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Kennzeichnung Lebensmitteltanks #4099 10.07.2006 09:07
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Björn N Offline OP
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nach der lmtv §3 müssen transportbehälter für lebensmittel auf der außenfläche durch einprägung, stanzung oder ähnlich dauerhaft mit der aufschrift "nur für lebensmittel" oder "nur für lebensmitteltransporte" gekennzeichnet sein.
meiner meinung nach ist die kennzeichnung auch dann dauerhaft, wenn der schriftzug mit entsprechender klebefolie aufgebracht wird. leider sehen dritte das anders, weil die folie wieder abnehmbar is

über eine lösung würde ich mich sehr freuen <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/smile.gif" alt="" />

gruß
BN


Gruß von der Küste
Björn

Mit dem Wissen wächst der Zweifel. **(J.W.v.G.)**
Re: Kennzeichnung Lebensmitteltanks [Re: Björn N] #4100 12.07.2006 14:37
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Susann Miller Offline
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Hallo,

das hat zwar jetzt nichts mit Gefahrgut zu tun und ich kenne mich auch im Lebensmittelrecht nicht aus, aber wenn es heißt:

durch einprägung, stanzung oder ähnlich dauerhaft

kann ich mir nicht vorstellen, dass eine Klebefolie erlaubt sein soll, denn diese ist nicht im entferntesten ähnlich dauerhaft wie eine Einprägung oder Stanzung.... Macht ja eigentlich auch Sinn, denn es soll ja verhindert werden, dass etwas anderes als Lebensmittel eingefüllt wird und hinterher wieder Lebensmittel. Wie schon erwähnt, lässt sich die Folie ja beliebig aufkleben und entfernen.

... aber das ist nur meine ganz persönliche Meinung.

Viele Grüße
Susann Miller

Re: Kennzeichnung Lebensmitteltanks [Re: Susann Miller] #4101 13.07.2006 00:09
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Markus Ungethüm Offline
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Antwort auf
...das hat zwar jetzt nichts mit Gefahrgut zu tun und ich kenne mich auch im Lebensmittelrecht nicht aus...




dito ! Kann mich da der Kollegin Susann Miller aber nur anschließen!



Zumindest im Gefahrgutrecht ist ein Aufkleber keine "dauerhafte" Kennzeichnung - würde mich schon sehr wundern, wenn das Lebensmittelrecht da in der Definition eine komplett andere Schiene fährt!



Aber wie gesagt, auch von meiner Seite aus nur Spekulation ...



Gruß aus Ziemetshausen,



Markus

Zuletzt bearbeitet von Markus Ungethüm; 13.07.2006 00:10.
Re: Kennzeichnung Lebensmitteltanks [Re: Markus Ungethüm] #4102 13.07.2006 07:32
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Wilhelm Kassing Offline
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Guten Tag,
soll das heißen, dass die allgemein übliche Kennzeichnung der Versandsstücke mit einem Aufkleber, auf dem man die Angaben nach Gefahrstoffverordnung und meistens auch die UN-Nummer mit vorangestelltem UN findet, nicht dem ADR entspricht???

Grüsse

W. Kassing
Vgl. ADR 5.2.1.1


Re: Kennzeichnung Lebensmitteltanks [Re: Wilhelm Kassing] #4103 13.07.2006 09:44
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Susann Miller Offline
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Guten Morgen Herr Kassing,

so würde ich das nicht sehen.... im ADR (5.2.1.1) ist von einer "deutlichen und dauerhaften" Kennzeichnung die Rede, dies ist durchaus durch einen Aufkleber machbar... im § 3 der lmtv ist aber von einer "durch Einprägung oder Stanzung oder ähnlich dauerhaften" Kennzeichnung die Rede. Ich denke, dass ein Aufkleber nicht ähnlich dauerhaft wie eine Einprägung oder Stanzung, aber durchaus dauerhaft im Sinne des 5.2.1.1 ADR ist.

Viele Grüße aus Langweid
Susann Miller

Re: Kennzeichnung Lebensmitteltanks [Re: Susann Miller] #4104 13.07.2006 17:09
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Björn N Offline OP
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OP Offline
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Beiträge: 18
hallo und danke für die hilfe!
ich denke ich habe eine sehr interessante lösung gefunden.
Was ist unter dauerhafter Beschriftung zu verstehen ?
Unter dauerhafter Beschriftung ist
eine dauerhaft beschriftete, geprägte oder gestanzte Metalltafel, die fest mit der Außenfläche des Behälters verbunden ist (z.B. durch Annieten oder Schweißen), eine Kennzeichnung durch eine beständige Lackierung oder eine Kennzeichnung mit speziellen festverklebten Kunststofffolien zu verstehen.
Werden Kunststofffolien mit permanent selbstklebender Beschichtung verwendet,
müssen Kunststofffolien nach DIN 30646 verwendet werden. Diese Kunststofffolien müssen so beschaffen sein, dass sie beim Entfernen unbrauchbar werden.

Quelle: Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.V.
Gemäß dem Verfahren für Leitlinien für eine gute Lebensmittelhygienepraxis nach der Lebensmittelhygiene-Verordnung vom 23. Juni 1998 (BAnz S. 8584)
amtlich anerkannt und vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (BMVEL) zur Notifizierung in der Europäischen
Kommission vorgelegt.


Gruß von der Küste
Björn

Mit dem Wissen wächst der Zweifel. **(J.W.v.G.)**

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