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Klassifizierung Fahrzeug Kanalisierungsarbeiten #40703 02.04.2026 15:36
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stefan_gssa Offline OP
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Hallo zusammen,

ich benötige euer Schwarmwissen, da ich mit meinem Latein am Ende bin.
Folgender Fall: Österreich
Es geht um ein Fahrzeug zur Kanalsanierung. Das Fahrzeug selbst (LKW mit Aufbau, Bild 1) enthält im Aufbau zwei eingebaute, fest verbundene Tanks mit Harz und Härter (UN2735, III mit 800L & UN3082 mit 1200L) und zusätzlich noch einen eingebauten, fest verbundenen Tank mit Diesel (UN1202 mit 250 L). Hier wird Harz&Härter gemischt und auf einen Inliner per Förderband aufgetragen. Der Dieseltank dient zum Betrieb der Anlage.

Der zweite Teil der "Anlage" ist ein Anhänger, bestehend aus einer Trommel, in der der befüllte/getränkte Inliner, aufgerollt wird. Das Harz/Härtergemisch soll im Inliner aus Nadelfilz angeblich absorbiert werden, liegt dennoch in flüssiger Form vor (klingt für mich etwas widersprüchlich, aber ok.)
In diesem Anhänger mit der Trommel ist ebenfalls noch ein Dieseltank mit ca. 200L enthalten, ebenfalls für den Betrieb der Trommel.

Jetzt zu meinen Fragen:
1) Wie kann ich das Fahrzeug bzw. den Aufbau mit drei verschiedenen gefährlichen Gütern (Klasse 3, 8 und 9) in Tanks korrekt klassifizieren?
Meine Idee wäre eine Kombination aus UN3540, UN3547 und UN3548, somit könnte das Fahrzeug ebenfalls nach 1.1.3.6 fahren.
Bei der Definition Gegenstand bin ich mir jedoch nicht sicher, trifft irgendwie nicht auf dieses Fahrzeug zu.
Für mich ist das kein Gegenstand sondern ein Spezialfahrzeug (ähnlich einem MEMU, nur halt nicht für explosive Stoffe) und für dieses würde ich, Stand jetzt, eine Ausnahmebewilligung einholen. Aber vielleicht habt ihr hier bessere Ideen. Da das Fahrzeug auch regelmäßig übers kleine und große Deutsche Eck fahren soll, hilf die Ausnahmebewilligung in Ö auch nicht wirklich.

2) Laut Kundenaussagen ist dieser getränkte Inliner aus Nadelfilz in der Trommel auch kein Gefahrgut mehr. Hier stellt sich mir die Frage, wie kann ein Gemisch aus Klasse 8 und 9 auf einmal nicht mehr den Vorschriften unterliegen. Wenn ein flüssiger ätzender Stoff der ein Material absorbiert wird, jedoch noch an dessen Oberfläche anhaftet wird für mich daraus ein ätzender fester Stoff.

Ich hoffe meine Erklärung ist nicht zu verwirrend.
Danke euch jetzt schon mal für eure Meinungen!

LG aus Österreich
Stefan

Anhänge Screenshot 2026-04-02 152932.png
Re: Klassifizierung Fahrzeug Kanalisierungsarbeiten [Re: stefan_gssa] #40704 02.04.2026 15:46
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Hallo, was ist mit 1.1.3.3? Scheint mir genau zu passen. Für Gas dann eine Nummer vorher. Der Anhänger fiele dabei unter Bem. 1.
Die andere Frage: Falls nicht durch chemische Reaktion das Endprodukt harmlos ist könnte es sein, daß es nach österr. Recht als Arbeitsstoff vielleicht kein GG/GefStoff mehr ist oder aufgrund einer Sonderlocke / Einstufungsgrenzen freigestellt?
Gruß
M.A.T.

Re: Klassifizierung Fahrzeug Kanalisierungsarbeiten [Re: M.A.T.] #40706 02.04.2026 16:06
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stefan_gssa Offline OP
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Hallo M.A.T.,

danke für die schnelle Rückmeldung. Für den Dieseltank bin ich bei 1.1.3.3 bei dir, Harz und Härter sind für mich aber nicht Brennstoffe und diese Mischanlage ist auch nicht während der Beförderung in Betrieb sondern nur vor der Beförderung und dann auf diversen Baustellen. Somit passt 1.1.3.3. meines Erachtens für die beiden Tanks mit Harz & Härter nicht. Oder sehe ich das falsch?

Zur zweiten Antwort: Durch die Mischung von Harz und Härter wird natürlich eine chemische Reaktion angestoßen, diese Mischung härtet sehr langsam aus, deshalb muss der Liner innerhalb weniger Stunden auch in den Kanal eingeblasen werden, damit die endgültige Aushärtung dann an den Kanalwänden stattfindet. Zum Zeitpunkt des Transports ist es nicht ausgehärtet und somit aus meiner Sicht definitiv Gefahrgut. Habe aber auch schon einen Chemiker darauf angesetzt.

LG
Stefan

Re: Klassifizierung Fahrzeug Kanalisierungsarbeiten [Re: stefan_gssa] #40707 02.04.2026 17:28
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Hallo Stefan_GSSA
noch kurz zwei Gedanken dazu.
Der Beförderungsbegriff beinhaltet doch alles, und ich würd hier die Beförderung sowenig beim Einsatzort enden lassen wie beim Hähnchengrill oder Fischtank sondern erst, wenn zurück im Depot oder Abfahrtsort. Dann findet die Arbeit innerhalb der Beförderung statt.
Ist das Aushärten nicht auch chem. als eine Art Oxidation (exotherm) zu werten (fragt der Nichtchemiker)? Und der Sinn der Vorschrift ist doch eher, daß diese Art von Maschinen gemeint ist, wie es die Gleisbaumaschinen fürs RID ist.
Zumindest würde ich über diese kreative Auslegung mal nachdenken. :-)
Über 1.1.3.1 c) kann man auch noch mal nachdenken, könnte die elegantere Lösung sein. Nur bei den Volumina (Aufteilung?) müßte man rangehen.
Ansonsten halt normaler Transport mit verschiedenen Ladungen.
Viel Erfolg und Gruß
M.A.T.


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