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Re: Trockeneis Adr 5.5.3.7
[Re: Nico]
#41067
10.07.2026 08:38
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M.A.T.
Held der Gefahrgutwelt
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Hallo Nico, Gerald, .... Ich habe heute mit mehreren Kollegen gesprochen und die Mehrheit (5 von 6) sieht die dokumentarische Anforderung nicht beim Versender. ich wüßte gerne, bei wem denn deren Meinung nach (in Österreich vermutlich?) die Verantwortung für die Info liegen soll. In D ist es ganz klar über die GGVSEB geregelt, wie weiter oben ausgeführt. Und das ist m.E. sachlich auch so sinnvoll, denn der Absender / sein Auftraggeber ggf. / der "Versender" und damit derjenige, der erstmalig die Sendung nach draußen gibt, hat die notwenedigen Informationen. Alla folgenden in der Kette haben sie ohne ihn nicht und könnten daher auch keine weitergeben. Gruß M.A.TG.
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Re: Trockeneis Adr 5.5.3.7
[Re: M.A.T.]
#41068
10.07.2026 08:49
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Nico
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Großmeister
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Guten Morgen,
sowohl Österreich als auch Deutschland. Der Versender informiert den Befördere bei der Auftragserteilung und mit dieser Information muss der Beförderer die nötigen Erfordernisse erfüllen, da er sein Fahrzeug kennt. Die Anbringung der Fahrzeugmarkierung liegt ja auch nicht beim Absender, weil er die Beschaffenheit des Fahrzeugs nicht kennt. Mfg Nicole
Man muss nicht alles wissen, man muss nur wissen wo man nachschauen kann.
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Re: Trockeneis Adr 5.5.3.7
[Re: Nico]
#41069
10.07.2026 10:59
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Phi_l
Methusalem
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Methusalem
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Aber die GGVSEB weißt diese Pflicht doch explizit zu?
Nach §17 (1) 2 muss der Auftraggeber des Absenders dafür sorgen, dass dem Absender die Angaben nach 5.5.3.7.1 mitgeteilt werden,
der Absender wiederrum dafür sorgen, dass ein Beförderungspapier mit den Angaben nach 5.5.3.7.1 mitgegeben wird und
der Beförderer nach §19 (1) 6 dafür sorgen, dass ein Dokument, das im Zusammenhang mit der Beförderung von Trockeneis als Kühlmittel verwendet wird, die Angaben nach 5.5.3.7.1 enthält.
Also ich kann hier keine Lücke sehen.
LG Phil
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