Hallo Fridolin,
wie bringen Sie die Anforderung aus 1.4.2.1.1 b) mit dem Verweis auf Kapitel 5.4 mit begrenzten Mengen (LQ) zusammen? Das sehe ich nicht. Es bleibt bei der nachweisbaren Information des Absenders an den Beförderer über die Bruttomasse nach 3.4.12 ADR. In Kap. 1.4 ADR finde ich bei den Pflichten keine explizite Regelung.
Davon abgesehen, sind die Pflichten ja in der Gefahrgutvorschrift des jeweiligen Landes geregelt.
In Deutschland haben wir eine klare Regelung in §18 (1) Nr. 2 GGVSEB.
(1) Der Absender im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt hat [...]
2. den Beförderer vor der Beförderung [...]
a) nach Abschnitt 3.4.12 ADR/RID/ADN in nachweisbarer Form über die Bruttomasse der in begrenzten Mengen zu versendenden gefährlichen Güter zu informieren ...
Für Österreich bin ich im Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG) in §7 (3) leider nicht adequat weitergekommen. Österreich hat mehr oder weniger nur das ADR abgeschrieben und eine darüber hinausgehende Informationspflicht für LQ offensichtlich nicht mit in die Pflichten des Absenders aufgenommen.