Hallo, so mancher unterschätzt die Gefahr von Deo Spraydosen, das jüngste Beispiel fand Oberhausen statt.
Hier noch ein paar Beispiele;
- 10.03.2014 auf A7 mit Spraydosen und Tankfahrzeug - 14.11.2014 Zigarette und Deo - Frauen lassen Auto explodieren - 14 01.2015 Zwei Mädchen bei Spraydosen-Explosion schwer verletzt, am Toilettengebäude entstand ein Sachschaden von circa 10.000 Euro!! - 06.01.2022 Explosion in einer Wohnung im siebenden Stock in Offenbach, Schuld waren offenbar eine Kerze und Deospray, was zu einem Sachschaden von 30 000€ führte!! - 27.09.2022 In der Toilettenzelle wurde viel Deospray versprüht, dass sich dann entzündete und zur Explosion kam!!
Ja, der Deospray sollte nicht unterschätzt werden, und dabei zu Rauchen ist bestimmt keine gute Idee!
UPDATE zum tödlichen Unfall 12/2023 in Schwaz/Tirol,
Am 28.08.25 fand die finale Verhandlung vor dem Landgericht Tirol in Innsbruck statt. Angeklagt waren die beiden Gefahrgutbeauftragten der Entsorgungsfirma!!! (siehe angehängte Datei)
Die Gefahrgutbeauftragten wurden freigesprochen. (siehe ORF-Nachrichten Argumentation der Richterin, naja......
Anscheinend war laut Entsorgungsvertrag die Entsorgungsfirma auch für die Bereitstellung der ADR-konformen geeigneten Behälter verantwortlich. (so wird es auf der Homepage angeboten)
Keine Firma ist vor Fehlern geschützt,....... neue Mitarbeiter, uneingespielte neue Prozesse, Betriebsblindheit, Unachtsamkeit bei der Unterweisung und in der Ausübung........................sehr traurig wenn es dann tödlich endet.
Danke, SefanMUC1 besonders für Ihre Erklärung zu den vom Entsorger übernommenen Pflichten. Die Begründung der Richterin, es gebe keine klaren eindeutigen Regeln zur Vermeidung solcher Unfälle, kann ich allerdings nicht nachvollziehen. Für Feuerzeuge - die hier Fehlwurf waren - ist der Druckausgleich in der Umschließung ja vorgeschrieben. Gruß M.A.T.
Aber GBs angeklagt wegen Verstoß gegen z. B. Verpackerpflichten?
Man könnte gucken, ob die beiden gehörig überwacht und beraten haben, aber für die Bereitstellung der korrekten Verpackungen (bzw. die Prüfung, ob die verwendeten Verpackungen ok sind oder getauscht werden müssen) ist der Verpacker zuständig.
Ich gehe mal nicht davon aus, dass der GB hier gleichzeitig der Verpacker war (und selbst dann beschuldigt man ihn nicht in der Rolle des GB sondern in seiner Rolle als MA der Linienfunktion).
Klingt nach: Funktion des GB nicht verstanden oder ADR/ SDR falsch gelesen? Die Aufzählungen in 1.8.3.3 außer den ersten 3 sind Dinge, bei denen der GB icht selbst "aktiv" wird sondern die Verfahren/ Prozesse des Unternehmens zu diese Punkten prüfen muss.
Und natürlich gibt es, nach Spraydosen-Fass-Unfällen in der Vergangenheit, genau dafür Maßnahmen, Druckaufbau in Fässern zu verhindern - ob Feuerzeug-Fehlwurf oder nicht.
Die Staatsanwaltschaft (oder wie die eben in Tirol bezeichnet werden) hätte dazu doch leicht Informationen einholen können.
Ich denke, dass diese kausale Kette in Deutschland so nicht möglich wäre. Nach meiner laienhaften Rechtsauffassung kann hier in Deutschland nur der Unternehmer strafrechtlich relevant gehandelt haben (z.B. durch Unterlassung), bzw. seine bestellte beauftragte Person als Aufsichtsperson. Wo der Unternehmer sein (korrektes) Training für seine Mitarbeiter her holt, ist sein Thema.
Nun war ich neugierig und habe mir mal die Schweizer GGBV durchgelesen. Dort wird im Vergleich zur deutschen GbV nicht nur auf die Pflichten nach ADR verwiesen, sondern die Pflichten des Gefahrgutbeaufragten sind in Art. 11ff. aufgeführt. Unter Anderem gibt es den konkreten Passus: "Sie haben insbesondere zu überprüfen... ob die betreffenden Arbeitnehmer der Unternehmung ausreichend ausgebildet und in Bezug auf Änderungen der Gefahrgutbestimmungen weitergebildet sind und ob dies in den Personalunterlagen vermerkt ist".
Das finde ich ziemlich krass, weil der Gb nach ADR (und damit in Deutschland nach GbV) nur die "Überprüfung des nachstehenden Vorgehens bzw. der nachstehenden Verfahren hinsichtlich der betroffenen Tätigkeiten...ausreichende Schulung der betreffenden Arbeitnehmer des Unternehmens, einschließlich zu Änderungen der Vorschriften, und Vermerk über diese Schulung in der Personalakte" zu seinen Pflichten zählt.
In der Schweiz muss der Gb offensichtlich prüfen, OB alle Mitarbeiter geschult und fortgebildet sind UND ob sie AUSREICHEND aus- und fortgebildet sind. Wenn also Heinz Müller zur Schulung gefehlt hat, muss der Gb Alarm schlagen. Wenn nun dem (externen) Gb z.B. nicht erzählt wird, dass im Unternehmen Spraydosen befördert werden und das deshalb in der Schulung nicht dran war.... ich will gar nicht weiter denken.
So lese ich das zumindest. Dann macht auch die Ermittlung gegen die Gefahrgutbeauftragten und die Gerichtsverhandlung wieder Sinn, weil die ausreichende Schulung zu belüfteten Spraydosenverpackungen bzw. die Überprüfung, ob alle Mitarbeiter dazu geschult sind, direkte Pflicht des Gefahrgutbeauftragten zu sein scheint.
Oha, war mir so auch noch nicht bewusst. Will in der Schweiz kein Gb sein... :-)
Re: Unfälle mit Spraydosen
[Re: DJSMP]
#3954502.09.202513:15
Hallo, DJSMP, kleine Frage: wieso Gb in CH? Der Ort liegt doch in A, oder gab es hier etwas grenzüberschreitendes? Da wären es in A die §§ 11 und 2 des GGBG. Darin wird, soweit ich sehe, keine über das ADR etc. hinausgehende Aufgabe genannt. Müßte also von den Pflichten her mit D soweit übereinstimmen. Gruß M.A.T.
Hallo, DJSMP ;-) Ich sage gerne, daß mir manchmal eine schweizer oder österreichische Regelung sinnvoller oder praktikabler als die deutsche Entsprechung erscheint. Beispiel Tunnels. Eigentlich ist es schade, daß die deutschsprachigen Länder (mit L) nicht mehr als bisher kooperieren und sich abstimmen, gerade weil GG international schon so weit harmonisiert ist (auch wenn die EU immer mal wieder ihre eigene Sicht hat, bspw. bei der Einstufung von Bleibarren). Wenn ich überlege, wie brennbar feine Eisenfeilspäne sind - da könnte man doch Eisenbahnschienen auch als 4.1 einstufen. Frohes Schaffen und Gruß M.A.T.