Inhaltlich hat Jacob Madsen eigentlich alles gesagt:
Folgender Satz steht im Vorwort der "Richtlinien für den Transport von Gefahrgut durch den Eurotunnel":
Die Beförderung von Gefahrgut durch den Kanaltunnel muss in erster Linie den Bestimmungen des ADR (Übereinkommen für die Beförderung von Gefahrgut auf der Straße) entsprechen. Die Definition von Gefahrgütern entspricht der aktuellen Ausgabe der ADR-Regelungen, auf deren Grundlage Eurotunnel Fracht entscheidet, ob es Güter akzeptieren oder nur unter gewissen Einschränkungen annehmen kann oder gar zurückweisen muss.
Das Missverständnis kommt vermutlich dadurch zustande, dass der Automatismus eben NICHT Schiene=RID lautet, genausowenig wie Straße=ADR. Denn nicht jede Straße und nicht jede Schiene sind Teil des öffentlichen Verkehrsraums. Und hier nimmt der Eurotunnel und speziell der Warentransport durch die private Betreiberfirma eine Sonderstellung ein.
Solange der LKW bzw. die Fracht auf der Straße bis zum Tunnel fährt und danach auch nur auf der Straße wieder weiterfährt sind nur das ADR und die AGB des Tunnelbetreibers zu beachten.
LG Phil