Hallo zusammen,
ich habe einen aktuellen Fall bzw. ein dazugehöriges zukünftiges Vorgehensmodell zur Diskussion und würde gern eure Einschätzung dazu hören.
Ausgangssituation:
Ein LKW-Fahrer liefert flüssiges Gefahrgut im Tank an Firma X. Die Ware wird zunächst angenommen und anschließend beprobt. Erst bei der Analyse zeigt sich, dass sich die Tankinnenbeschichtung ablöst und Eisenpartikel im Produkt vorhanden sind.
Problem:
Der Schaden (defekter Tank / Verunreinigung) wird erst nach Annahme erkannt. Damit entstehen für Firma X logistische und rechtliche Folgeprobleme.
Mein Ansatz für die Zukunft:
Ich halte es für sinnvoll, die Probe bereits vor der Annahme zu ziehen und die Annahme bei auffälligen Ergebnissen konsequent zu verweigern.
Als Begründung ziehe ich einen Ausschnitt aus der RSEB 20.1 zu § 20 GGVSEB heran:
Ein Verweigerungsgrund kann bei einer Falschlieferung oder wenn das Versandstück erkennbar unvollständig oder beschädigt oder an der Außenseite mit Anhaftungen gefährlicher Rückstände versehen ist vorliegen.
Meine Überlegung dazu:
Das Merkmal „erkennbar“ bezieht sich meiner Ansicht nach eher auf klassische, äußerlich sichtbare Schäden (z. B. eingedrückte Kanister). Bei Tankware ist das jedoch anders, da sich Beschädigungen oder Verunreinigungen nicht zwingend von außen erkennen lassen.
Daher wäre die Probenahme vor Annahme aus meiner Sicht das einzige verlässliche Mittel, um überhaupt feststellen zu können, ob eine Beschädigung oder Falschlieferung vorliegt.
Weiterer Gedanke: Falschlieferung
Wenn die Probe z. B. eine Eisenverunreinigung durch defekte Tankbeschichtung zeigt, könnte man argumentieren, dass es sich faktisch um eine Falschlieferung handelt. Auch daraus ließe sich eine Annahmeverweigerung ableiten.
Praktischer Vorschlag:
Firma X könnte versuchen, ein vertraglich geregeltes Recht auf Probenahme vor Annahme mit ihren Lieferanten zu vereinbaren. Das dürfte in der Praxis allerdings nicht bei allen Partnern durchsetzbar sein, wäre aber aus meiner Sicht die sauberste Lösung.
Im Falle eines Defekts sollte der LKW natürlich nicht „einfach weg geschickt werden“, sondern auf dem Gelände in einem sicheren Bereich verbleiben, bis Beförderer/Spedition das weitere Vorgehen (z. B. Umfüllung) klärt.
Alternative:
Ohne solche Regelung bleibt Firma X immer in der Situation, erst anzunehmen und dann ggf. Schäden im Nachgang regressieren zu müssen.
Meine Frage an euch:
Kann jemand dieser Argumentation folgen bzw. seht ihr das ähnlich – oder ist das rechtlich bzw. praktisch eher „Quatsch“ und nicht haltbar im Sinne der GGVSEB / ADR-Praxis?
Bin gespannt auf eure Meinungen.