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Re: Selbstabholer - Verladerpflichten [Re: StefanMUC1] #40586 13.03.2026 09:57
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Hallo Stefan,

bei der Anpassung der GGVSEB ging es seinerzeit genau darum, dem Schlendrian in der Praxis wirksam zu begegnen, dass alles auf den Fahrzeugführer abgewälzt wird. Warum sollte sich beispielsweise ein Baumarkt, der in der "Baustoff-Arena" direkt an gewerbliche Kunden verkauft und auch die Möglichkeit hat, die Ladungssicherung und den 2 kg Feuerlöscher zu kontrollieren, hier raus nehmen können und ein Farbgroßhändler wiederum muss es machen?

Natürlich kostet es Zeit und Geld. Natürlich bedeutet dass einen Schulungsauwand, z.B. für das Kassenpersonal. Aber so ist das halt. Wichtig ist eben, dass es, in meinem Beispiel bei den Baumärkten, dann auch alle so machen. Sonst verschafft sich der, der es nicht macht, einen Wettbewerbsvorteil gegenüber dem, der die Kontrollen nach 7.5.1 sauber durchführt. Und da fehlen halt leider die behördlichen Kontrollen in den Unternehmen. Mit Ausnahme von Hessen und besonders der Stadt Frankfurt, die nach meinen Erfahrungen schon ziemlich engmaschig auch solche Beteiligte überwachen, habe ich Kontrollen bei deisen Beteiligten noch nie erlebt.

Ich finde die Formulierung in der GGVSEB (vom juristischen Deutsch und der laut Juristen schon geschilderten Unschärfe) prinzipiell richtig. Es darf hier keine Ausnahmen und Unterschiede geben. Der Baumarkt, der Dachdeckerhandel und der Farbgroßhandel müssen (meistens bei 1.1.3.6- oder LQ-Beförderungen) ihren Verladerpflichten genauso nachkommen wie das Chemieunternehmen oder die Sammelgutspedition.

Re: Selbstabholer - Verladerpflichten [Re: StefanMUC1] #40599 16.03.2026 11:34
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Phi_l Offline
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Hier wird es keine "praxisnahe Anpassung" geben, da es ja bei alldem darum geht, dass man daran beteiligt ist eine Gefahr in den öffentlichen Raum zu bringen. Und da muss man nun einmal kontrollieren, ob man will oder nicht.

Die konkrete Umsetzung hat man ja selbst in der Hand, Aufgabe der Behörden wäre es, mit ausreichendem Kontrolldruck dafür zu sorgen, dass auch alle Akteure ihrer Pflicht nachkommen.

Re: Selbstabholer - Verladerpflichten [Re: Phi_l] #40600 16.03.2026 11:40
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M.A.T. Offline
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Ursprünglich geschrieben von: Phi_l
Hier wird es keine "praxisnahe Anpassung" geben, da es ja bei alldem darum geht, dass man daran beteiligt ist eine Gefahr in den öffentlichen Raum zu bringen. Und da muss man nun einmal kontrollieren, ob man will oder nicht.

Die konkrete Umsetzung hat man ja selbst in der Hand, Aufgabe der Behörden wäre es, mit ausreichendem Kontrolldruck dafür zu sorgen, dass auch alle Akteure ihrer Pflicht nachkommen.


Ja, volle Zustimmung zu beiden Vorrednern. Die Pflichtzuweisung ist ja kein Aktionismus des Gesetzgebers sondern dient einem Schutzziel, das uns alle umfaßt.
M.A.T.

Re: Selbstabholer - Verladerpflichten [Re: M.A.T.] #40601 16.03.2026 12:40
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Claudi Offline
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Man ist bzgl. des Verladers der Praxis (konkret hatte man wohl Paketshops im Sinn) ja schon ein wenig entgegen gekommen durch die "Relativierung" des Verladerbegriffes.

Kein Verlader nach Satz 2 ist das Unternehmen, das Verladevorgänge von ausschließlich gefährlichen Gütern durchführt, die von den Vorschriften des ADR/RID/ADN freigestellt sind, ausgenommen

1. solche gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR/ADN und
2. von in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern nach Kapitel 3.4 ADR/RID/ADN, wenn die Bruttogesamtmasse dieser Versandstücke 100 Kilogramm überschreitet.

Noch lockerer wird man das wohl aus genannten Gründen (Pflicht muss eingehalten werden, nicht alles auf den Fahrer abwälzen) nicht formulieren.

Re: Selbstabholer - Verladerpflichten [Re: Claudi] #40605 16.03.2026 16:32
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Die LQ Freistellung bis 100 kg ist wieder so n Ding... Kannste nicht erklären ... Ist halt so...

Re: Selbstabholer - Verladerpflichten [Re: Claudi] #40606 17.03.2026 09:23
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Bergmannsheil Offline
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Mahlzeit,

so ganz klar ist mir diese Begriffsbestimmung nicht.
GGVSEB § 2 Abs. 3: Kein Verlader nach Satz 2 ist das Unternehmen, das Verladevorgänge von ausschließlich gefährlichen Gütern durchführt, die von den Vorschriften des ADR/RID/ADN freigestellt sind, ausgenommen

1. solche gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR/ADN und
2. von in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern nach Kapitel 3.4 ADR/RID/ADN, wenn die Bruttogesamtmasse dieser Versandstücke 100 Kilogramm überschreitet."

Ist man jetzt bei der Verladung von Gefahrgut < 1000 Punkten Verlader oder nicht (3.4 spielt bei uns keine Rolle)?


Auch ein Traumjob berechtigt nicht zum Schlaf während der Arbeitszeit.
Re: Selbstabholer - Verladerpflichten [Re: Bergmannsheil] #40607 17.03.2026 09:51
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Ursprünglich geschrieben von: Bergmannsheil
Mahlzeit,

so ganz klar ist mir diese Begriffsbestimmung nicht.
GGVSEB § 2 Abs. 3: Kein Verlader nach Satz 2 ist das Unternehmen, das Verladevorgänge von ausschließlich gefährlichen Gütern durchführt, die von den Vorschriften des ADR/RID/ADN freigestellt sind, ausgenommen

1. solche gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR/ADN und
2. von in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern nach Kapitel 3.4 ADR/RID/ADN, wenn die Bruttogesamtmasse dieser Versandstücke 100 Kilogramm überschreitet."

Ist man jetzt bei der Verladung von Gefahrgut < 1000 Punkten Verlader oder nicht (3.4 spielt bei uns keine Rolle)?



1.1.3.6 ist auch eine Freistellung [1.1.3.6 Freistellungen in Zusammenhang mit Mengen, die je Beförderungseinheit befördert werden] und mit 1. wird darauf hingewiesen, dass diese Freistellung nicht von der Verladerpflicht entbindet.

Re: Selbstabholer - Verladerpflichten [Re: Bergmannsheil] #40608 17.03.2026 10:06
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Hallo, Bergmannsheil,
das ist leider auch so eine formaljuristische Formulierung, die mit normalem Denken nichts zu tun hat. Praktisch eine Ausnahme von der Ausnahme.
Besser wäre es, der Gesetzgeber listete nur auf, bei welchen Freistellungen (ist ohnehin m.E. der falsche Begriff da es hier Erleichterungen sind) die Verladereigenschaft entfällt.
Das Ergebnis hat StefanMUC1 ja schon gesagt.
Gruß
M.A.T.

Re: Selbstabholer - Verladerpflichten [Re: M.A.T.] #40609 17.03.2026 10:11
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Bergmannsheil Offline
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Danke an die Vorschreiber für die hilfreichen Antworten.
Ich bin bei Freistellung von der Verladertätigkeit davon ausgegangen, dass ausschließlich KOMPLETTE Freistellungen gemeint sind (wie z.B. bei SV 219 oder SV 319).
Deshalb ergab für mich die "Ausnahmenausnahme" keinen Sinn.


Auch ein Traumjob berechtigt nicht zum Schlaf während der Arbeitszeit.
Re: Selbstabholer - Verladerpflichten [Re: Bergmannsheil] #40610 17.03.2026 11:51
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Claudi Offline
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Diese Ausnahme von der Ausnahme kennen wir doch auch im ADR bei den Dingen, die auch <1000 Punkten oder bei LQ einzuhalten sind.

Antwort auf

ausgenommen

1. solche gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR/ADN und
2. von in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern nach Kapitel 3.4 ADR/RID/ADN, wenn die Bruttogesamtmasse dieser Versandstücke 100 Kilogramm überschreitet.



D.h. Man bleibt Verlader, wenn man "normales GG" auch < 1000 Punkten verlädt oder LQ > 100 kg.

Man wollte mit dieser Sonderlocke Paketshops (Kioske/ Geschäfte) rausnehmen. Üblicherweise wird da, wenn überhaupt, nur freigestelltes GG/ SV188/ andere SVen oder LQ verschickt/ entgegen genommen.
Dort spaziert der Fahrer rein und holt sich den Stapel/ Rollwagen Pakete und macht irgendwas damit (verladen). Der Paketshop ist da rein vom praktischen Ablauf raus. Sobald der Fahrer aus dem Shop spaziert, geht das Tagesgeschäft des Shops weiter.
Der Fahrer hat zwar eh schon viel zu tun, aber der ist (theoretisch) bei Profis (Hermes, DHL) beschäftigt. Ja, oder bei Subs, die aber in einem Vertragsverhältnis mit den Logistikern stehen. Da kriegt man auch Schulungen abgebildet oder kann die Logistiker verpflichten, sich drum zu kümmern.

Eine Kiosk-Aushilfe oder meinetwegen des Kiosk-Besitzer mit sowas belästigen? Praxisfern. Deswegen diese Sonderregelung.

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