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ADR Beförderungspapier bei LQ #40013 27.11.2025 10:12
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Fridolin Offline OP
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Hallo!

in 3.4.1 ist das Kapitel 5.4.1 (Beförderungspapier) nicht als Vorschrift zum Versand in LQ aufgelistet => kein Beförderungspapier bei LQ nötig

Kapitel 1.4 ist aber sehr wohl aufgelistet. Hier wird bei den Pflichten des Absenders in 1.4.2.1 (b) schon vom Beförderungspapier gesprochen und auch das Kapitel 5.4 wird als zu Berücksichtigen erwähnt.

Wie kann ich das verstehen?

Vielen Dank!

Re: ADR Beförderungspapier bei LQ [Re: Fridolin] #40014 27.11.2025 11:12
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DJSMP Offline
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Hallo Fridolin,

wie bringen Sie die Anforderung aus 1.4.2.1.1 b) mit dem Verweis auf Kapitel 5.4 mit begrenzten Mengen (LQ) zusammen? Das sehe ich nicht. Es bleibt bei der nachweisbaren Information des Absenders an den Beförderer über die Bruttomasse nach 3.4.12 ADR. In Kap. 1.4 ADR finde ich bei den Pflichten keine explizite Regelung.

Davon abgesehen, sind die Pflichten ja in der Gefahrgutvorschrift des jeweiligen Landes geregelt.

In Deutschland haben wir eine klare Regelung in §18 (1) Nr. 2 GGVSEB.
Antwort auf
(1) Der Absender im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt hat [...]

2. den Beförderer vor der Beförderung [...]

a) nach Abschnitt 3.4.12 ADR/RID/ADN in nachweisbarer Form über die Bruttomasse der in begrenzten Mengen zu versendenden gefährlichen Güter zu informieren ...


Für Österreich bin ich im Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG) in §7 (3) leider nicht adequat weitergekommen. Österreich hat mehr oder weniger nur das ADR abgeschrieben und eine darüber hinausgehende Informationspflicht für LQ offensichtlich nicht mit in die Pflichten des Absenders aufgenommen.

Re: ADR Beförderungspapier bei LQ [Re: DJSMP] #40015 27.11.2025 11:18
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Fridolin Offline OP
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weil 1.4 als Vorschrift in 3.4.1 a) aufgelistet ist.

Re: ADR Beförderungspapier bei LQ [Re: Fridolin] #40016 27.11.2025 11:27
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DJSMP Offline
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Hier muss man sicher in Analogie lesen. In 3.4.1 e) ist aus Kap. 5.4 nur 5.4.2 Packzertifikat anwendbar, also definitiv nicht Abschnitt 5.4.1.

Mit dem Verweis in 3.4.1 a) auf Kap. 1.4 wollte man sicher auf allgemein gültige Pflichten wie z.B. die Allgemeine Sicherheitsvorsorge , Vertrauen auf die Daten anderer Beteiligter oder Anhalten der Sendung bei einem sicherheitsrelevanten Verstoß verlinken. Direkte Pflichten bei LQ kann ich aus Kap. 1.4 ADR nicht herauslesen.

Re: ADR Beförderungspapier bei LQ [Re: DJSMP] #40017 27.11.2025 12:11
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Hallo, den Ausführungen des Kollegen DJSMP kann ich mich nur anschließen. Von Teil 5 gilt nur, was in 3.4.1 e) steht, mehr nicht. Denn 3.4.1 ist die Regelung für den Spezialfall (LQ), die allgemeinen Bestimmungen vorgeht. Oder andersrum: von dem was in 1.4 verwiesen wird gilt nur, was nicht zu der Spezialregelung in 3.4 in Widerspruch steht. Außerdem heißt es "entsprechenden Vorschriften" in 3.4.1, was bedeutet: was im verwiesenen Text steht muß mit 3.4 harmonieren.
Im Durchführungserlaß von 2015 steht auch nichts dazu.
Gruß
M.A.T.

Re: ADR Beförderungspapier bei LQ [Re: M.A.T.] #40019 27.11.2025 15:15
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Fridolin Offline OP
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Vielen Dank!

In Österreich muss ich also nicht einmal die Gesamtmasse der in LQ versendeten Gefahrgüter mitteilen oder im Lieferschein angeben.
Ich finde im GGBG §7 nichts dazu.

Entschuldigung, das ist mein Fehler: Unter Kapitel 3.4.12 steht es eben doch, dass ich dies mitteilen muss.

Zuletzt bearbeitet von Fridolin; 27.11.2025 15:19.

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