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Gefahrstoffeinstufung = Gefahrstoffeinstufung? #39792 16.10.2025 16:32
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Phillip Offline OP
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Hallo zusammen, erstmal sorry für den blöden Namen des Themas. Besser konnte ich es nicht kurz beschreiben.

Jetzt zum Thema: Wir haben ein Produkt für einen Kunden auf Lager. Es handelt sich um ein Kältespray mit der CAS 75-00-3. Das ist Chlorethan, ein Gas was für diese Kältesprays genutzt wird. Soweit so gut, jetzt kommt mein Problem.
Im Sicherheitsdatenblatt ist die Lagerklasse 2A angegeben, macht für mich Sinn weil laut SDB nur dieser Stoff im Produkt enthalten ist. Jetzt kommt aber die CLP-VO und sagt, dass es auf die Verpackung ankommt, ob es als Gas oder als Aerosol angesehen wird. Dafür braucht es das passende Material (hier Aluminium) und eine geeignete Sprühvorrichtung. Außerdem darf die Verpackung nicht wiederbefüllbar sein. Wenn ich mich also an die CLP-VO halten möchte, ist es ein Aerosol.

Jetzt meine Frage, die auch den Namen des Threads erklärt. Muss ich das Produkt aus der ADR-Sicht auch als Aerosol betrachten? Für die CAS 75-00-3 steht bei GISCHEM ausdrücklich die UN1037. Im Sicherheitsdatenblatt steht die UN1950.
Wir versenden das Produkt regelmäßig als LQ per Luftfracht. Bei UN1037 wäre das ausgeschlossen und die aufgedruckten LQ-Rauten müssten entfernt werden.

Mich beschleicht hier einfach das Gefühl, dass der Kunde diese Problematik kennt und deswegen das Sicherheitsdatenblatt "beschönigt" hat. Denn im Netz habe ich, vom selben Kunden, ein anderes SDB vom gleichen Produkt gefunden, bei dem allerdings die UN1037 aufgeführt ist.

Ich bin mal gespannt was ihr so schreibt.
Liebe Grüße

Phillip

Re: Gefahrstoffeinstufung = Gefahrstoffeinstufung? [Re: Phillip] #39793 16.10.2025 16:47
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Hallo, Phillip,
soweit ich ADR 1.2.1 verstehe werden Aerosol und Druckgaspackung identisch definiert. Danach komt ein Gas, in dem Wirkstoffe suspendiert sind oder auch nicht, heraus. Dann könnte es Aerosol sein. Wenn Ihr Kältespray außer dem Kältegas keine Wirkstoffe enthält ist für mich die Aerosol-Definition weniger genau (sowohl mit als auch ohne Wirkstoff) als eine Klassifizierung als Gas unter Druck in einer Gaspatrone (die auch ein Ventil aufweisen darf). Ich würde dann hier zur 2037 neigen, was aber wegen der Entnahmeeinrichtung in der Stoffliste nicht geht. Damit wäre ich doch bei 1950 5F mit Entzündbarkeit als genaueste Beschreibung, denn es ist ja der Gegenstand das Gefahrgut, nicht nur der Inhalt, und damit ist 1950 genauer als 1037. Für mich ist darum 1950 richtig.
Gestis nimmt auf die Differenzierung mit/ohne Gefäß keine Rücksicht, darum würde ich die 1037 dort nicht als der Weisheit letzten Schluß ansehen. Gischem reagiert auf meine Abfrage mit der CAS oder Chlorethan (als alleiniger Name) gar nicht.
Oder?
Gruß
M.A.T.

Re: Gefahrstoffeinstufung = Gefahrstoffeinstufung? [Re: M.A.T.] #39794 16.10.2025 17:17
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Phillip Offline OP
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Hallo M.A.T.,

mein Fehler, ich meinte die Gestis-Stoffdatenbank. Da solltest du einen Eintrag unter der 75-00-3 finden. Ansonsten danke für deine Antwort, das hilft mir weiter. Ich hatte halt vermutet, dass das ADR auch nur den Stoff bewertet, nicht die Verpackung. Dass die Verpackung im GG-Recht eine Rolle spielt ist klar. Aber ich dachte, dass es für die UNNR keine Rolle spielt. Und da die UN1037 ausdrücklich Ethylchlorid (Chlorethan) nennt, dachte ich diese UNNR sei verbindlich (bin der Meinung ich habe das mal hier im Forum gelesen). Das Produkt heißt im Übrigen genau so: Ethylchloride Spray.

Ich muss zugeben, bin immer noch leicht verwirrt :D, aber wird schon.

Re: Gefahrstoffeinstufung = Gefahrstoffeinstufung? [Re: Phillip] #39795 16.10.2025 17:26
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Hallo, Phillip,
das Ergebnis nach Gestis hatte ich ja kommentiert.
Das Gefäß ist für mich hier keine Verpackung sondern Teil des Gefahrguts, so lese ich die P207. Falls die Volumengrenze nach SV 190 eingehalten ist wäre sogar die Freistellung möglich. Und die Vorrangregel nehme ich aus 3.1.2.1 "am genauesten beschreibt".
Vielleicht haben Kollegen hier noch andere Ideen.
Viel Erfolg dabei und Gruß
M.A.T.


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