Hallo...
Ich versuche mal meine Meinung dazu hier einzustellen:
Unabhängig, welches Gefahrgut das Chlorgas ist (evtl. UN 1017??) dürfte bei einem defekten Ventil der Fall eingetreten sein, dass die Verpackung (die Flasche mit Ventil) nicht mehr den Vorschriften des ADR/GGVSE entspricht.
Solche Beförderungen sind dann gem. § 3 GGVSE von der Beförderung ausgeschlossen.
Es könnte hier nur ein Transport stattfinden, der in irgend einer Form legitimiert ist. In Frage käme hier etwa ein Transport i.S. einer Notfallbeförderung.
Gem. 1.1.3.1e ADR könnte eine Notfallbeförderung unter den dort genannten Voraussetzungen durchgeführt werden, da die Vorschriften des ADR nicht gelten würden. Unabhängig ob hier ein Notfall zur Rettung menschl. Lebens o. zum Schutz der Umwelt vorliegt, denke ich nicht, dass diese Notfallabsperrkappe eine Maßnahme zur völlig sicheren Durchführung dieser Beförderung ist.
M.E. könnte die Beförderung nur mit Hilfe einer sog. Bergeverpackung (Gasflaschen-Bergebehälter) sicher durchgeführt werden. Diese können nur von Sachkundigen angewandt werden, z.B. speziell ausgerüstete Kräfte von Feuerwehr oder Gaseherstellern.
Unabhängig davon könnten diese Spezialkräfte auch noch eine Ausnahmeregelung gem. § 5 GGVSE von der zuständigen Behörde haben, die diesen Transport dann legitimiert.
siehe hierzu auch:
http://vfdb10.umsicht.fhg.de/downloads/Merkblaetter/Merkblatt_Chlor.pdfhttp://www.lfv-bayern.de/images/download_chlor.pdfhttp://www.zuv.uni-heidelberg.de/sw...ungen/einzelstoffe/eba-doc/7782-50-5.pdf