Hallo Kiwi,
der technische Leitfaden zur Abfalleinstufung der Europäischen Kommission (Bekanntmachung der Kommission 2018/C 124/01) hilft eventuell weiter. Interessant erscheinen insbesondere die Aussagen auf den Seiten 14 und 24 zu ANH-Einträgen (Absolute non-hazardous, ANH).
"Einem ANH-Eintrag zugeordnete Abfälle können keinen gefahrenrelevanten Einträgen zugeordnet werden. Diese Abfälle sind ohne weitere Bewertung als nicht gefährlich einzustufen. Wenn ein Abfall einem ANH-Eintrag zugeordnet wurde, wird der Abfall als nicht gefährlich eingestuft. In diesem Fall braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob dieser Abfall tatsächlich als nicht gefährlich zu betrachten ist. Informationen zu Abfällen mit gefahrenrelevanten Eigenschaften unter absolut nicht gefahrenrelevanten Einträgen sind Kasten 1 in Anhang 1 Abschnitt 1.1. zu entnehmen."
"Abfälle mit gefahrenrelevanten Eigenschaften unter absolut nicht gefahrenrelevanten Einträgen:
Beachten Sie bitte, dass ein einem ANH-Eintrag zugeordneter Abfall ohne weitere Prüfung seiner gefahrenrelevanten Eigenschaften als nicht gefährlich eingestuft wird. Die einzige Ausnahme von dieser Regel wird in Artikel 7 Absatz 2 der Abfallrahmenrichtlinie erläutert: Wenn die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats aufgrund angemessener Anhaltspunkte der Auffassung ist, dass ein Abfall, dem ein ANH-Code zugeordnet wurde, tatsächlich als gefährlich einzustufen ist, wird der Abfall als gefährlich eingestuft. Dies sollte der Kommission mit Blick auf etwaige künftige Änderungen des Abfallverzeichnisses mitgeteilt werden."
Wenn GHS, CLP und ADR schneller sind als das Abfallrecht, dann kann es deshalb möglich sein, dass ein aktueller ANH-Abfallschlüssel als Gefahrgut zu klassifizieren ist. Dieser Widerspruch kann nur behoben werden, indem die EU-Kommission das Abfallverzeichnis überarbeitet.
Schöne Grüße.