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Prüffrist für deutsche Feuerlöscher im Ausland #39577 08.09.2025 18:11
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Hallo zusammen,

laut § 36 GGVSEB haben deutsche Feuerlöschgeräte eine Prüffrist von 2 Jahren.

Mal angenommen, ein ADR-Fahrer würde gefährliche Güter von Deutschland nach Holland befördern und käme nach dem Grenzübertritt in eine Kontrolle. Sodann würden die Kontrolleure die Feuerlöscher in Augenschein nehmen - Geräte deutscher Herstellung mit zweijähriger Prüffrist - und beanstanden, dass sie nicht dem niederländischen Standard entsprächen, da die niederländische Prüffrist von einem Jahr um zwei Monate überschritten wäre.

Beanstanden die Kontrolleure das in diesem Fall zurecht? Muss man das niederländische Recht (sprich: eine einjährige Prüffrist) beachten oder wird hier die zweijährige Prüffrist der GGVSEB zugrundegelegt, da es doch Feuerlöscher deutscher Herstellung sind?

Vielen Dank für die Antwort!

Zuletzt bearbeitet von Tim; 08.09.2025 18:12.

Machen ist wie Wollen - nur krasser!
Re: Prüffrist für deutsche Feuerlöscher im Ausland [Re: Tim] #39579 08.09.2025 18:32
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M.A.T. Online
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Hallo, wenn in D deutsches Recht gilt, dann sollte in den NL niederländisches Recht gelten. Also ADR plus NL-Recht. Falls also das NL-Recht nichts anderes sagt gilt 8.1.4.4 ADR.
Gruß
M.A.T.

Nachtrag: Ein hochgeschätzer Kollege hat mich darauf hingewiesen, daß in D eben nicht nur das dt. Recht gilt, sondern so wie es die GGVSEB sagt ggf. das ausländische. Was ich hätte sagen können war: "wenn in D deutsches Recht auf das ggf. anzuwendende ausländische Recht verweist".
Zu den Niederlanden habe ich gestern in den dortigen Vorschriften nur Aussagen zu Feuerlöschern im Seeverkehr, nicht aber für die Straße, gefunden. Was bei der UNECE für NL hinterlegt ist enthält jedenfalls keine Regelungen zu Feuerlöschern.
Ich hielte es für sinnvoller, im ADR stünde entweder eine einheitliche Frist (ja, die nationalen Sonderlocken) oder "Normen des Herstellungslandes". Das wäre m.E. weniger interpretationsfähig und damit sicherer.


Re: Prüffrist für deutsche Feuerlöscher im Ausland [Re: M.A.T.] #39580 09.09.2025 07:49
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Claudi Offline
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Ich würde erwarten, dass sich NL-Recht (wo irgendwo die Prüffrist geregelt sein wird) auf in NL hergestellte Feuerlöscher bezieht.

Die FL-Prüffristen und Prüfumfänge sind national ziemlich verschieden und kein Beförderer kann sowas sicherstellen, wenn er aus dem Ausland in die jeweiligen Länder fährt.

Es ist ja schon kompliziert genug, wenn ein z. B. deutscher Beförderer FL aus NL kaufen und einsetzen würde.

Re: Prüffrist für deutsche Feuerlöscher im Ausland [Re: Tim] #39581 09.09.2025 10:05
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DJSMP Offline
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Frankreich hatte auch ein Jahr Prüffrist. Ich bin allerdings nicht mehr in Frankreich tätig und habe die Fundstelle nicht mehr parat. Im Arrêté TMD bin ich auf die Schnelle nicht fündig geworden. Bei Frankreich wurde seinerzeit durch eine IHK geraten, dass man auf seinen Fahrzeugen auf dem Weg nach Frankreich Feuerlöscher mitführen sollte, die das 1 Jahr einhalten, auch wenn es deutsche Feuerlöscher sind. Allerdings hatte mein Kunden mit UK-Verkehren noch nie Probleme bei Kontrollen durch die Gendarmerie auf dem Weg nach Calais.

In der deutschen GGVSEB ist es ja so geregelt, dass sich die 2jährige Prüffrist "für in Deutschland hergestellte Feuerlöschgeräte" bezieht. Hier frage ich mich seit Jahren, ob das BALM dann die Feuerlöscher der Ausländer ungeprüft durchwinkt oder mit ellenlangen Tabellen der Prüffristen aller ADR-Vertragsstaaten draußen rum fährt.

Ich finde es im Jahr 2025 traurig, dass man hier keine Harmonisierung hinbekommt. Aber da bleibt eben jeder bei seinem Standpunkt. Die Franzosen und Niederländer sehen hier einen Sicherheitsverlust bei einer Verlängerung auf zwei Jahre und in Deutschland will man natürlich keine Mehrkosten durch die mögliche Verkürzung des Prüfintervalls auf ein Jahr.

Wie das nun die deutschen, niederländischen und französischen Kontrollorgane in der Praxis handhaben, vermag ich nicht einzuschätzen. Nach dem gesunden Menschenverstand würde ich das wie Claudi sehen. Deutscher Unternehmer mit deutschen Feuerlöschern --> 2 Jahre wegen deutscher Vorschrift auch bei Kontrolle in der Niederlanden. Aber was wird schon mit gesundem Menschenverstand beurteilt?

Vielleicht hat ja jemand die niederländische Gefahrgutvorschrift zur Hand und/oder wir bekommen mal eine Rückmeldung aus dem BALM.

Re: Prüffrist für deutsche Feuerlöscher im Ausland [Re: DJSMP] #39582 09.09.2025 12:43
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Claudi Offline
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Dabei hatten wir vor vielen vielen Jahren doch mal jährliche Feuerlöscher-Prüfungen bei Gefahrgutfahrzeugen...

Re: Prüffrist für deutsche Feuerlöscher im Ausland [Re: Claudi] #39583 09.09.2025 12:52
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Ja, der alte § 12 (4) GGVS, von 1996.
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Re: Prüffrist für deutsche Feuerlöscher im Ausland [Re: M.A.T.] #39584 09.09.2025 13:42
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Ursprünglich geschrieben von: M.A.T.
Ja, der alte § 12 (4) GGVS, von 1996.
M.A.T.


Das war bis Ende 2002 so, nicht wahr? Dann war das knapp vor meiner GG-Zeit, mein erstes ADR war von 2003.

https://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads.php/topics/16073

Re: Prüffrist für deutsche Feuerlöscher im Ausland [Re: Claudi] #39585 09.09.2025 14:02
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Das 2001 ADR-Buch habe ich nicht mehr, mußte ich über das BGBl. nachschauen. In der 2001er GGVSE stand es noch mit einem Jahr drin, wurde also irgendwann zwischen 2001 und 1012 geändert.
M.A.T.

Re: Prüffrist für deutsche Feuerlöscher im Ausland [Re: Claudi] #39586 09.09.2025 14:14
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Hallo Claudi, Hallo M.A.T.,
Antwort auf
Dann war das knapp vor meiner GG-Zeit,


Im Anhang findet Ihr die GGVS von 1996 und auf Seite 13 steht der §12 Absatz 4 zum Nachlesen.

Nachtrag:
In der GGVSEB 2001 auf Seite 32 stand unter der Ziffer:

2.4 Feuerlöschgeräte (zu Abschnitt 8.1.4 ADR)
"Feuerlöschgeräte nach Unterabschnitt 8.1.4.3 Satz 2 ADR sind ab dem Herstellungsdatum und danach ab dem Datum der nächsten auf dem Feuerlöschgerät angegebenen Prüfung in zeitlichen Abständen von längsten einem Jahr zu prüfen."

Und erst mit der GGVSEB 2013 wurde der §36 neu aufgenommen, und da steht:

"§ 36 Prüffrist für Feuerlöschgeräte
Die Prüffrist nach Unterabschnitt 8.1.4.4 Satz 3 ADR beträgt für in Deutschland hergestellte Feuerlöschgeräte zwei Jahre ab dem Herstellungsdatum und danach ab dem Datum der nächsten auf dem Feuerlöschgerät angegebenen Prüfung."


Ein Verlag hatte mal eine Tabelle zu diesem Thema veröffentlicht, aber diese waren leider von 2010;2013 bzw. 2015. Leider ist mir keine neu Tabelle zu diesem Thema bekannt.

Anhänge
angehängtes PDF-Dokument
1996 GGVS vom 12.12.1996.pdf (2.14 MB, 25 Downloads)

Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Prüffrist für deutsche Feuerlöscher im Ausland [Re: Claudi] #39587 09.09.2025 16:10
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Ja, der alte § 12 (4) GGVS, von 1996.
M.A.T.


Das war bis Ende 2002 so, nicht wahr? Dann war das knapp vor meiner GG-Zeit, mein erstes ADR war von 2003.

https://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads.php/topics/16073


Da ist der Phil dir ja ein Jahr voraus. SP02 startete im Oktober 2002. Und weil man ja als netter Student gleich noch Praktikum gemacht hat, hatte ich das ADR 2001 nach der Strukturreform noch in den Händen, wenn auch nur drei Monate... smirk

Warst du SP03? Ich krieg das nicht mehr zusammen...

Re: Prüffrist für deutsche Feuerlöscher im Ausland [Re: DJSMP] #39590 09.09.2025 16:44
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Nee, ich war SP01, aber hab während des Studiums ja erst nach einem anderen Praxisbetrieb (ganz ohne Gefahrgut) ins Zentrum der (mindestens sächsischen) Gefahrgutkompetenz gewechselt... Gelbe Seiten (ja, das Papierbuch), kein anderer Betrieb wollte während des Semesters jemanden zwischendurch aufnehmen, nur *dort* war irgendwie in SP01 kein Studi dabei und so war ein Platz frei für mich.

Re: Prüffrist für deutsche Feuerlöscher im Ausland [Re: Claudi] #39592 09.09.2025 16:48
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Eine Frage: Was bitte ist hier SP01 oder SP03?
Studiengang?
M.A.T.

Re: Prüffrist für deutsche Feuerlöscher im Ausland [Re: M.A.T.] #39594 09.09.2025 19:36
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Hallo, habe mal eines der KI-Angebote mit der Frage nach den Feuerlöscherfristen in Deutschlands Nachbarstaaten gefüttert. Die interessante Antwort in der anhängenden pdf-Datei.
Versuche, die jeweils angegebene URL für fünf Staaten mit dem Dokument zu öffnen, führten nur bei Dänemark zum Erfolg; in dem gefundenen Dokument habe ich allerdings keine "Håndildslukkere" in § 72 gefunden.
Gruß
M.A.T.

Anhänge
angehängtes PDF-Dokument
Feuerlöscherfrage2.pdf (94.3 KB, 35 Downloads)
Re: Prüffrist für deutsche Feuerlöscher im Ausland [Re: M.A.T.] #39595 10.09.2025 07:46
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Eine Frage: Was bitte ist hier SP01 oder SP03?
Studiengang?
M.A.T.

#
Ja.

Back to the Feuerlöscher:

Ein bekannter Verlag, der auch online seinen Fokus auf Gefahrgut hat ;-) hat eine Liste mit Stand 01.12.2022 mit einigen Ländern und deren Feuerlöscherprüfungen (leider nur für Abonnenten/ Leute zu online-Zugang dort).

Das scheint sehr divers zu sein: manche Länder haben laut der Liste Inspektionen des Anwenders alle 3 Monate, Testentleerungen, erweiterte Instandhaltung für bestimmte Löschmittel... das ist alles anscheinend sehr unharmonisch.

Re: Prüffrist für deutsche Feuerlöscher im Ausland [Re: Claudi] #39597 10.09.2025 11:05
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Ich würde erwarten, dass sich NL-Recht (wo irgendwo die Prüffrist geregelt sein wird) auf in NL hergestellte Feuerlöscher bezieht.

Die FL-Prüffristen und Prüfumfänge sind national ziemlich verschieden und kein Beförderer kann sowas sicherstellen, wenn er aus dem Ausland in die jeweiligen Länder fährt.

Es ist ja schon kompliziert genug, wenn ein z. B. deutscher Beförderer FL aus NL kaufen und einsetzen würde.


Und ich würde auch erwarten, dass es in D so geregelt ist.

Mein Gedanke: Die Prüfungen für deutsche FL-Geräte finden doch in Deutschland statt. Warum sollte man ein anderes Prüfintervall als 2 Jahre festlegen? Wenn da die 2-Jahres-Frist draufsteht, wurde deutsches Recht korrekt angewandt. Und man wird ja wohl nicht auf deutschem Hoheitsgebiet niederländisches Recht anwenden müssen...

Aber das scheint mit ein Dauerbrennerthema (pun intended) zu sein.


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Re: Prüffrist für deutsche Feuerlöscher im Ausland [Re: Tim] #39598 10.09.2025 11:17
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Ja, wie wäre das?

D-Fahrzeug mit D-Feuerlöschern in NL. - hier sollte man davon ausgehen, dass 2 Jahre (D-Frist) gelten

D-Fahrzeug mit NL-Feuerlöschern in D. - gelten hier die Fristen aus D oder aus NL? Muss man dann zum Prüfen nach NL fahren?

NL-Fahrzeug mit NL-Feuerlöschern in D. - als Verlader kann man auf die Prüfplaketten schauen, aber muss man auch die NL-Fristen kennen?

D-Fahrzeug mit NL-Feuerlöschern in NL. - gelten dann die NL-Fristen?

Gerade in Grenzregionen kann ich mir vorstellen, dass jemand auch mal FL aus dem Nachbarland kauft (billiger?) oder ein Fahrer im internationalen Verkehr auch mal unterwegs einen FL irgendwo kaufen muss, weil ihm einer geklaut wurde oder ähnl.

Re: Prüffrist für deutsche Feuerlöscher im Ausland [Re: Claudi] #39599 10.09.2025 11:37
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Genau solche Fragestellungen könnten durch entsprechende Wortwahl im ADR hinfällig werden. Prüffrist des Herstellungslandes des FL plus entsprechende Plakette mit nächstem Prüfdatum auf dem Löscher wären ideal.
Vielleicht könnten die Vorschriftenmacher mal ne Woche länderübergreifend und auch durch Kontrollen fahren - sofern ADR-Schein vorhanden. Reisen bildet ja.
M.A.T.

Re: Prüffrist für deutsche Feuerlöscher im Ausland [Re: Claudi] #39600 10.09.2025 12:33
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Nee, ich war SP01, aber hab während des Studiums ja erst nach einem anderen Praxisbetrieb (ganz ohne Gefahrgut) ins Zentrum der (mindestens sächsischen) Gefahrgutkompetenz gewechselt... Gelbe Seiten (ja, das Papierbuch), kein anderer Betrieb wollte während des Semesters jemanden zwischendurch aufnehmen, nur *dort* war irgendwie in SP01 kein Studi dabei und so war ein Platz frei für mich.

So war es...genau...die Kühlfirma... Danke für die Blumen! :-)

Re: Prüffrist für deutsche Feuerlöscher im Ausland [Re: Claudi] #39601 10.09.2025 12:34
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Ja, wie wäre das?

D-Fahrzeug mit D-Feuerlöschern in NL. - hier sollte man davon ausgehen, dass 2 Jahre (D-Frist) gelten

D-Fahrzeug mit NL-Feuerlöschern in D. - gelten hier die Fristen aus D oder aus NL? Muss man dann zum Prüfen nach NL fahren?

NL-Fahrzeug mit NL-Feuerlöschern in D. - als Verlader kann man auf die Prüfplaketten schauen, aber muss man auch die NL-Fristen kennen?

D-Fahrzeug mit NL-Feuerlöschern in NL. - gelten dann die NL-Fristen?

Gerade in Grenzregionen kann ich mir vorstellen, dass jemand auch mal FL aus dem Nachbarland kauft (billiger?) oder ein Fahrer im internationalen Verkehr auch mal unterwegs einen FL irgendwo kaufen muss, weil ihm einer geklaut wurde oder ähnl.


Das ist genau das, was mir durch den Kopf geistert...

Re: Prüffrist für deutsche Feuerlöscher im Ausland [Re: DJSMP] #39602 11.09.2025 11:06
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Bzgl. Prüfpflicht durch den Verlader.

Ich habe mir abgespeichert, dass nur Thüringen hier eine OwiG an den Verlader und Fahrer aussprechen würde. Die anderen Bundesländer nur gegen den Fahrer.

Stimmt das noch??

Re: Prüffrist für deutsche Feuerlöscher im Ausland [Re: StefanMUC1] #39604 11.09.2025 11:25
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Hallo, was ist denn mit GGVSEB § 19 (2) Nr. 10? Der Fahrer ist nach dem Vorschriftenwortlaut gerade nicht verantwortlich für die Prüffristen, nur für die Mitführung. Und mich würde die Grundlage für die Inanspruchnahme des Verladers in der GGVSEB sehr interessieren.
Gruß
M.A.T.

Re: Prüffrist für deutsche Feuerlöscher im Ausland [Re: M.A.T.] #39605 11.09.2025 12:04
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StefanMUC1 Offline
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Hallo, was ist denn mit GGVSEB § 19 (2) Nr. 10? Der Fahrer ist nach dem Vorschriftenwortlaut gerade nicht verantwortlich für die Prüffristen, nur für die Mitführung. Und mich würde die Grundlage für die Inanspruchnahme des Verladers in der GGVSEB shr interessieren.
Gruß
M.A.T.


So hatte es das Thüringer Landesverwaltungsamt argumentiert

GGVSEB § 29 (1) Verlader und Fahrzeugführer...... --> ADR 7.5.1.2 Sichtprüfung des Fahrzeugs und der bei Be- / Entladung verwendeten Ausrüstung --> RSEB 7-6.4
7-6.4 Die "Sichtprüfung der Ausrüstung" beschränkt sich auf die bei der Be- und Entladung verwendete Ausrüstung. Dazu gehören auch die Bestandteile der Ausrüstungen nach Abschnitt 8.1.4 und 8.1.5 ADR, die im Rahmen der schriftlichen Weisungen bei der Be- und Entladung ggf. einzusetzen sind. Auch in diesem Fall bedeutet "Sichtprüfung" nur die Feststellung offensichtlicher Mängel.

Und da hatte ich mir gemerkt, dass nur Thüringen dies so praktiziert. Andere Bußgeldstellen ermitteln nicht gegen den Verlader. Vielleicht mit der Begründung; Soooooo offensichtlich ist der Mangel ja doch nicht. (Prüffristen 1 Jahr, Deutschland 2 Jahre.....andere Länder???? )

Zuletzt bearbeitet von StefanMUC1; 11.09.2025 12:05.
Re: Prüffrist für deutsche Feuerlöscher im Ausland [Re: StefanMUC1] #39607 11.09.2025 12:26
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Hallo StefanMUC1
danke. Da freut sich der Anwalt schon auf die Verhandlung, wenn der Fahrer ohne Rechtsgrundlage ein Bußgeld bekommen soll für eine Pflicht, die in der für Gerichte verbindlichen Vorschrift (also nicht die RSEB) ausdrücklich und ausschließlich einer anderen Rolle zugewiesen ist.Der Fahrer ist offensichtlich bewußt nicht bei den Prüffristen erwähnt (Unterteilung nach Sätzen), die stehen nur beim Beförderer (früher Halter) und da sind sie richtig.
Der Fahrer sieht den Löscher, der ist nicht offensichtlich beschädigt - ok. Ob und wie der geprüft wurde ist eben nicht offensichtlich, da hierzu weitere Erkundigungen einzuziehen wären, wie es weiter oben schon ausgeführt wurde. Dasselbe gilt für Lasi-Mittel, die vorhanden sind. Auch für deren Eignung ist der Beförderer zuständig, der Fahrer für die Nutzung.
Ich habe den Eindruck, daß eine Landesbehörde hier die Vorschrift nicht so wirklich gelesen hat, oder den einfacheren Weg wählt (Fahrer hat idR keinen Justiziar).
Schönen Gruß und danke für den Einblick.
M.A.T.

Re: Prüffrist für deutsche Feuerlöscher im Ausland [Re: Tim] #39609 11.09.2025 17:16
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Hallo Tim, M.A.T. und Kollegen,

ich finde, dass es im ADR eindeutig für alle Konstellationen sauber geregelt ist:
8.1.4.4: Der Löscher braucht ein Konformitätszeichen einer von einer zuständigen Behörde anerkannten Norm und eine Datumsangabe, nämlich entweder der nächsten Prüfung oder dem Ende der Nutzungsdauer.
Hier ist keinerlei Angabe einer Frist, weil die nationalen Normen für Feuerlöscher relativ komplex sind aufgrund anderer Rechtsbereiche die mit einfließen (Arbeitsschutz, Brandschutz, Umweltschutz, Löschertechnologie).

Die länderspezifischen Dimensionen sind :
A: Land der Fahrzeugzulassung
B: Land der relevanten Feuerlöschernorm („Land der Herstellung“)
C: Land der letzten Prüfstelle/Prüfnorm
D: Land der Durchfahrt

Also muss/darf in jedem ADR-Durchfahrtsland bezogen auf B die richtige Gefahrgut-Prüffrist geprüft werden und ob Datum heute später ist als das Datum auf dem Löscher.

Feuerlöscher erfüllen teilweise mehrere Landesnormen parallel, z.B. Österreich (ÖNorm EN 3) +Deutschland (DIN EN 3), Tschechein+Slowakei.
Die Landesfeuerlöschernormen sind verknüpft mit Sprachvorgaben, im Regelfall die Landessprache, in CH immer alle drei Sprachen.
Feuerlöscher sind Arbeitsmittel und als überwachungsbedürftige Anlage eingestuft (zumindest in EU-Ländern), in DE: Betriebssicherheitsverordnung.
Daraus resultieren weitere Prüfungen anderer Rechtsbereiche unabhängig vom ADR. Im Arbeitsschutz ist die Landessprache gefordert, also schließt sich damit eine Konstellation A<>B weitgehend aus (deutsches Fahrzeug mit NL-Feuerlöscher), zumindest bis zur nächsten Nicht-ADR-Kontrolle.
In der Schweiz ist A=B für schweizerische Fahrzeuge im Gefahrgutrecht ausdrücklich gefordert (SDR, 6.2)

Man darf bzw. sollte in Deutschland auch kürzere Prüfintervalle als 2 Jahre machen, wenn der Fahrzeugeinsatz dies erfordern könnte, ASR A2.2, 7.5.2 weist darauf ausdrücklich hin.

Das deutsche Gefahrgutrecht ist nach GGVSEB §36 aus meiner Sicht sowieso etwas fragwürdig. Die Löscher einer führenden „deutschen“ Marke werden in Polen für den gesamten europäischen Markt gefertigt, auf dem Löscher steht „Made in EU“.
Welche Prüffrist gilt denn dann ????
Nach DIN 14406 Teil 4 die 2 Jahre??

Fazit: Im Idealfall sollte der für die Prüffrist verantwortliche Beförderer sicherstellen, dass A=B=C und dann gilt immer die Frist nach B.


Die KI-Abfrage von M.A.T. bestätigt leider mein Vorurteile, weil deutlich fehlerhaft.
Für Österreich gilt:
Prüffrist 2 Jahre.
Maßgebliche Norm: ÖNORM F 1053

Der Vollzugserlass 2007 enthält weitere interessante Fakten zu Feuerlöschern:
Da Prüf- bzw. Ablauffristen für Feuerlöscher im ADR bzw. der EN 3 nicht enthalten sind, kann diesbezüglich bei Gefahrgutkontrollen (siehe EU-Prüfliste , Punkt 31) nur überprüft werden, ob ein Datum des Ablaufs der Geltungsdauer (Mindestangabe: Monat / Jahr) angegeben und nicht überschritten ist.
4. Die Ausstattung der Beförderungseinheiten mit entsprechenden Feuerlöschern obliegt primär den Beförderern (§ 13 Abs. 1a iVm § 6 Z 2 GGBG). Befindet sich auf einem (mit)gelieferten Feuerlöscher keine Aufschrift mit dem Ablaufdatum, so ist dafür zu sorgen, dass diese angebracht wird. Mangels Vorgaben im ADR kann diese Aufschrift in beliebiger geeigneter Form (z.B. Aufkleber oder Filzstift) angebracht werden, solange sie während der gesamten Beförderung lesbar bleibt.


Wenn was nicht stimmt, bitte gerne Kommentare/Hinweise geben.

Peter

Re: Prüffrist für deutsche Feuerlöscher im Ausland [Re: Peter06] #39610 12.09.2025 07:38
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Tolle Zusammenfassung, vielen Dank @Peter06

Re: Prüffrist für deutsche Feuerlöscher im Ausland [Re: M.A.T.] #39611 12.09.2025 09:24
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Danke M.A.T, für das PDF! Großes Kino, da stimmt ja mal überhaupt nichts grin

Und wieder ein sehr eindrückliches Beispiel dafür, dass Chat-Programme eben nur Chat-Programme sind und jede sachlich korrekte Antwort zufällig.

LG Phil

Zuletzt bearbeitet von Phi_l; 12.09.2025 09:25.
Re: Prüffrist für deutsche Feuerlöscher im Ausland [Re: Phi_l] #39613 12.09.2025 09:56
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Das Problem ist: Sprachmodelle können sprechen (menschliche Sprache verstehen und ausgeben) - das ist toll, aber um das zu lernen, müssen sie mit enormen Datenmenge trainiert werden, d.h. mit allem.
Die Quellen für Gefahrgut sind vergleichsweise dünn/ selten - das Datenmaterial dazu ist entsprechen schlecht. Dazu kommt, dass LLM keine zeitliche Komponente kennen, d.h. die "wissen" nicht, was veraltet ist oder aus einem anderen Rechtsbereich oder einfach an sich falsch ist.

Mein Lebensgefährte ist KI-Experte und wir haben schon 2x Tests zu GG und Sprachmodellen gemacht, jedes mal sehr ernüchternd. Sehr allgemeine Sachen klappen noch, je detaillierter, um so schlechter werden die Antworten. KI zu Gefahrgut fragen bzw. sich auf die Antworten verlassen: ganz schlechte Idee! Das Thema ist zu komplex, zu dynamisch.

KI kann in Bereichen helfen - z. B. was die Wasserschutzpolizei bei Containerchecks macht oder BASF, die mit KI-Unterstützung klassifizieren, aber menschliche Experten durch Sprachmodelle ersetzen: nope.

Feurlöscher, Prüffristen und KI [Re: Phi_l] #39614 12.09.2025 10:39
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Hallo, Phi_l und Kollegen,
ergänzend anbei ein Test mit dem ich probierte, was ein Anbieter zum Thema "Pappe-Verpackungen" zu sagen hat (das ich zuvor selbst erarbeitet hatte). Kann sich jeder selbst sein Urteil bilden; eine zweite Abfrage mit dem ausdrücklichen Zusatz "Keine Halluzinationen und nur verifizierte Quellen" brachte kein wesentlich anderes Ergebnis. Ich stimme mit Claudi vollkommen überein (auch zur WSP und BASF) und möchte nur zusätzlich sagen, daß Formulierung (beim ersten Lesen klingt es plausibel) und Layout der KI-Reaktionen die große Gefahr bergen, daß Laien es für bare Münze nehmen. Bei der Prüffristen-Liste dürfte ein unbedarfter Anwender im Ausland Überraschungen erleben.
Gruß
M.A.T.

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Re: Prüffrist für deutsche Feuerlöscher im Ausland [Re: Claudi] #39615 12.09.2025 10:49
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Ursprünglich geschrieben von: Claudi
....
Die Quellen für Gefahrgut sind vergleichsweise dünn/ selten - das Datenmaterial dazu ist entsprechen schlecht. Dazu kommt, dass LLM keine zeitliche Komponente kennen, d.h. die "wissen" nicht, was veraltet ist oder aus einem anderen Rechtsbereich oder einfach an sich falsch ist.....


Vor allem, was im Netz kostenlos abgegriffen werden kann ist zum Großteil veraltet, zu allgemein oder nicht selten fehlerhaft. Für mich ist das ein wichtiges Argument, in kostenpflichtige Angebote (wie von den Fachverlagen) mehr Vertrauen zu setzen. Meine Hoffnung ist, daß diese ihre wertigen Informationen nicht für einmaligen Gewinn an die Datenkraken veräußern und so langfristig das Niveau senken - denn dann wird niemand mehr schreiben wollen.
Gruß
M.A.T.

Re: Prüffrist für deutsche Feuerlöscher im Ausland [Re: Peter06] #39621 15.09.2025 13:57
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Hallo Peter06,

vielen Danl für die Zusammenfassung. Ich würde mich mal wieder auf das Thema Feuerlöscher beziehen und die KI außen vorlassen. Das können wir ja gern in einem extra Thema besprechen. Bei mir stellt sich da durchweg Unbehagen ein...

Für mich ist es ein Wahnsinn, dass wir es nicht mal in Europa hinbekommen, die Prüffrist für Feuerlöscher einheitlich zu regeln. Und natürlich hätte ich als Gefahrgutbeauftragter gern A=B=C. Aber so funkrioniert eben die Logistikwelt 2025 nicht mehr. Da fahren ausländische Fahrzeugführer auf in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen (das ist für die Thematik hier noch unkritisch). Aber genauso fahren eben auch ausländische Subunternehmer unter deutscher Flagge usw und so fort...

Re: Prüffrist für deutsche Feuerlöscher im Ausland [Re: StefanMUC1] #39622 15.09.2025 14:32
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Ursprünglich geschrieben von: StefanMUC1

Bzgl. Prüfpflicht durch den Verlader.

Ich habe mir abgespeichert, dass nur Thüringen hier eine OwiG an den Verlader und Fahrer aussprechen würde. Die anderen Bundesländer nur gegen den Fahrer.

Stimmt das noch??



Der Fahrzeugführer hat für mich am wenigsten mit der Prüfung der Feuerlöscher zu tun. Er muss sie mitführen und auf Verlangen zur Prüfung aushändigen. Aber die Prüfung ist Sache des Beförderers. Dieser ist für die Ausrüstung mit Feuerlöschern (und die Prüfungen) seiner eigenen Fahrzeuge und seiner Mietfahrzeuge verantwortlich.

Der Zweite in der Verlosung ist nach meiner Meinung der Verlader, dem eventuell bei einer Sichtptüfung auffallen muss, dass der Feuerlöscher abgelaufen ist. Ermittelt werden müssten hierzu nach meiner Meinung in allen Bundesländern. Warum sollte nur Thüringen gegen eventuelle Pflichtverstöße des Verladers ermitteln? Aus Bremen gab es mal ein Gerichtsurteil des Amtsgerichts. Hier wurde der Verlader freigesprochen. Ihm wurde aber seitens des Richters geraten, zukünftig die Feuerlöscher genauestens zu überprüfen, um nicht nochmal in den Verdacht einer Ordnungswidrigkeit zu geraten.

Nun ist die Frage, bei welcher Konstellation es für deutsche Beförderer und Verlader überhaupt eng werden könnte. Doch nur, wenn ein Fahrzeug mit "2jährigen Feuerlöschern" in ein Land mit "1jährigen Feuerlöschern" einfährt, dort kontrolliert wird und auf die einjährige Prüffrist abgezielt wird. Dann müsste im besagten Land gegen Beförderer bzw. Verlader ermittelt werden. Beim Beförderer kann ich es mir gut vorstellen, dass man gleich vor Ort und Stelle eine Sicherheitsleistung einkassiert. Dass man länderübergreifend gegen den Verlader ermitteln, ist zwar auch bei unseren Kunden schon vorgekommen, das aber höchst selten. Ausgang ist dann natürlich offen, wenn es vor ein ausländisches Gericht ginge...

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