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Re: Abfall-Entsorger ändert Deklarierungen - illegal? [Re: ATHI] #40353 29.01.2026 10:55
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Ursprünglich geschrieben von: ATHI
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Situation 1:
Wir entsorgen derzeit einen korrosiven Stoff über AVV 06 01 01 "Andere Säuren". Nun hat ein Entsorger vorgeschlagen, dass wir von 06 01 01 auf die AVV 11 01 05 "Saure Beizlösungen" wechseln sollten, da hier mehr Deponien angefahren werden können und die Entsorgung somit flexibler ist. Die 11 steht eigentlich für Oberflächen-Behandlungen. Unser Abfall kommt aus keiner Oberflächen-Behandlung, gemäß dem Entsorger ist es aber ebenfalls zulässig, wenn der tatsächliche Abfall/Inhalt dem ebenbürtig ist. Von meiner chemischen Expertise kann ich auch absolut nichts erkennen, weshalb es nicht ebenfalls von diesem Ursprung kommen könnte, wir haben ihn nur anders erzeugt.
Ist diese Situation somit legitim? Gemäß Entsorger passt es, solange der Abfall selbst chemisch vergleichbar ist.


Da die Einstufung nach Abfallschlüsselnummer herkunftsbezogen ist, und der Abfall nichts mit der Oberflächenbehandlung zu tun hat, passt der Schlüssel auch nicht. Ich kann den Vorschlag des Entsorgers nachvollziehen. Manchmal gibt es perfekte Entsorgungswege, zu tollen Konditionen, wenn nur der Abfallschlüssel passen würde. Geht aber nicht immer. Fakt ist, dass der Abfallerzeuger für die Wahl der Schlüsselnummer verantwortlich ist, und wenn die Behörde vor der Tür steht, muss der Abfallerzeuger sich erklären. Nicht der Entsorger.


Guten Morgen,

zu Punk 1.

Mehr kann ich von meiner Seite nicht hinzufügen. Der Erzeuger ist für die Deklarierung nach AVV und ggfs. der Gefährlichkeit verantwortlich. Die AVV gibt vor wie eingestuft werden muss und kann im Zweifel mit und nach Absprache mit der Behörde eine anderweitige AVV-Nr. in Erwägung ziehen. Aus der Praxis wollen die Entsorger btw. die Sammler gerne eine für Sie passende AVV anwenden, aus flexibiltät oder kostengründen. Spricht allerdings ja nicht nach dem Gedanken des Verordnungsgebers. Weshalb die 11er nicht passen könnte: a) Herkunft, wie vom Ersteller beschrieben und b) weitere Inhaltstoffe, wie z.B. Schwermetalle, die bei der Oberflächenbehandlung als Beize gerne in die Abfalllösung übergehen.

Einfaches Beispiel aus der Praxis: Sind Spraydosen mit Restinhalten 160504* oder aber 150110* ... da könnte man jetzt sagen: "Kommt drauf an, was die Behörde möchte..." Niedersachsen gerne 160504, Hessen gerne 150110... *Räusper*

PS. 06 01 01* sind allerdings Schwefelsäure und schweflige Säuren. denke du meinst: 06 01 06*

Grüße
Maik

Re: Abfall-Entsorger ändert Deklarierungen - illegal? [Re: TRGS520Sammler] #40567 11.03.2026 15:11
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Im Abfallrecht wird nach der Herkuft bzw. der Anlage, aus der der Abfall kommt eingestuft und nicht unbedingt vorrangig nach der Zusammesetzung des Abfalls bzw. des Stoffes. Solange man in einem Kapitel bleibt, bin ich da relativ entspannt. Wird das Kapitel wie bei der beschriebenen Situation 1 geändert, müsste man sich das genauer ansehen.

06 01 01* sind, wie schon von Maik ausgeführt, "Schwefelsäure und schweflige Säure" und nicht "andere Säuren". 06 01 06* wären "andere Säuren". Wir bewegen uns hier im Kapitel 06 Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen. Ok, dass ist erstmal sehr breit gestreut.

Kapitel 11 sind "Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen; Nichteisenhydrometallurgie." Wenn man darauf umsteigt, sollte das erzeugende Unternehmen auch da rein passen. Wenn es, wie vom Threadersteller beschrieben da nicht hingehört, kann der Entsorger auf und nieder springen. Dann gehts halt nicht, auch wenn er da paar Abfallanlage mehr in Petto hat.

PS: Noch so eine Unart im Abfallrecht finde ich, dass man nicht das Sternchen verbindlich mitschreiben muss. Da krieg ich als Gefahrgutbeauftragter regelmäßig die Krise.

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