Hallo Werner,
was Du vorhast, hört sich nach "Umverpackung" an. Hier die Begriffsbestimmung im ADR:
1.2.1 Begriffsbestimmungen
Umverpackung: Eine Umschließung, die von einem einzigen Absender für die Aufnahme von einem oder mehreren Versandstücken und für die Bildung einer Einheit zur leichteren Handhabung und Verladung während der Beförderung verwendet wird. Beispiele für Umverpackungen sind:
a)eine Ladeplatte, wie eine Palette, auf die mehrere Versandstücke gestellt oder gestapelt werden und die durch Kunststoffband, Schrumpf- oder Dehnfolie oder andere geeignete Mittel gesichert werden, oder ...
Ich gehe mal davon aus, dass die Wandfarbe kein Gefahrgut im Sinne des ADR ist, dann gilt weiterhin:
5.1.2.1
a)Eine Umverpackung muss mit dem Ausdruck "UMVERPACKUNG" und für jedes in der Umverpackung enthaltene gefährliche Gut mit der UN- Nummer, der die Buchstaben "UN" vorangestellt sind, gekennzeichnet und, wie nach Abschnitt 5.2.2 für Versandstücke vorgeschrieben, bezettelt sein, es sei denn, die für alle in der Umverpackung enthaltenen gefährlichen Güter repräsentativen Kennzeichnungen und Gefahrzettel bleiben sichtbar. Ist ein und dieselbe Kennzeichnung oder ein und derselbe Gefahrzettel für verschiedene Versandstücke vorgeschrieben, muss diese Kennzeichnung oder dieser Gefahrzettel nur einmal angebracht werden.
-> D.h. wenn die Kennzeichnung (UN-Nr. mit den Buchstaben "UN" vorangestellt) und der Gefahrzettel auf dem Verdünnungsbehälter von außen sichtbar sind, muss auf der Umverpackung nichts angebracht werden.
Gruß aus München
Günther Homann