Ich bin aktuell leider etwas ratlos und finde keine eindeutige Aussage. Bin mir auch nicht sicher, ob das hier im richtigen Thread ist. Wir bekommen bald Gefahrgut der Klasse 1.4S zu uns (Klassifizierung wurde kürzlich geändert) und ich versuche jetzt herauszufinden, ob wir bestimmte Pflichten gemäß SprengG erfüllen müssen. Der Gegenstand in Frage ist ein pyrotechnischer Gegenstände der Klasse P1. Ich habe schon hier im Forum gelesen, dass man über die gefahrgutrechtliche Einstufung nur bedingt Schlüsse über die sprengstoffrechtliche Einstufung ziehen kann. Nun finde ich bei P1 immer noch die Unterscheidung von Airbags und Gurtstraffern. Unser Gegenstand ist allerdings eine Feuerlöschmittel-Dispergiervorrichtung. Bedeutet das, dass die Pflicht zur "eingeschränkten Fachkunde" nur für Airbags und Gurtstraffer gilt? Wir lagern den Gegenstand und versenden ihn auch, würde aber auch gerne wissen, wie sich das beim Ein- und Ausbau verhält.
ich versuche jetzt herauszufinden, ob wir bestimmte Pflichten gemäß SprengG erfüllen müssen.
Dazu brauche ich die UN-Nummer denn nach ADR könnte es UN 3559 sein, nach Sprengstoffrecht könnte es UN 0432 sein!
Antwort auf
Der Gegenstand in Frage ist ein pyrotechnischer Gegenstände der Klasse P1.
Wenn das so wäre, dann brauchst Dir in Deutschland keine Gedanken machen, da hier greift die 1. SprengV §4 Absatz 1, und nur bei Airbag- oder Gurtstraffereinheiten, sind zwar auch nach Sprengstoffrecht "P1", aber hier greift der Absatz 2 letzter Satz, also nur für Airbag- oder Gurtstraffereinheiten, musst Du auf Verlangen der zuständigen Behörde die eingeschränkte Fachkunde nachweisen. Es gibt dann noch den Absatz 3, wo steht: "....in einem Fahrzeug oder Fahrzeugteil fest eingebaut..."
Ich füge Dir mal eine Datei an.
Nach ADR musst Du dann schon Kapitel 1.3 umsetzen. Kleiner Tipp noch, Du solltest auch mal mit Deiner Versicherung reden.
enthält Befreiungen von den eigentlich geltenden Anforderungen des SprengG (z. B. Erlaubnis, Befähigungsschein). Wenn man sich mit seinen Tätigkeiten bzw. Artikeln nicht in der 1. SprengV § 4 findet, bleibt man dem SprengG unterworfen.
Bzgl. der Einschränkung der 1. SprengV auf Airbags/ Gurtstraffer ist zu sagen: das Regelwerk ist alt, damals gab es noch keine anderen pyrotechnischen Sicherheits-Features an/ in Fahrzeugen. Es ist wohl so, dass im Automobil-Bereich auch z. B. pyrotechnische Trenner oder Aufsteller von Motorhauben zum Fußgängerschutz unter die Befreiung fallen, wenn P1. Im Zweifel mit der zuständigen Behörde sprechen, aber die 1. SprengV muss eigentlich mal aktualisiert werden.
aber die 1. SprengV muss eigentlich mal aktualisiert werden.
Da hast Du nicht ganz unrecht, denn auch das Sprengstoffgesetz müsste aktualisiert werden, aber über die Novelle dazu wird schon lange geredet, nur es bewegt sich einfach nichts. Und leider hat der letzte Entwurf (Bundesrat Drucksache 493/24 vom 11.10.2024) im Bezug unter anderem der Änderung §15 Absatz1 den Bundesrat nicht passiert, da von den Ländern noch eine Ergänzung verlangt wurde.
Ich denke mal wir müssen einfach mit dem derzeitigen Zustand klarkommen. Was den Sprengstoffgesetz unterliegt, steht recht eindeutig im §3 Abschnitt 1 Ziffer 1 bis 16, wobei man die UN-Nummern, welche es betrifft, in den Dokumenten Ziffer 2 Buchstabe a) und b) findet.
Ansonsten hänge ich noch mal eine Datei an, welche die Reglungen in der 1. SprengV §4 Absatz 1 aufzeigt.
Und leider hat der letzte Entwurf (Bundesrat Drucksache 493/24 vom 11.10.2024) im Bezug unter anderem der Änderung §15 Absatz1 den Bundesrat nicht passiert
Bei der nächsten Sitzung des Bundesrates am 26.09.2025 unter TOP 30 wird die Änderung des §15 SprengG und andere Paragrafen des SprengG sowie weitere Gesetze noch einmal behandelt, bin gespannt ob die Änderung den Bundesrat passiert, da ich keine großen Änderungen zur Sitzung vom 22.11.2024, wo der Entwurf nicht angenommen wurde, erkennen kann.
vielen Dank schon einmal im Voraus für die Aufklärung. Bei uns handelt es sich hier um die "neue" UN-Nummer UN 0514.
Entschuldigung hier nochmal für meine Frage: Wie kann es sein, dass etwas nach ADR eine andere UN-Nummer hat als nach Sprengstoffrecht? Muss das der Hersteller angeben, da die Klassifizierung ja von der BAM durchgeführt wurde?
ich glaube das war lediglich missverständlich formuliert, die UN Nummer kommt immer aus dem Transportrecht aber manche UN Nummern fallen außerdem zusätzlich unter das Sprengstoffrecht.
Zur konkreten UN Nummer, für Feuerlöschmittel-Dispergiervorrichtungen wurden mit dem ADR 2025 zwei neue UN Nummern aufgenommen, einmal die UN 0514 (Klasse 1) und die UN 3559 (Klasse 9). Der Eintrag in Klasse 9 soll den Versand mit Verkehrsträgern oder in Länder erleichtern, bei denen Explosivstoffe etwas "heikel" oder gar verboten wären. Wann dieser Gegenstand die UN Nummer der Klasse 9 nutzen darf, wird über die Sondervorschrift 407 geklärt. Grundsätzlich wäre also die UN 0514 zu wählen, es sei denn ich kann die Bedingungen der SV 407 nachweisen, dann dürfte ich den Gegenstand auch als UN 3559 befördern.
Hallo, Warum einzelne Differenzen zwischen Sprengrcht und UN? Das dt. Recht hinkt in diesem Bereich der UN-Entwicklung hinterher und ist auch nicht identisch. Umgang und Herstellung und Verwendung sind Punkte, die bei UN nicht entscheidend sind. Siehe auch die Erläuterung von Gerald und Phi_I. Gruß M.A.T.