Müssen Außenverpackungen bei LQ geprüft sein?
Also im Kapitel 4.1.1.3 steht erst einmal, dass:
Sofern im ADR/RID nichts anders vorgeschrieben ist, muss jede Verpackung... ausgenommen Innenverpackungen, einer Bauart entsprechen, die je nach Fall, in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Abschnitts 6.1.5, 6.3.2, 6.5.4 bzw. 6.6.5 erfolgreich geprüft wurden.
6.1.5 und 6.3.2 befassen sich mit den Vorschriften für die Prüfungen der Verpackungen und die Kapitel 6.5.4 und 6.6.5 befassen sich mit den Prüfvorschriften
In 3.4.4 steht, dass bei LQ3 die übrigen Kapitel des ADR/RID nicht gelten, wenn "...der Stoff in zusammengesetzten Verpackungen befördert, wobei folgende Außenverpackungen zugelassen sind, die so ausgelegt sein müssen, das sie den anwendbaren Bauvorschriften des Abschnitts 6.1.4 entsprechen: u.a. Kisten aus Pappe"
Außerdem Einhaltung von Gewicht und Kennzeichnung.
Kapitel 6.1.4 -> Vorschriften für Verpackungen
6.1.1.4
"Die Verpackungen müssen nach einem von der zuständigen Behörde als zufriedenstellend erachten Qualitätssicherungsprogramm hergestellt, rekonditioniert und geprüft sein, um sicherzustellen, dass jede Verpackung den Vorschriften dieses Kapitels entspricht"
Das Kapitel 3.4.1.1 der u.a auf das Kapitel 4.1.1.1 verweist.
"Gefährliche Güter müssen in Verpackungen...guter Qualität verpackt sein. Diese müssen ausreichend stark sein, dass sie den Stößen und Belastungen, die unter normalen Beförderungsbedingungen auftreten können, standhalten..."
Ich meine, dass immer geprüfte Verpackungen auch bei LQ notwendig sind!
Wie seht ihr das?
Danke
Michael M.