IATA Schulungspflicht
#39396
23.07.2025 17:52
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bonafide
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Hallo zusammen,
in unserem Unternehmen bin ich als Gefahrgutbeauftragter ernannt und verfüge über die entsprechenden Nachweise für ADR, RID und IMDG.
Wir stellen ein Produkt her, das unter UN3088, Verpackungsgruppe III, klassifiziert ist. Eine Deklarationspflicht besteht jedoch nur, wenn die Menge je Versandstück größer als 450 Liter ist.
Aktuell versenden wir ausschließlich Gebinde mit einer maximalen Füllmenge von 20 Litern.
In diesem Zusammenhang habe ich folgende Frage:
Wir möchten dieses Produkt zukünftig via Luftverkehr versenden. Ist es erforderlich, als Gefahrgutbeauftragter die Schulungsnachweise PK1 und PK2 vorzuhalten? Oder sind in unserem Fall noch weitere Schulungen bzw. Nachweise notwendig?
Vielen Dank für eure Unterstützung!
Viele Grüße Tobias
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Re: IATA Schulungspflicht
[Re: bonafide]
#39397
23.07.2025 18:00
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M.A.T.
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Hallo, bonafide, für den Luftverkehr brauchen Sie, sobald Sie einen Transport angehen, eine erfolgreiche Schulung. Nur dann dürfen Sie überhaupt im Luftverkehr tätig werden. Das gilt auch, falls ein Stoff freigestellt ist. Denn um das beurteilen zu können muß man die Luftvorschriften zu nutzen gelernt haben. Eine Gb-Schulung ist dabei unmaßgeblich, auch wenn dadurch natürlich manches bereits verstanden ist. Übrigens würde mich Ihre Rechtsquelle für die Grenze von 450 L für eine "Deklarationspflicht" interessieren. Soweit ich weiß, ist zu dieser UNNR keine Freistellung, zumal in solcher Höhe, vorgesehen. Oder kommen Sie über eine A-Bestimmung hier raus? Übrigens gibt es seit der Umstellung auf CBTA keine PK mehr. Gruß M.A.T.
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Re: IATA Schulungspflicht
[Re: M.A.T.]
#39398
24.07.2025 08:10
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Claudi
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@M.A.T.: 2.2.42.1.8 b) ADR
Wobei ich jetzt gedanklich nicht tief genug drin bin: b) sagt: wenn... dann keine VG II. VG III müsste ebenfalls durch Eigenschaften ausgeschlossen werden.
In den IATA DGR: 3.4.2.4.2 - wobei die Kriterien ggf. etwas anders sind als ADR. Auch da stecke ich jetzt nicht tief genug drin.
@bonafide: wie M.A.T. schon schreibt: der GB braucht keine IATA-Schulung, der könnte theoretisch den Luftverkehr völlig ausblenden. Wenn diese Person nun trotzdem dort aus internen Entscheidungen heraus draufschauen soll oder will, dann schadet eine Schulung nie. Geschult werden müssen wenn, dann die Verpacker und Versender (und weitere beim Spediteur etc.) nach CBTA - das hat 2023 (?) die Personalkatergorien ersetzt. Meine Idee: wenn ihr das nicht so oft versendet oder für den Einstieg: würde ich einen externen Dienstleister für einspannen. Der kann dann auch schauen, ob das Material, ausgehend von Daten, die hoffentlich bei euch vorliegen, im Luftverkehr als 4.2 zu klassifizieren ist (oder ggf. als was anderes).
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Re: IATA Schulungspflicht
[Re: bonafide]
#39399
24.07.2025 08:18
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Andreas_K
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Gem. PI 471 liegt die maximal erlaubte Menge je Innenverpackung bei Versand mit Frachtflugzeug bei 10 kg (Metall / Kunststoff) bzw. 5 kg (Glas / Kunststoffbeutel).
Für Passagierflieger sind die erlaubten Mengen niedriger.
Wenn Sie diesen Satz noch einmal lesen, werden sie ihn verstehen!
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Re: IATA Schulungspflicht
[Re: Andreas_K]
#39400
24.07.2025 08:38
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Claudi
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Gem. PI 471 liegt die maximal erlaubte Menge je Innenverpackung bei Versand mit Frachtflugzeug bei 10 kg (Metall / Kunststoff) bzw. 5 kg (Glas / Kunststoffbeutel).
Für Passagierflieger sind die erlaubten Mengen niedriger. Es geht hier um die Klassifizierung, ob ein selbsterhitzungsfähiger Stoff als GG zu klassifizieren ist.
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Re: IATA Schulungspflicht
[Re: Claudi]
#39401
24.07.2025 11:09
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M.A.T.
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@M.A.T.: 2.2.42.1.8 b) ADR
Wobei ich jetzt gedanklich nicht tief genug drin bin: b) sagt: wenn... dann keine VG II. VG III müsste ebenfalls durch Eigenschaften ausgeschlossen werden.
In den IATA DGR: 3.4.2.4.2 - wobei die Kriterien ggf. etwas anders sind als ADR. Auch da stecke ich jetzt nicht tief genug drin. Hallo, Claudi, ein ADR habe ich auch.;-) Nach dem HBPuK, Diagramm 33.4.3.3.1 lese ich das so: wenn der Stoff die Bedingung für III nicht erfüllt und mit höchstens 450 L verpackt wird, dann ist er nicht klassifiziert (4. Entscheidungsfeld). Die Darstellung dort ist aber nicht ganz logisch, denn im Ergebnisfeld wird selbst noch eine Bedingung formuliert, die eher in ein Entscheidungsfeld gehörte ("Verpackung max 450 L?". Da die Frage aber zu Luft war und ich mit Luft aktuell nicht arbeite wollte ich sicherstellen, daß nicht vielleicht ohne Prüfen eine Landbestimmung auf den Luftverkehr übertragen wird, ohne die Luftvorschriften überhaupt herangezogen zu haben.
Was den Vorschlag der Externen angeht: sehe ich für gelegentlich oder evtl. nur einmalige Ausarbeitung genauso. Die Sachlage an Daten klären lassen und Arbeitsanweisung formulieren, dann bei Vorschriftenwechsel prüfen oder prüfen lassen. Kommt günstiger als jedesmal selbst ohne Erfahrung sich einarbeiten zu müssen.
Gruß M.A.T.
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Re: IATA Schulungspflicht
[Re: M.A.T.]
#39404
24.07.2025 14:52
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bonafide
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Hallo zusammen,
vielen Dank für eure Antworten. Wir haben den Stoff bei einem externen Dienstleister testen und klassifizieren lassen. Das Ergebnis und die Einstufung liegen in unserem Unternehmen vor, allerdings nicht bei mir, was natürlich nicht gut ist.
Aus dieser Einstufung geht hervor, dass das Material erst ab einer bestimmten Menge als Gefahrgut anzusehen ist. Aktuell versenden wir den Stoff auf anderen Verkehrsträgern ohne Gefahrguthinweis. Auf dem Sicherheitsdatenblatt wird ebenfalls der Passus angedruckt:
UN3088 SELBSTERHITZUNGSFAEHIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. (FETTSAEUREN, PFLANZENOEL-, ESTER MIT STEROLEN, GEMISCHT MIT PFLANZENOEL-GLYCERIDEN) Transportgefahrenklassen: 4.2 Verpackungsgruppe: III Umweltgefahren: nein Tunnelcode: E
Kein Gefahrgut der Klasse 4.2 in Behältern bis zu 450 Liter Fassungsvermögen. [i][/i]
Somit gehe ich davon aus, dass ich keine weiteren Qualifikationen vorweisen muss. Vielen Dank!
P.S.: Ich teile euch das Ergebnis gerne mit, sobald mir der Klassifizierungsbericht vorliegt.
Zuletzt bearbeitet von bonafide; 24.07.2025 14:55.
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Re: IATA Schulungspflicht
[Re: bonafide]
#39408
25.07.2025 08:55
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bonafide
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Nochmals hallo zusammen,
ich habe nun den entscheidenden Hinweis im IATA erhalten, unter 3.4.2.3.3.1 (c) ist die Prüfung und somit die freigestellte Menge beschrieben.
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