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1.1.3.6 ADR bei Vorlauf eines Seecontainers #3973 24.05.2006 14:39
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DJSMP Offline OP
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Folgender Fall:
Ein Seecontainer mit einem einzigen Gefahrgutpackstück (Wert nach 1.1.3.6: unbegrenzt) nimmt einen Vorlauf zum Seehafen per Straße gemäß 1.1.4.2 ADR. Der Container ist entsprechend IMDG-Code markiert und gekennzeichnet. Als Beförderungspapier wird die IMO-Erklärung mit dem entsprechendem Vermerk mit gegeben.

Spricht etwas dagegen, diese Beförderung beim Vorlauf auf der Straße unter 1.1.3.6 ADR durchzuführen und demnach die orangefarbene kennzeichnung nicht anzubringen? Ich habe im ADR nichts Gegenteiliges gefunden. Jedoch brauche ich Rechtssicherheit, da die BAG wieder einmal Probleme macht. Einige Beamten sind der Meinung es muss unbedingt aufgeklappt werden, andere argumentieren, es darf unter keinen Umständen aufgeklappt werden, was meiner Meinung nach beides kompletter Schwachsinn ist...

Vielen dank im Vorraus für ihre Mitilfe!

Re: 1.1.3.6 ADR bei Vorlauf eines Seecontainers [Re: DJSMP] #3974 25.05.2006 12:05
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Dennis H. Offline
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Hallo DJSMP

Ich bin auch der Meinung dass im Vorlauf einer Seebeförderung mit einem Container nichts dagegen spricht eine Freistellung nach 1.1.3.6 zu nutzen.
Der Container wird gem. IMDG Code gekennzeichnet, eine IMO Erklärung ist mitzuführen außerdem ein Containerpackzertifikat (wenn nicht schon in der IMO Erklärung enthalten).
Da aber innerhalb der IMO Erklärung Vermerke nach ADR/GGVSE keinen platz finden, sollte ein Beförderungspapier für den Straßenverkehr mitgeführt werden in dem die Angaben zu 1.1.3.6 und 1.1.4.2.1 sowie ein errechneter Punkte wert stehen.
Bin gespannt auf weitere Antworten aus diesem Forum.
Gruß aus HH

Re: 1.1.3.6 ADR bei Vorlauf eines Seecontainers [Re: DJSMP] #3975 26.05.2006 13:36
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Winklhofer Offline
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Hallo DJSMP,
natürlich kannst Du im Vorlauf zum Seehafen die Regelungen der Freistellung nach UA 1.1.3.6 ADR nutzen. Die Nutzung des Unterabschnitt 1.1.4.2 ADR schließt die Anwendung erleichternder anderer ADR-Vorschriften nicht aus. Du musst lediglich den Vermerk "Beförderung ohne Überschreitung der in Unterabschnitt 1.1.3.6 festgesetzten Freigrenzen" im Beförderungspapier (kann auch ein extra Papier sein) vermerken (5.4.1.1.10.1 ADR).
Damit entfällt natürlich auch die Kennzeichnung der Beförderungseinheit mit orangefarbenen Tafeln. Sicherlich ist es in Deinem Fall für Kontrollorgane gewöhnungsbedürftig, wenn ein mit Placards versehener Container ankommt, dessen Trägerfahrzeug (Beförderungseinheit) keine Warntafeln trägt, aber so sind nun mal die Regelungen.
Im Ergebnis ist festzustellen: Ich muss mit orangefarbenen Tafeln kennzeichnen, wenn ich auf die Anwendung von 1.1.3.6 ADR verzichte. Ich muss nicht kennzeichnen, wenn ich diese Vorschrift anwende und dies entsprechend vermerke.

Grüße aus Ulm
Alfred Winklhofer

Re: 1.1.3.6 ADR bei Vorlauf eines Seecontainers [Re: Winklhofer] #3976 26.05.2006 15:31
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EMeindl Offline
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Hallo Alfred,



das mit der orangen Warntafel für die Beförderungseinheit bei Anwendung von 1.1.3.6 sehe ich anders:



In 1.1.4.2.1 c) wird man zwar von der Kennzeichnung der Container mit Großzetteln und oranger Warntafel befreit, da die Anwendung von 1.1.3.6 von der Anwendung des Kapitels 5.3 befreit. Aber der aus meiner Sicht entscheidende Satz kommt dann:



"In diesem Fall gilt für die Kennzeichnung der Fahrzeuge nur der Absatz 5.3.2.1.1 dieser Anlage."



Danach sind die Beförderungseinheiten mit orangen Warntafeln zu kennzeichnen.



Gruß erich

Zuletzt bearbeitet von EMeindl; 26.05.2006 15:41.
Re: 1.1.3.6 ADR bei Vorlauf eines Seecontainers [Re: EMeindl] #3977 27.05.2006 09:27
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Dennis H. Offline
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Hallo EMeindl

Ich möchte Herrn Winklhofer nicht die Möglichkeit einer Antwort nehmen, aber der von Ihnen angeführte Absatz 1.1.4.2.1.c sagt aus, dass:
Container in einer Transportkette zur Seebeförderung nach dem !!IMDG!! Code
gekennzeichnet werden müssen, dann gilt für die Fahrzeuge nur der Absatz 5.3.2.1.1 des ADR.
Sollte der Container nicht nach IMDG gekennzeichnet sein, dann ist er nach ADR zu Kennzeichnen.
Da das nutzen der Freistellung nach 1.1.3.6. möglich ist ( siehe hier auch RSE zu 1.1.3.6) braucht das Fahrzeug auch keine orangefarbene Tafel zu zeigen. <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" />

Gruß aus HH
Dennis H.

Re: 1.1.3.6 ADR bei Vorlauf eines Seecontainers [Re: Dennis H.] #3978 28.05.2006 03:09
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Markus Ungethüm Offline
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Ich sehe das ähnlich. 1.1.3.6 befreit von der Anwendung des Abschnitts 5.3 - Damit muß das Trägerfahrzeug nicht gekennzeichnet werden.
Die Formulierung
"... gilt für die Kennzeichnung der Fahrzeuge nur der Absatz 5.3.2.1.1 ..."
sehe ich dabei als zusätzliche Erleichterung (Befreiung von den Vorschriften 5.3.2.1.2 ff), aber nicht als Ausschluß von 1.1.3.6.

Gruß,

Markus

Re: 1.1.3.6 ADR bei Vorlauf eines Seecontainers [Re: DJSMP] #3979 29.05.2006 13:00
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DJSMP Offline OP
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Zunächst ersteinmal vielen Dank für ihre zahlreichen Antworten.

Zur Erläuterung: Für die genannte Beförderung wird eine IMO-Erklärung mit CPZ mitgegeben, die alle notwendigen Angaben nach ADR enthält. U.a. Wert nach 1.1.3.6, Freistellungsvermerk 1.1.3.6 und der Vermerk gemäß 5.4.1.1.7 (Transportkette).

Ich habe es auch so gesehen dass 1.1.4.2.1 c) ermöglicht, den Container bereits im Vorlauf nach IMDG-Code zu kennzeichen. Allerdings sehe ich hier ebenfalls keinen Hinweis dafür, dass die Freistellungsregelung nach 1.1.3.6 ADR ausgeschlossen würde.

Welche Institution kann mir diese Frage rechts- und entgültig beantworten? Es geht um enorme Kosteneinsparungen für den Vorlauf...

Re: 1.1.3.6 ADR bei Vorlauf eines Seecontainers [Re: Markus Ungethüm] #3980 29.05.2006 16:07
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EMeindl Offline
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Liebe Kollegen,

ich sehe die Kennzeichnung des Fahrzeuges mit orangen Warntafeln nach 1.1.4.2.1 c) weiterhin als erforderlich an. Die Anwendung von 1.1.3.6 für den reinen Strassentransport ist durchaus erlaubt und befreit von der Kennzeichnungspflicht. Da es aber ein Vorlauf zum Seehafen ist greift 1.1.4.2.1 c) und damit werden die orangen Warntafeln wieder Pflicht (da der Container nicht nach ADR 5.3 gekennzeichnet ist (weil durch 1.1.3.6 nicht erforderlich) wie es im vor dem von mir zitierten Satz heißt.

Gruß erich

Re: 1.1.3.6 ADR bei Vorlauf eines Seecontainers [Re: EMeindl] #3981 30.05.2006 02:54
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Markus Ungethüm Offline
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Hallo Erich!



Gemäß Deiner Argumentation würde das also heißen, die Beförderungseinheit MUSS gekennzeichnet werden, WEIL der Container gemäß 1.1.3.6 NICHT gekennzeichnet werden muß ?



Die Anwendung von 1.1.3.6 schließt also die Anwendung von 1.1.3.6 aus ?



????????????????????????????????????????



Grüßle,



Markus (reichlich verwirrt...)

Re: 1.1.3.6 ADR bei Vorlauf eines Seecontainers [Re: Markus Ungethüm] #3982 30.05.2006 12:53
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EMeindl Offline
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Hallo Markus,



nein, das hat mit der Anwendung von 1.1.3.6 gar nichts zu tun. Es ist einzig und allein, weil der Container im Vorlauf zum Seehafen ist. Der Container ist schließlich ja auch nach IMDG gekennzeichnet, obwohl er unter Anwendung von 1.1.3.6 auf der Strasse gefahren wird.



Im Entwurf zum ADR 2007 wird zu dem Thema auch noch ausdrücklich ergänzt (allerdings Beförderungseinheiten betreffend die keine Container, ortsbewegliche Tanks oder Tankcontainer befördern), daß orangefarbene Warntafeln erforderlich sind: siehe Seite 3.



http://www.unece.org/trans/doc/2006/wp15/ECE-TRANS-WP15-186e.pdf



Gruß erich

Zuletzt bearbeitet von EMeindl; 30.05.2006 16:51.
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