A.T.
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Hallo, für zwei Punkte sehe ich das etwas anders. Das mit dem Zweck des Gegenstandes sehe ich schon gegeben: damit ein Tank als Tank funktioniert muß er Treibstoff enthalten können. Beförderungszweck: zur Entsorgung, beispielsweise. Die ganzen Unfallfahrzeuge, die verwertet werden, dürften doch das gleiche Problem bieten beim Auseinanderbauen, und die müssen ja auch befördert werden. Oder haben die alle eine Reinigungsmöglichkeit? Den Frager habe ich so verstanden, daß es sich nicht um befüllte (das ginge allerdings nicht) sondern um Tanks mit Restinhalt, der nicht weiter entleert werden kann handelt. Und dann greift m.E. die Allgemeinverfügung schon. Falls allerdings der Beförderungszweck ist, nicht den augebauten Tank sondern mit diesem Tank Treibstoff zu befördern: das geht so gar nicht. Bin gespannt. Gruß M.A.T.
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Re: Transport von Kraftstofftanks
[Re: Maddin]
#39381
22.07.2025 18:51
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Gerald
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Hallo Maddin, Da diese nicht entleert sind, kann leider nicht auf die Allgemeinverfügung Nr. D/BAM/ADR, Az. 3.12/301549 zurückgegriffen werden. Diese Allgemeinverfügung gibt es schon seit 2010, und das hat auch seinen Grund. Wie Dir Claudi bzw. M.A.T. in Ihren Beiträgen geschrieben haben ist es eben nicht all zu einfach, einen ausgebauten gebrauchten Kraftstofftank zu befördern. Und aus diesm Grund wurde diese Allgemeinverfügung auf Antrag erlassen. Du schreibst zwar, das diese nicht entleert sind, und somit diese Allgemeinverfügung nicht genutzt werden kann. Wo ist das Problem? Ich brauche doch nur den Kraftstoff in einen Kanister über einer Auffangwanne, damit es zu keinen Umweltschaden kommt, entleeren und dann nur die in Ziffer 4 aufgezählten Auflagen umsetzen. Das ist bestimmt einfacher umsetzbar, als einen anderen Weg zu finden. Und vielleicht hat der oder die Antragsteller genau aus diesem Grund den Antrag auf dies Allgemeinverfügung gestellt. Auch kann ich mir schlecht vorstellen, das ein Kraftstofftank im gefüllten Zustand ausgebaut wird!
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Transport von Kraftstofftanks
[Re: Gerald]
#39382
22.07.2025 19:39
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Claudi
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Leer ungereinigter Tank ist natürlich etwas anderes, aber wenn in der Frage "nicht entleert" steht (und nicht, entleer mit Resten, leer/ Restanhaftungen), dann lese ich da erstmal heraus: gefüllt. Das msste Maddin wohl noch mal genau spezifizieren.
Ein Tank hat keine "Funktionsweise" außer ein Tank zu sein. Die Füllung ist nicht für die Funktion des Gegenstands Tank notwendig. Ein Thermometer ohne Flüssigkeit funktioniert nicht. Ein Tank ist auch ein Tank, wenn noch nie Kraftstoff in ihm war. Für Fahrzeugentsorgung hat die BAM die Allgemeinverfügung geschaffen. Man könnte sogar über UN3175 nachdenken.
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