Hallo,
die Wasserschutzpolizei hat mir den Beschluß der Teilnehmer des BLFA-Küstenländer Bonn 2002, mitgeteilt:
wenn der oder die (max. 2 gem. UA 3.1.2.8.1.2) sog. "Gefahrenauslöser" einer N.A.G.-Position sowohl im Alphabetischen Verzeichnis (Index) als auch in einer der Trenngruppen des IMDG-Codes namentlich und mit UN-Nr. genannt ist/sind, so sind die entsprechenden Trennvorschriften anzuwenden.
Ich hatte ebend den Fall: Klasse 6.1 UN, 2810 TOXIC LIQUID, ORGANIC, N.O.S. (barium compound,cadmium compound(phosphorous acid,isodecyl diphenyl ester).
Ist nun "phosphorous acid" wie UN 2834 ein Acid ? Und muss ich den Container nun wie "6.1 + sub-risk 8 / Acid" stauen ?
Ich bin bisher davon ausgegangen, dass da zwar ein bischen Säure in der Mischung ist, aber die Bedingungen fuer ein Sub-risk Klasse 8 nicht erfuellt werden. Sonst haette man es ja als UN 2927, TOXIC LIQUID, CORROSIVE, ORGANIC, N.O.S. deklarieren sollen.
MfG Joern
Zuletzt bearbeitet von Joern; 18.07.2006 11:45.