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Re: UN3543 in der Automobilbranche - was ist das?
[Re: Phi_l]
#40975
10.06.2026 17:19
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Claudi
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Ich weiß es endlich: "Cylinder head with valves" - und dieses Ventil, wie hier schon vermutet wurde, ist es.
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Re: UN3543 in der Automobilbranche - was ist das?
[Re: Claudi]
#40980
11.06.2026 14:53
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Phi_l
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Diese Gegenstände dürften demnächst auch nocheinmal mehr Aufmerksamkeit erhalten. Aus mir nicht vollständig nachvollziehbaren Gründen hat man die Verpackungsanweisungen P 006 für diese UN Nummer nicht in die Modellvorschriften und somit nicht in alle Verkehrsträger aufgenommen. Das macht wohl nun beim Luft- und Seetransport genau dieser und ähnlicher Gegenstände Probleme und daher gibt es nun bereits erste Anträge, wieder neue Sonderregelungen für Gegenstände bei denen das Gefahrgut versiegelt, verschweißt oder sonstwie quasi unfreisetzbar verschlossen enthalten ist einzuführen... Ich hoffe sehr, dass man es in den internationalen Gremien möglichst elegant und einheitlich gelöst bekommt. Denn aus diesen Ventilen bekommt man das Natrium nur freigesetzt, wenn man sie mit einer Flex zersägt. Die kann man sogar im 90 Grad Winklel verbiegen und es wird kein Natrium von außen erreichbar... Hier mal die aktuellen Paper dazu, die Autoindustrie ist wohl auch dran noch eines dazu einzureichen... https://unece.org/sites/default/files/2026-04/ST-SG-AC10-C3-2026-22E_0.pdfhttps://unece.org/sites/default/files/2026-04/UN-SCETDG-68-INF09e.pdfLG Phil
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Re: UN3543 in der Automobilbranche - was ist das?
[Re: Phi_l]
#40981
11.06.2026 15:14
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Claudi
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Der IMDG-Code verlangt für derartig klassifizierte Gegenstände ja von der Behörde festgelegte Beförderungsvorgaben - das mag aufwendig sein, aber darin wird dann, passend zum Gegenstand, festgelegt, wie der zu verpacken ist.
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Re: UN3543 in der Automobilbranche - was ist das?
[Re: Phi_l]
#41011
25.06.2026 11:56
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Bergmannsheil
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Diese Gegenstände dürften demnächst auch noch einmal mehr Aufmerksamkeit erhalten. ... Ich hoffe sehr, dass man es in den internationalen Gremien möglichst elegant und einheitlich gelöst bekommt. Denn aus diesen Ventilen bekommt man das Natrium nur freigesetzt, wenn man sie mit einer Flex zersägt. Die kann man sogar im 90 Grad Winklel verbiegen und es wird kein Natrium von außen erreichbar... LG Phil Wenn man bedenkt, welchen Verhältnissen diese Ventile ausgesetzt sind im Normalbetrieb: Temperaturen, Drücke, Beschleunigung, Anprall an die Ventilsitze etc. dann weiß man, dass das Gefahrgztrecht sehr dogmatisch denkt. Gutes Beispiel.
Auch ein Traumjob berechtigt nicht zum Schlaf während der Arbeitszeit.
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Re: UN3543 in der Automobilbranche - was ist das?
[Re: Bergmannsheil]
#41012
25.06.2026 12:11
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M.A.T.
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Hallo Bergmannsheil kann Ihnen nur zustimmen. Mangelnde Kenntnis über oder Erfahrung mit realen Industrieprodukten auf Seiten der Gesetzgeber dürfte hier eine Rolle spielen. Technisch gesehen sollten diese Ventil(schäfte) gar kein GG sein, auf Basis der Legaldefinition in § 2(1) GGBefG. Von ihnen geht nämlich realistischerweise keine Gefahren aus.. Gruß M.A.T.
Wenn man bedenkt, welchen Verhältnissen diese Ventile ausgesetzt sind im Normalbetrieb: Temperaturen, Drücke, Beschleunigung, Anprall an die Ventilsitze etc. dann weiß man, dass das Gefahrgztrecht sehr dogmatisch denkt. Gutes Beispiel.
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Re: UN3543 in der Automobilbranche - was ist das?
[Re: M.A.T.]
#41013
25.06.2026 12:14
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Michael
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Hallo,
"Hätte, Könnte, Wäre, Wenn..."
Darf ich daran erinnern, dass wir nicht von der UNxxxx Ventilstößel sprechen, sondern von " UN3543 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN STOFF ENTHALTEN, DER IN BERÜHRUNG MIT WASSER ENTZÜNDBARE GASE ENTWICKELT, N.A.G. (Natrium)...".
Nun kann man sagen, schaffen wir wieder eine neue SV oder UN-Nummer, aber nach meiner Meinung ist genau dies momentan das große Problem des Gefahrgutrechts.
Michael
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Re: UN3543 in der Automobilbranche - was ist das?
[Re: Michael]
#41014
25.06.2026 12:30
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Claudi
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Hallo,
"Hätte, Könnte, Wäre, Wenn..."
Darf ich daran erinnern, dass wir nicht von der UNxxxx Ventilstößel sprechen, sondern von " UN3543 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN STOFF ENTHALTEN, DER IN BERÜHRUNG MIT WASSER ENTZÜNDBARE GASE ENTWICKELT, N.A.G. (Natrium)...".
Nun kann man sagen, schaffen wir wieder eine neue SV oder UN-Nummer, aber nach meiner Meinung ist genau dies momentan das große Problem des Gefahrgutrechts.
Michael Exakt!! Die Branche könnte, wenn gewünscht,für diese Ventildinger Sonderregelungen anregen. Sowas kennen wir ja z. B. bei Stoßdämpfern. Aber anscheinend sind diese Ventile nicht so arg verbreitet, dass da seitens der Industrie ein Handlungsbedarf besteht. Von einer in Köln (noch) ansässigen US-Fahrzeugmarke kenne ich diese Ventile gar nicht und ich kenne deren Gefahrgut-Portfolio ziemlich gut.
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Re: UN3543 in der Automobilbranche - was ist das?
[Re: Claudi]
#41015
25.06.2026 12:38
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M.A.T.
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Sorry, das sehe ich anders. Das ist funktional ein Ventil(schaft), der zur verbesserten Wärmeabfuhr in Hochleistungsmotoren eingekapseltes Na enthält. Dieser Einschluß ist so, daß selbst unter Zwischenfallbedingungen keine nennenswerte Wahrscheinlichkeit besteht, daß die geringe Natriummenge freiwird. Es braucht keine spezielle UNNR, sondern einfach die Einsicht, daß es die Legaldefinition nicht erfüllt. Man kann natürlich für diese UNNR eine SV kreiren in der das gesagt wird. Das wäre aber m.E. systemwidrig, denn dann müßte eine solche Aussage für alle Gegenstand-UNNR eingebaut werden, obwohl bereits über die Legaldefinition die Freistellung erfolgen kann. Die GG-Vorschriften sind kein Selbstzweck sondern Mittel zum Zweck der Schadenvermeidung. Wenn kein Schaden zu besorgen ist dann ist es kein GG. Gilt übrigens m.E. auch für die Stoßdämpfer. Anders als zB die Stromer-Fahrbatterien, die bis heute nicht inhärent sicher sind. Gruß M.A.T.
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Re: UN3543 in der Automobilbranche - was ist das?
[Re: M.A.T.]
#41018
26.06.2026 12:44
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JanRo
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Moin,
dieser Argumentation kann ich mich wiederum nicht ganz anschließen. Es braucht m.E. durchaus eine SV o.ä., die solche Geräte freistellt, wie es ja auch schon an vielen anderen Stellen der Fall ist - was letztlich ja auch derselbe Grundgedanke ist, aber eben einer dogmatischen Einordnung bedarf. Ich frage mich aber auch, was die Alternative zu diesem Dogmatismus sein kann, was praxistauglich ist und nicht jeder, mit unterschiedlichen Ansichten - sei es sicherheitsrelevant oder wirtschaftlich - hier etwas als kein Gefahrgut sieht, weil es keine (oder nur geringe) gefährlichen Eigenschaften hat oder einfach nur sehr gut verpackt wurde.
Eine Freistellung auf Grundlage von § 2 Abs. 1 GGBefG erschließt sich mir nicht. Semantisch verstehe ich eine Freistellung so, dass etwas grundsätzlich (dogmatisch) unter einer Vorschrift, unter der ein Sachverhalt positiv subsumierbar ist, läuft, von dieser aber dann freigestellt wird. Das, was hier beschrieben wird, ist agrumentativ aber mehr in die Richtung, dass es gar nicht erst in die Begrifflichkeit des Gefahrguts fällt und damit schon von vornherein nicht die Deifnition erfüllt.
Allerdings stellt dieses Ventil Gefahrgut dar - und zwar per Definition: Die in Tab. A aus Kap. 3.2 ADR gelisteten Güter sind per Definition Gefahrgut, so auch hier mit der UN1428. Dieses liegt aber in einer Form vor, dass den Begriffsbestimmungen für Gegenstände entspricht, weswegen wir bei der "UN3543 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN STOFF ENTHALTEN, DER IN BERÜHRUNG MIT WASSER ENTZÜNDBARE GASE ENTWICKELT, N.A.G. (Natrium)" rauskommen. Eine Subsumtion dieser Ventile unter einer nationale Definition (mit dem Ergebnis, dass es nicht darunter fallen würde) kann den Gefahrenbegriffs des ADR m.E. nicht aufheben (wenn man das aber tun würde, dann wäre gerade dieses Vorgehen m.E. systemwidrig).
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Re: UN3543 in der Automobilbranche - was ist das?
[Re: JanRo]
#41019
26.06.2026 13:09
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M.A.T.
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Hallo, JanRo, aus meiner Sicht gilt in D das GGBefG vorrangig. Begründung: das ADR gilt nur auf der Grundlage des GGBefG, nicht mehr aufgrund eines ADR-Gesetzes. Oder täusche ich mich da? Wenn Ihr Argument zuträfe - weshalb würde dann das GGBefG auf u.A. ADR verweisen und jede Beanstandung die Kette GGBefG - GGVSEB - ADR - (RSEB) aufweisen? Wenn ein Gegenstand also nach seinen Eigenschaften nicht unter das GGBefG (nämliche Definition) fällt dann ist er deshalb "freigestellt", weil derselbe Sachverhalt auch in div. SV zur Freistellung (Begriff, den das ADR selbst in Dutzenden von Bestimmungen benutzt) führt. Zwei Beispiele nur: 2.2.8.1.8 oder 3.3.1 SV47. Wie problematisch die Proliferation von "Sonderlocken" ist sieht man sehr gut an der Entwicklung der Regeln für Liba, die praktisch jedes Jar immer komplizierter werden und die, in D zumindest, nach meiner unmaßgeblichen Einschätzung höchstens noch eine Handvoll Fachleute wirklich überschauen. Die von Ihnen erwähnte "Systemwidrigkeit", nimmt man die Legaldefinition zur Hand, scheitert m.E. schlicht daran, daß erst diese Legaldefinition ein Gut / Gegenstand zum Gefahrgut macht. Eine negative Entscheidung anhand der Legaldefinition` Kriterien kann darum logischerweise sowenig systemwidrig sein wie eine positive.
Die Verantwortung für das korrekte Klassifizieren trägt nicht der Gesetzgeber sondern immer der Anwender, insofern: ja. es kann "jeder" unterschiedlicher Meinung sein, es gibt keine 100% eindeutige Lösung für alle Fragen. Was man auch daran sieht, daß unverändert nicht alle Güter / UNNR in allen VT identisch behandelt werden.
Aus praktischer Sicht befürworte ich keine weitere SV, weil das ADR (Beispiel Liba) dermaßen mit Sonderregelungen zugepflastert ist, daß die ursprünglich 2001 gewollte striktere Systematisierung und Kohärenz nicht mehr vorhanden ist. Ich habe das vor einiger Zeit in einem längeren Artikel anhand von vielen Beispielen aufgezeigt. Sicherheitstechnisch sind Komplexität von Vorschriften und Einhaltung nun mal invers korreliert. Mehr Komplexität bewirkt also tendentiell weniger Sicherheit, sei es durch abgeschrecktes Nichtanwenden oder durch unbeabsichtigte Fehlanwendung.
Gruß und frohes Schaffen M.A.T.
Nachtrag. Der Begriffsbestimmung für UN 3543 entspräche dieser Gegenstand m.E. nur wenn nicht geprüft würde, ob überhaupt eine Gefahr im Sinne des GGBefG vorliegt, also alleine aufgrund der äußeren Erscheinung und des Inhalts. Die aber kann nicht das ausschlaggebende Kriterium sein, weil sonst ein Panzerschrank, in dem ein Fläschchen Schmieröl aufbewahrt wird, auch Gefahrgut wäre. Sinngemäß z.B.auch 2.2.43.1.7; angesicht des Einsatzortes dieser Ventile (Die Kollegen Phil und Bergmannsheil haben das weiter vorne anschaulich erwähnt) bezweifle ich, daß nach HBPüK diese Ventile GG sind.
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UN3129
von ralfgrahneis19 - 24.06.2026 08:28
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