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Belabelung bei Straßentransport und Seetransport #40465 20.02.2026 11:26
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MaxiFey Offline OP
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Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei eine kleine Frage.
In unserer Firma (größerer Chemiekonzern) werden Überseecontainer (20 Fuss, 30 Fuss, 40 Fuss) beladen. Diese Container bekommen je nach Anforderung des Kunden auch Gefahrgut. Außen belabelt werden die Container dann bei dementsprechendem Transportziel (z.B. USA oder Indien) gemäß dem IMDG-Code.
Letztens hatte ich einen Container, welchen eine Palette mit 100 Gefahrgutpunkte (laut unserem SAP) geladen hatte. Die restlichen Produkte im Container waren kein Gefahrgut.
Der Container wurde mit Labels der Klasse 3 außen belabelt.

Im ADR Recht werden die Freistellungsmengen unter 1.1.3.6 ADR aufgeführt (1000 Punkte Regel).
Diese Regelung ist im IMDG Code nicht vorhanden, deswegen wir der Container außen belabelt.
Da der Transportweg einen Seeweg beinhaltet, ist es zulässig, dass der Container aufgrund 1.1.4.2 IMDG außen belabelt wird und so auf der Straße fährt.

Jetzt meine Frage:
Könnte der LKW Fahrer theoretisch seine neutralen orangen Warntafeln am Anfang und Ende der Transporteinheit schließen?
Obwohl der Container mit Labels der Klasse 3 außen belabelt ist.
Da der LKW im Vorlauf zum Hafen auf der Straße fährt und hier ja die Freistellungsmenge nach 1.1.3.6 ADR greifen würde / könnte.
Genauso verhält es sich mit dem Mitführen der Ausrüstung und Besitz eines ADR Scheines.

Ist mein Gedankengang richtig oder fehlerhaft?

Danke und Vg
Maxi

Re: Belabelung bei Straßentransport und Seetransport [Re: MaxiFey] #40466 20.02.2026 11:39
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M.A.T. Offline
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Hallo, MaxiFey,
schauen Sie mal in 1.1.4.2 ADR (nicht IMDG). Das beantwortet, denke ich, Ihre Frage mit Ja. Bitte auch den entsprechenden Vermerk im BP beachten nach 5.4.1.1.7 und 5.4.2. Unterweisung nach 1.3 ist dennoch notwendig.
Zwei Bemerkungen am Rande: Sie sagen "laut SAP". Ich würde das auf jeden Fall im aktuellen ADR nachprüfen, Klassifizierung, BK und Mengen, weil jedes "System" inaktuell oder fehlerhaft sein kann. Außerdem auf evtl. RQ, PIH und MP (deren Liste ist anderer Stand als akt. IMDG) nach 49 CFR prüfen und kennzeichnen / dokumentieren.
Viel Erfolg und Gruß
M.A.T.

Re: Belabelung bei Straßentransport und Seetransport [Re: MaxiFey] #40467 20.02.2026 11:41
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Jacob Madsen Offline
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Hallo MaxiFey,

Dein Gedankengang ist absolut richtig.
Auf der Straße liegt kein kennzeichnungspflichtiger Beförderungsvorgang vor, da die Freistellung nach UA 1.1.3.6 ADR in Anspruch genommen werden kann. Mit allen "positiven" Konsequenzen, d.h. orangefarbene Tafeln können geschlossen bleiben, der Fahrer benötigt keinen ADR-Schein usw..
Der Container im Seeverkehr kennt im IMDG-Code keine Freistellung, er ist ab der kleinsten Menge Gefahrgut mit den Placards / Großzetteln zu plakatieren. Die Verpflichtung dazu liegt bei dem Verantwortlichen für das Beladen einer CTU gem. § 18 GGVSee, unmittelbar nach der Beladung.
Im Zu- und Ablauf zum Seehafen laufen hier die beiden Regelwerke mit ihren Verordnungen und den dazugehörigen Pflichten parallel.


schöne Grüße aus dem Norden

Jacob Madsen

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Re: Belabelung bei Straßentransport und Seetransport [Re: M.A.T.] #40469 23.02.2026 07:40
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Udo Freitag Offline
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Moin aus Hamburg,

bezüglich des Eintrages gemäß Absatz 5.4.1.1.7 ADR muss ich leider intervenieren. Der Eintrag im Beförderungspapier ist aus meiner Sicht nicht zulässig, weil in diesem Fall keine Abweichung im Sinne des Unterabschnittes 1.1.4.2 ADR vorliegt. Nur zulässig, wenn die Vorschriften nicht im vollem Umfang dem ADR entsprechen, wohl aber den des IMDG-Codes....

Gruß
Udo

Re: Belabelung bei Straßentransport und Seetransport [Re: Udo Freitag] #40470 23.02.2026 08:27
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Michael Offline
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Hallo,

da wirfst Du jetzt eine interessante Fragestellung in den Raum.

Die Versandstücke müssen nach IMDG mit dem "proper shipping name" versehen werden. Das wäre ja der Unterschied zum ADR. Da das zusätzlich zu den Anforderungen wäre, würdest Du also davon ausgehen, dass deswegen ADR erfüllt und der Eintrag nicht statthaft wäre?

Was ist, wenn die Versandstücke aufgrund "Meeresschadstoff" mit einem "Toter Baum, toter Fisch" versehen sind? Wäre es dann eine Abweichung, die den Eintrag (1.1.4.2.1) nötig macht oder wäre es auch nur ein "Add on"?

Michael

Re: Belabelung bei Straßentransport und Seetransport [Re: Michael] #40471 23.02.2026 08:34
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Claudi Offline
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In der Praxis wird von vielen Firmen standardmäßig der Verweis auf 1.1.4.2 eingetragen und mir sind diesbezüglich keine Beanstandungen bekannt.

Re: Belabelung bei Straßentransport und Seetransport [Re: Claudi] #40472 23.02.2026 08:36
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Michael Offline
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Ja, auch bei uns.

Aber interessant finde ich die Frage aber schon, falls ein Ordnungshüter auf die Idee kommt.

Wir machen den Eintrag dann z.B. auch auf die IMO und erstellen kein weiteres Beförderungspapier. Wenn der Eintrag aber nicht korrekt wäre, dann würden unsere Container in dem Fall auch ohne korrektes Beförderungspapier fahren...

Re: Belabelung bei Straßentransport und Seetransport [Re: Michael] #40473 23.02.2026 09:02
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Claudi Offline
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Den IMDG-Code interessiert es anscheinend schon mal wenig, wenn da irgendwelche ADR-Sätze draufstehen.

Ich bin kein Fan von "macht einfach mal alles, irgendwas davon ist schon richtig", aber ein Verweis auf 1.1.4.2.1 ADR senkt kein Sicherheitsniveau, gefährdet niemanden.

Anscheinend ist es Unsicherheit, die die Firmen dazu bringt, den Eintragung teilweise pauschal bei Seebeförderungen drin zu haben. 1.1.4.2 ist tatsächlich auch für mich nicht gerade so formuliert, dass man 1x liest und weiß, was verlangt ist.

Re: Belabelung bei Straßentransport und Seetransport [Re: Michael] #40475 23.02.2026 14:28
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Udo Freitag Offline
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Hallo,

ich weiß, dass viele Unternehmen diesen Zusatz pauschal in ihre Papiere schreiben. Da muss ich mir halt keine Gedanken machen, wenn er mal wirklich erforderlich ist. Aber nichtsdestotrotz, sollte man wissen, was dieser Eintrag bedeutet und wann er wirklich erforderlich ist und zusätzliche Angaben sind in der Regel keine "Schwerverbrechen".

Gruß
Udo

Zuletzt bearbeitet von Udo Freitag; 25.02.2026 08:28.

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