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Beförderungspapier für Privatpersonen #40021 01.12.2025 12:25
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GaryKuhper Offline OP
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Hallo Forum Nutzer,
ich habe mir die schöne Broschüre "Beförderung von Silvesterfeuerwerk" von Mario Gaede (Verkehrsverlag Fischer) zugelegt. Dort steht das die Beförderung von Silvesterfeuerwerk durch Privatpersonen zum Eigenverbrauch unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 50 kg Bruttomasse von den Gefahrgutvorschriften freigestellt ist.
Im nächsten Satz heißt es, das bei der Beförderung von Feuerwerkskörpern der Klasse 1 grundsätzlich ein Beförderungspapier mitgeführt werden muss. (Unter Beachtung der Ausnahme 18 GGAV)

Was gilt denn nun?? Die Freistellung als Privatperson, oder der Grundsatz der Mitführung eines Beförderungspapieres bei Klasse 1 Feuerwerkskörpern. Wird denn überhaupt von Privatperson und Gewerblichkeit unterschieden??

Was passiert bei der Überschreitung der 50 kg Bruttomasse???

Gruß

Gary

Re: Beförderungspapier für Privatpersonen [Re: GaryKuhper] #40022 01.12.2025 12:32
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M.A.T. Offline
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Hallo, da dies eine Frage zu einem konkreten Produkt ist würde ich empfehlen, den Autor über den Verlag direkt zu kontaktieren. Nur der Autor weiß genau, welchen Kontext er bei der Aussage berücksichtigt hat.
Generell ist es besonders in Kl.1 so, daß außerhalb der geringen Mengen mit Erleichterungen das ganze ADR-Programm greift, und ohne eine Schulung und genaues Lesen der Vorschriften ist das für den Privatmann nicht leistbar.
Gruß und viel Erfolg
M.A.T.

Re: Beförderungspapier für Privatpersonen [Re: GaryKuhper] #40023 01.12.2025 14:02
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Phi_l Offline
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Hallo Gary,

als Privatperson benötigt man KEIN Beförderungspapier, sofern man die Freistellung nach 1.1.3.1 a) ADR in Anspruch nehmen kann. Im Alltag spürt man davon idR nichts, nur an Silvester kommen manche Enthusiasten drüber, da die Anlage 2 zur GGVSEB die Freistellung für Privatpersonen bei Explosivstoffen der Unterklasse 1.4 auf die besagten 50 kg NEM eingrenzt (Nummer 2.1 a) der Anlage 2 zur GGVSEB).

Aber auch darüber bräuchte man nicht zwangsläufig ein Beförderungspapier, man könnte dann auch die "1000-Punkte-Regel" i.V.m. der Ausnahme 18 nutzen, wenn man nur sein eigenes Zeug rumfährt und dort liegt die Grenze für 1.4 G Feuerwerk bei 333 kg NEM.

Achtung ist geboten bei Blitzknallsätzen, die sind meist in Unterklasse 1.3 und dort liegt die Freigrenze für Privatpersonen bei 5 kg und nach "1000-Punkte-Regel" bei 20 kg (jeweils NEM).

LG Phil

Re: Beförderungspapier für Privatpersonen [Re: GaryKuhper] #40024 01.12.2025 14:21
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Gerald Offline
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Hallo Gary,
Antwort auf
das die Beförderung von Silvesterfeuerwerk durch Privatpersonen zum Eigenverbrauch unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 50 kg Bruttomasse von den Gefahrgutvorschriften freigestellt ist.


Die Freistellung gemäß ADR steht in Unterabschnitt 1.1.3.1 a) (i) und dann gibt es noch einen Hinweis "zu normalen Beförderungsbedingungen" in der RSEB in Ziffer 1-1.2 und 1-2 auf der Seite 19, welche Du schon beachten solltest.

In der GGVSEB in die Anlage 2 auf Seite auf Seite 48 unter 2.1 a) nach, da steht was zu den Mengenbeschränkungen in Deutschland.

Nun weis ich aber nicht, welche Feuerwerkskörper Du erwerben willst unter Umständen greift noch das SprengG.

Den Rest hat M.A.T. schon geschrieben.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Beförderungspapier für Privatpersonen [Re: Gerald] #40025 01.12.2025 19:05
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Claudi Online
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Hi,
noch zur Ergänzung:

Unterscheidung privat/ gewerblich: der Transportzweck.

Befördert man Feuerwerk zum persönlichen Verbrauch zu Silvester: privat.
Wäre man ein Wiederverkäufer oder professioneller Feuerwerker oder so: gewerblich.

Bis 50 kg brutto (hier gilt nicht die Nettoexplosivstoffmasse) bei Unterklasse 1.4: nix zu tun, außer Ladungssicherung... ach ja, man darf auch nicht beliebig viel zu Hause lagern. Siehe https://www.bam.de/Content/DE/Standardartikel/Aktuelles/Themenseiten/Silvester/silvester-faqs.html (Wieviel Feuerwerk darf ich privat lagern?) - da gilt wieder die Nettoexplosivstoffmasse.

Hätte man Feuerwerk z. B. der Unterklasse 1.3, dann darf man max. 5 kg brutto gefördern.

Privat unter den Grenzen: kein Beförderungspapier und privat freigestellt vom Gefahrgutrecht.

Überschritte man die Grenzen im privaten oder wäre man gewerblich unterwegs, dann greift das Gefahrgutrecht:
Beförderungspapier*, zugelassene Verpackung markiert/ gekennzeichnet, Punkteberechnung, 2kg-Feuerlöscher. 1000 Punkte wird man privat nie legal überschreiten, daher klammere ich das mal aus.
1000 Punkte wären: bei 1.4S: unbegrenzte Menge, bei 1.4 G >333 kg Nettoexplosivstoffmasse, bei 1.3 G >20 kg.
* Beförderungspapier in Deutschland wieder durch die GGAV Ausnahme 20 optional, wenn das Gefahrgut zur Beförderung nicht an Dritte übergeben wird und wir unter 1000 Punkten bleiben.

Ich gehe weiterhin mal von maximal F2-Feuerwerk aus, welches ab dem 29.12.25 gekauft wird. Anderes kriegen Privatpersonen üblicherweise nicht und bei anderen Feuerwerkskörpern wären wir tiefer im Sprengrecht mit Befähigungsschein, Erlaubnis.

Kauft also eine Privatperson F1-Feuerwerk bzw. ab dem 29.12.25 (ist der 29.12. ein Sonntag, dann darf man schon ab dem 28.12. kaufen) F2-Feuerwerk und hat dann mehr als 50kg im Auto: ADR gilt, 2 kg-Feuerlöscher, Ladungssicherung, zugelassene Verpackung mit Kennzeichen (idealerweise kauft man dann direkt in der Transportverpackung z. B. beim Werksverkauf), Beförderungspapier kann man mit mit Bezug auf GGAV Ausnahme 20 weglassen.
Damit fährt man dann selbst nach Hause und lagert ordnungsgemäß, bis das ganze am 31.12. bzw. 01.01. abgefackelt wird - alles. Nix aufheben für die nächste Party irgendwann im Jahr ;-).

Oder man fährt mehrmals oder mit mehreren Autos und teilt sich das Feuerwerk auf verschiedene Fahrzeuge auf. Wenn man denn überhaupt derartige Massen an Feuerwerk kaufen möchte...

Wenn man sich nicht dran hält: wird man erwischt, kann das, je nachdem, was man falsch gemacht hat, eine Ordnungswidrigkeit nach der GGVSEB (Beförderung) oder nach dem Sprengrecht (Verbringung, Lagerung, Umgang) sein. Kostet Bußgeld.

Zuletzt bearbeitet von Claudi; 01.12.2025 19:06.

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