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Ltd. Qty. - SV625 #40818 30.04.2026 16:16
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ChriMa Offline OP
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Hallo,

bei Anwendung des Kapitels 3.4 ist die SV625 (Angabe: UN 1950 AEROSOLE) ausgenommen.
Ist es unzulässig/schädlich, wenn sich diese Angabe dennoch auf dem Packstück befindet, wenn nach Ltd. Qty. befördert werden soll ?
- Meine Meinung: nein, nicht schädlich - nur unnötig.

Wie ist 3.4.7.2 auszulegen (..... wenn es die Größe des Versandstücks erfordert ..... ) ?
Der Karton gibt das reguläre Maß von 100x100mm für einen Aufkleber gerade so her (rechts/links wären dann noch wenige mm Luft).
Drucktechnisch wären die 100x100mm auf diesem Karton angeblich kritisch bzw. ggfls. nicht realisierbar.
- Meine Meinung: der Aufkleber mit dem Regelmaß passt, also dürfte bei einem Druck nicht verkleinert werden.

Vorab vielen Dank die Meinungen ! smile

Re: Ltd. Qty. - SV625 [Re: ChriMa] #40819 30.04.2026 16:44
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M.A.T. Online
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Hallo, Verkleinern ist nur zulässig wenn es nicht anders geht. Solange ein Aufkleber auf die Fläche paßt geht es. Die 45 Grad gekippte Version ist zwar m.E nicht im Sinne des Erfinders aber soweit ich weiß nicht sanktioniert - vielleicht hilft das. Evtl. die Schnur-Alternative?
Die Nichtgeltung von SV 625 sehe ich auch so und würde den Aufdruck auch weglassen - schon um Diskussionen mit Zeitverlust bei Kontrollen zu vermeiden. Auch wenn RSEB es für zulässig hält für Zettel, natürlich nicht für Warntafel bei 3.4!
Gruß
M.A.T.

Re: Ltd. Qty. - SV625 [Re: ChriMa] #40844 06.05.2026 11:09
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DJSMP Offline
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Ursprünglich geschrieben von: ChriMa
Hallo,

bei Anwendung des Kapitels 3.4 ist die SV625 (Angabe: UN 1950 AEROSOLE) ausgenommen.
Ist es unzulässig/schädlich, wenn sich diese Angabe dennoch auf dem Packstück befindet, wenn nach Ltd. Qty. befördert werden soll ?
- Meine Meinung: nein, nicht schädlich - nur unnötig.


Sehe ich auch so. Ich hatte vor einigen Jahren UN 3481 nach SV 188 zusammen mit einer LQ_Spraydose in einem Versandstück. Dort habe ich den Begriff "UN 1950 AEROSOLE" bewusst mit auf die Verpackungen neben das LA-Kennzeichen drucken lassen, damit nicht irgend jemand auf der weiten Welt die UN 3481 irgendwie mit LQ in Verbindung bringt.

Ursprünglich geschrieben von: ChriMa

Wie ist 3.4.7.2 auszulegen (..... wenn es die Größe des Versandstücks erfordert ..... ) ?
Der Karton gibt das reguläre Maß von 100x100mm für einen Aufkleber gerade so her (rechts/links wären dann noch wenige mm Luft).
Drucktechnisch wären die 100x100mm auf diesem Karton angeblich kritisch bzw. ggfls. nicht realisierbar.
- Meine Meinung: der Aufkleber mit dem Regelmaß passt, also dürfte bei einem Druck nicht verkleinert werden.


Auch das sehe ich so. Wenn das Versandstück groß genug ist, dass ein LQ-Kennzeichen in 100 x 100 mm drauf passt, dann muss es auch so realisiert werden. Wann wird denn bedruckt? Doch nicht nach dem Falten? In der Regel werden die Kartons doch vor dem Falten bedruckt, wenn alles noch eine große ebene Fläche ist, oder?! Da könnte maximal die "Soll-Knick-Kante" noch negativen Einfluss haben.


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