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Re: Abfall-Entsorger ändert Deklarierungen - illegal?
[Re: ATHI]
#40353
29.01.2026 10:55
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TRGS520Sammler
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Situation 1: Wir entsorgen derzeit einen korrosiven Stoff über AVV 06 01 01 "Andere Säuren". Nun hat ein Entsorger vorgeschlagen, dass wir von 06 01 01 auf die AVV 11 01 05 "Saure Beizlösungen" wechseln sollten, da hier mehr Deponien angefahren werden können und die Entsorgung somit flexibler ist. Die 11 steht eigentlich für Oberflächen-Behandlungen. Unser Abfall kommt aus keiner Oberflächen-Behandlung, gemäß dem Entsorger ist es aber ebenfalls zulässig, wenn der tatsächliche Abfall/Inhalt dem ebenbürtig ist. Von meiner chemischen Expertise kann ich auch absolut nichts erkennen, weshalb es nicht ebenfalls von diesem Ursprung kommen könnte, wir haben ihn nur anders erzeugt. Ist diese Situation somit legitim? Gemäß Entsorger passt es, solange der Abfall selbst chemisch vergleichbar ist.
Da die Einstufung nach Abfallschlüsselnummer herkunftsbezogen ist, und der Abfall nichts mit der Oberflächenbehandlung zu tun hat, passt der Schlüssel auch nicht. Ich kann den Vorschlag des Entsorgers nachvollziehen. Manchmal gibt es perfekte Entsorgungswege, zu tollen Konditionen, wenn nur der Abfallschlüssel passen würde. Geht aber nicht immer. Fakt ist, dass der Abfallerzeuger für die Wahl der Schlüsselnummer verantwortlich ist, und wenn die Behörde vor der Tür steht, muss der Abfallerzeuger sich erklären. Nicht der Entsorger. Guten Morgen, zu Punk 1. Mehr kann ich von meiner Seite nicht hinzufügen. Der Erzeuger ist für die Deklarierung nach AVV und ggfs. der Gefährlichkeit verantwortlich. Die AVV gibt vor wie eingestuft werden muss und kann im Zweifel mit und nach Absprache mit der Behörde eine anderweitige AVV-Nr. in Erwägung ziehen. Aus der Praxis wollen die Entsorger btw. die Sammler gerne eine für Sie passende AVV anwenden, aus flexibiltät oder kostengründen. Spricht allerdings ja nicht nach dem Gedanken des Verordnungsgebers. Weshalb die 11er nicht passen könnte: a) Herkunft, wie vom Ersteller beschrieben und b) weitere Inhaltstoffe, wie z.B. Schwermetalle, die bei der Oberflächenbehandlung als Beize gerne in die Abfalllösung übergehen. Einfaches Beispiel aus der Praxis: Sind Spraydosen mit Restinhalten 160504* oder aber 150110* ... da könnte man jetzt sagen: "Kommt drauf an, was die Behörde möchte..." Niedersachsen gerne 160504, Hessen gerne 150110... *Räusper* PS. 06 01 01* sind allerdings Schwefelsäure und schweflige Säuren. denke du meinst: 06 01 06* Grüße Maik
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Re: Abfall-Entsorger ändert Deklarierungen - illegal?
[Re: TRGS520Sammler]
#40567
11.03.2026 15:11
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DJSMP
Held der Gefahrgutwelt
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Im Abfallrecht wird nach der Herkuft bzw. der Anlage, aus der der Abfall kommt eingestuft und nicht unbedingt vorrangig nach der Zusammesetzung des Abfalls bzw. des Stoffes. Solange man in einem Kapitel bleibt, bin ich da relativ entspannt. Wird das Kapitel wie bei der beschriebenen Situation 1 geändert, müsste man sich das genauer ansehen.
06 01 01* sind, wie schon von Maik ausgeführt, "Schwefelsäure und schweflige Säure" und nicht "andere Säuren". 06 01 06* wären "andere Säuren". Wir bewegen uns hier im Kapitel 06 Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen. Ok, dass ist erstmal sehr breit gestreut.
Kapitel 11 sind "Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen; Nichteisenhydrometallurgie." Wenn man darauf umsteigt, sollte das erzeugende Unternehmen auch da rein passen. Wenn es, wie vom Threadersteller beschrieben da nicht hingehört, kann der Entsorger auf und nieder springen. Dann gehts halt nicht, auch wenn er da paar Abfallanlage mehr in Petto hat.
PS: Noch so eine Unart im Abfallrecht finde ich, dass man nicht das Sternchen verbindlich mitschreiben muss. Da krieg ich als Gefahrgutbeauftragter regelmäßig die Krise.
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Re: Abfall-Entsorger ändert Deklarierungen - illegal?
[Re: 11010100112]
#40651
25.03.2026 17:25
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Peter Müller
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Spezi
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1.) Rechtlich gesehen ist die Sache klar geregelt. Der Abfallerzeuger macht die Einstufung seines Abfalls. Die AVV kennt die entstehungsabhängige Einstufung. Insofern ist ein Wechsel in ein anderes Kapitel schwierig zu erklären. Aber : Der Begriff "Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen; Nichteisenhydrometallurgie" ist ja noch relativ klar. Nur, ist die "chemische Oberflächenbehandlung" (Kapitel 11) nicht auch ein "anorganisch-chemischen Prozess" (Kapitel 06) ? Die Einstufung eines Abfalls nach der Entstehung mag in manchen Bereichen sinnvoll sein- im Bereich der Chemie ist sie es meist nicht.
Ich war viele Jahre im Bereich der stofflichen Behandlung in einer "Chemisch-Physikalischen Anlage" tätig, die Abfälle behandelt hat. Oft mußte ich meinen Kunden erklären, dass es häufig vorkommt, dass 5 oder mehr verschiedene Abfallschlüssel in einen Reaktions-Behälter gepumpt werden und zusammen behandelt werden. Gleichsam kommt es vor, dass 5 Behälter mit gleichem Abfallschlüssel wegen chemischer Verschiedenheit in 5 verschiedenen Behältern behandelt werden müssen. In der täglichen Praxis ist es so, dass die Entsorger vor allem im Bereich der Sammelentsorgungsnachweise für gleichartige Stoffe einen möglichst "neutralen" Schlüssel genehmigen lassen, über den sie so viel passende Abfälle als möglich übernehmen. Die "Sammler" kosten eine Menge Geld und gelten nur 5 Jahre. Es macht für den Entsorger also keinen wirtschaftlichen Sinn, wenn über eine Schlüssel nur 4 oder 5 Tonnen Abfall im Jahr eingesammelt werden kann. Kommt ein Kunde hinzu mit stofflich passendem Abfall, aber einer Schlüsselnummer für die er keinen Sammler hat, versucht man den Kunden zum Wechsel der Schlüsselnummer zu bewegen. Das ist nicht selten. Von den Behörden wird dieser Vorgang nur in Einzelfällen beanstandet, auch wenn er rechtlich keinen Bestand hat.
2.) Eine N.A.G.- Eintragung braucht immer einen Zusatz. Sie kann so nicht stehen bleiben. Ich verwende der Einfachheit halber den Zusatz "ABFALL NACH ABSATZ 2.1.3.5.5". Ja das kann man beanstanden, kennt man den Inhaltsstoff der die Gefahr auslöst. Aber warum sollte man sich die Sache unnötig schwer machen. Der Eintrag heißt dann z.B. : "UN 1992 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G., UMWELTGEFÄHRDEND, 3 (6.1), II, (D/E) ABFALL NACH ABSATZ 2.1.3.5.5"
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