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Re: N.A.G. Texte....
[Re: swerner]
#20613
24.06.2015 06:50
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Marco66
Methusalem
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Methusalem
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Hallo Gerald, Da habe ich so nicht geschrieben!! Das Datensicherheitsblatt gibt mir die UN-Nummer für den Stoff bzw. Gegenstand an, es muss auch nicht mitgeführt werden. Die UN-Nummer in Nummer 14 im DSB ist schon bindend. Denn wie willst Du sonst an die UN-Nummer kommen? Die Angaben im SDB in Kapitel 14 sind ein guter Hinweis. Letztendlich musst Du aber die Gefahrguteinstufung aus Grund der Produkteigenschaften selber vornehmen oder zumindest kontrollieren. Wie ich schon gesagt hatte eignet sich dazu das SDB und zwar die Kapitel 1, 2, 3, 9, 11 und 12. Im Idealfall kommst du zu der selben Gefahrgutklassifizierung wie der Ersteller des SDB im Kapitel 14. Aber nicht zwingend! Wenn ich die UN-Nummer habe, dann hole ich mir die restlichen Angaben aus dem gültigen ADR (bei Beförderung auf der Straße) aus dem Kapitel 3.2. Hier finde ich die Angaben für das Beförderungspapier oder die entsprechenden Freistellungsmöglichkeiten (z.B. Kapitel 3.4; Kapitel 3.5; Unterabschnitt 1.1.3.6 u.ä.).
Damit stimme ich voll überein.
Mit freundlichen Grüßen Marco66
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Re: N.A.G. Texte....
[Re: swerner]
#20614
24.06.2015 20:26
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King_Louie_21
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Ist es eigentlich beim Transport bußgeldrelevant, wenn man ein N.A.G. einträgt, auch wenn da vielleicht gar keiner stehen soll? Alles, was in Spalte 2 der Zentraltabelle in GROSSBUCHSTABEN gedruckt ist, ist Bestandteil der offiziellen Benennung. Dazu zählen auch die Buchstaben «N.A.G.», die demzufolge bei den zutreffenden Eintragungen im Beförderungspapier anzugeben sind. Hinzudichten darf man die Buchstaben «N.A.G.» jedoch nicht. Anders verhält es sich mit der Ergänzung der offiziellen Benennung durch die (in Klammern anzugebende) technische Benennung. Laut Abs. 5.4.1.1.1 c) ADR erfolgt die Ergänzung durch die technische Benennung ausschließlich dann, wenn Abs. 3.1.2.8.1 ADR zutrifft, also nur, wenn der «n.a.g.-» oder «Gattungseintragung» die SV 274/381 zugeordnet ist. Wird die technische Benennung angegeben, wenn Abs. 3.1.2.8.1 ADR nicht zutrifft, dann ist das Beförderungspapier fehlerhaft und kann aus meiner Sicht beanstandet werden. Vielleicht hast Du Glück, und der Wachtmeister drückt ein Auge zu, aber das ist keine Garantie, dass dies immer und überall funktioniert. Es gibt Länder, in denen noch buchstabengetreuer gearbeitet wird als in Deutschland. Solche kleinen formalen Fehler können ein willkommener Anlass für ein gepfeffertes Ticket sein. Für den Seeverkehr mit seiner Sondersituation für Meeresschadstoffe gilt natürlich der Hinweis von Forenseeker im Beitrag weiter oben.
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Re: N.A.G. Texte....
[Re: swerner]
#20615
26.06.2015 11:00
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Gandalf
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Ups. ein bisschen spät. Da habe ich die Folgebeiträge auf Seite 2 übersehen. Sorry. Schönes WE und/oder Urlaub/Ferien (wer schon hat). Gandalf
Hallo swerner, so ganz spontan würde ich erst mal sagen: Ja. Aber was genau meinst du damit? Die Offizielle Benennung nach 3.1.2 einfach um N.A.G. ergänzen, wenn das nicht Teil der OB ist? Gruß Gandalf <img src="/ubbthreads/images/graemlins/blush.gif" alt="" />
Zuletzt bearbeitet von Gandalf; 26.06.2015 11:03.
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Re: N.A.G. Texte....
[Re: King_Louie_21]
#20616
06.07.2015 10:57
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Winklhofer
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Servus King_Louie_21,
jetzt bleiben wir mal auf dem Boden. Wenn ein Ersteller des Beförderungspapiers nach ADR bei einer n.a.g.-Position, der nicht SV 274/318 zugewiesen ist, hinter der offiziellen Benennung eine technische Benennung in Klammern hinzufügt, wird wohl in Deutschland kein Kontrollorgan einen "Act" daraus machen. Es ist ja nichts falsch. Zudem habe ich schon öfter den umgekehrten Fall gehabt, bei dem die technische Benennung gefordert wurde, obwohl sie nicht vorgeschrieben ist.
Beste Grüße aus Ulm Alfred Winklhofer
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Re: N.A.G. Texte....
[Re: Winklhofer]
#20617
07.07.2015 05:42
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King_Louie_21
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jetzt bleiben wir mal auf dem Boden. Servus Alfred Winklhofer, ja, die Bodenhaftung sollte nicht verloren gehen und ich begrüße es, wenn deutsche Kontrollbeamte die vom ADR abweichende zusätzliche Angabe der technischen Benennung nicht beanstanden. Allerdings frage ich mich, warum in den RSEB lediglich vermerkt ist, dass für die zusätzliche, nicht geforderte Kennzeichnung/Bezettelung auf das Bußgeld verzichtet wird, bei der überflüssigen Angabe der technischen Benennung jedoch keine solche Freistellung vom Bußgeld in Aussicht gestellt wird. Der Wortlaut des zweiten Halbsatzes in Abs. 5.4.1.1.1 b) ADR ist schon ziemlich restriktiv: "[...] sofern zutreffend (siehe Absatz 3.1.2.8.1) ergänzt durch die technische Benennung in Klammern (siehe Absatz 3.1.2.8.1.1)" Wenn das nicht zutrifft und die Angaben werden trotzdem gemacht, dann ist der Ersteller des Beförderungspapiers dem Ermessensspielraum des Kontrollbeamten ausgeliefert. Schön, wenn das in Deutschland immer gut geht. Schöne Grüße.
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Re: N.A.G. Texte....
[Re: King_Louie_21]
#40073
09.12.2025 16:24
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Andreas_K
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Hallo Forum,
ich hänge mich mal an dieses ältere Thema an: Gibt es irgendwo eine Liste der N.A.G.-Nummern, denen die SV 274 bzw. 318 zugeordnet wurden?
Wenn Sie diesen Satz noch einmal lesen, werden sie ihn verstehen!
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Re: N.A.G. Texte....
[Re: Andreas_K]
#40074
09.12.2025 16:49
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M.A.T.
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Hallo, Andreas_K Sie könnten die Excel-Liste der EU herunterladen und entsprechend filtern. Hätte den Zusatznutzen, daß sie EG- und CAS-Nr. enthält. Alternativ ein kommerzielles Angebot, beispielsweise von dem Verlag dieses Forums. Das hätte vermutlich zusätzlich die redaktionellen Kommentare inbegriffen. Viel Erfolg und Gruß M.A.T.
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Re: N.A.G. Texte....
[Re: M.A.T.]
#40076
10.12.2025 13:21
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Andreas_K
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Besten Dank, das hilft mir weiter.
Wenn Sie diesen Satz noch einmal lesen, werden sie ihn verstehen!
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