Ahoi,
bei allen UN-Nummern für "Gegenstände, die ... enthalten" (UN3537 - 3548) ist die CV28 zugeordnet, also Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln.
Die kennen wir sonst nur im Zusammenhang mit 6.1, teilweise 6.2 und (selten) 9.
Wo ist denn da der Sinn? Bei UN 3546 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN GIFTIGEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G. verstehe ich es. Aber bei "ungiftigen" Gegenstände? Warum soll man diese denn von Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln trennen (bzw. andere Maßnahmen ergreifen)?
Ist das wieder aus der Rubrik "Das L in ADR steht für Logik"?