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Re: Trockeneis Adr 5.5.3.7 [Re: Nico] #41067 10.07.2026 08:38
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Hallo Nico,
Ursprünglich geschrieben von: Nico
Gerald, ....
Ich habe heute mit mehreren Kollegen gesprochen und die Mehrheit (5 von 6) sieht die dokumentarische Anforderung nicht beim Versender.


ich wüßte gerne, bei wem denn deren Meinung nach (in Österreich vermutlich?) die Verantwortung für die Info liegen soll. In D ist es ganz klar über die GGVSEB geregelt, wie weiter oben ausgeführt. Und das ist m.E. sachlich auch so sinnvoll, denn der Absender / sein Auftraggeber ggf. / der "Versender" und damit derjenige, der erstmalig die Sendung nach draußen gibt, hat die notwenedigen Informationen. Alla folgenden in der Kette haben sie ohne ihn nicht und könnten daher auch keine weitergeben.
Gruß
M.A.TG.

Re: Trockeneis Adr 5.5.3.7 [Re: M.A.T.] #41068 10.07.2026 08:49
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Guten Morgen,

sowohl Österreich als auch Deutschland.
Der Versender informiert den Befördere bei der Auftragserteilung und mit dieser Information muss der Beförderer die nötigen Erfordernisse erfüllen, da er sein Fahrzeug kennt.
Die Anbringung der Fahrzeugmarkierung liegt ja auch nicht beim Absender, weil er die Beschaffenheit des Fahrzeugs nicht kennt.
Mfg
Nicole


Man muss nicht alles wissen, man muss nur wissen wo man nachschauen kann.
Re: Trockeneis Adr 5.5.3.7 [Re: Nico] #41069 10.07.2026 10:59
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Aber die GGVSEB weißt diese Pflicht doch explizit zu?

Nach §17 (1) 2 muss der Auftraggeber des Absenders dafür sorgen, dass dem Absender die Angaben nach 5.5.3.7.1 mitgeteilt werden,

der Absender wiederrum dafür sorgen, dass ein Beförderungspapier mit den Angaben nach 5.5.3.7.1 mitgegeben wird und

der Beförderer nach §19 (1) 6 dafür sorgen, dass ein Dokument, das im Zusammenhang mit der Beförderung von Trockeneis als Kühlmittel verwendet wird, die Angaben nach 5.5.3.7.1 enthält.

Also ich kann hier keine Lücke sehen.

LG Phil

Re: Trockeneis Adr 5.5.3.7 [Re: Nico] #41070 10.07.2026 12:55
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Gerald Offline
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Hallo Nico,
Antwort auf
ich weiß das Trockeneis Gefahrgut ist und welche Gefahren davon ausgehen, immerhin halte ich seit über 10 Jahren Gefahrgutschulungen für Versender speziell von Trockeneis im Luftverkehr ab


Ich wollte nicht der Oberlehrer sein, wenn es so rüber gekommen ist, dann entschuldige ich mich bei Dir. Wir kennen uns ja auch schon viele Jahre.

Antwort auf
Während die Luftfracht hier sehr detailliert die Anforderungen an die Dokumentation für den Versender klarstellt, wollte ich eine Klarheit zur Dokumentation gem ADR.


Im Bezug von Luftverkehr kann ich nicht mitreden, da nicht meine Baustelle. Für mich ist das alles im ADR Abschnitt 5.5.3 bzw. für Deutschland in der GGVSEB geregelt.

Leider wird das Thema Trockeneis immer noch unterschätzt. Ich denke da so an die Lebensmittelbeförderung mit Rollwagen, wo oben Kartuschen (so ähnlich wie Kühlakku) mit Trockeneis befüllt sind, und wenn diese mal runter fallen und defekt sind, werden sie nicht immer ausgetauscht.

Das ist nur ein Beispiel von vielen, auch ein Weinbauer hat das Thema Trockeneis schon mal unterschätzt, Gott sei Dank mit keinen schlimmen Folgen, nur hat es mich damal verwundert das der Händler von Trockeneis dem Weinbauern kein Merkblatt mitgegeben hat.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Trockeneis Adr 5.5.3.7 [Re: Phi_l] #41072 10.07.2026 22:10
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Nico Online OP
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Ursprünglich geschrieben von: Phi_l
Aber die GGVSEB weißt diese Pflicht doch explizit zu?

Nach §17 (1) 2 muss der Auftraggeber des Absenders dafür sorgen, dass dem Absender die Angaben nach 5.5.3.7.1 mitgeteilt werden,

der Absender wiederrum dafür sorgen, dass ein Beförderungspapier mit den Angaben nach 5.5.3.7.1 mitgegeben wird und

der Beförderer nach §19 (1) 6 dafür sorgen, dass ein Dokument, das im Zusammenhang mit der Beförderung von Trockeneis als Kühlmittel verwendet wird, die Angaben nach 5.5.3.7.1 enthält.

Also ich kann hier keine Lücke sehen.

LG Phil


Hallo Phil,

Aber das wird doch dann in meiner Fragestellung so erfüllt. §17 (1) 2. sagt dass die Informationen schriftlich oder elektronisch übermittelt werden müssen und das wird im Zuge der Auftragsbuchung dem Beförderer mitgeteilt. Er gibt bei der Auftragsgebung bekannt, dass Trockeneis als Straßenfracht übergeben werden soll.
Uns der Beförderer ist dann nach §19 für die Dokumente zuständig.

Danke für die Referenzen in der GGVSEB.


Man muss nicht alles wissen, man muss nur wissen wo man nachschauen kann.
Re: Trockeneis Adr 5.5.3.7 [Re: Gerald] #41073 10.07.2026 22:17
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Ursprünglich geschrieben von: Gerald
Hallo Nico,
Antwort auf
ich weiß das Trockeneis Gefahrgut ist und welche Gefahren davon ausgehen, immerhin halte ich seit über 10 Jahren Gefahrgutschulungen für Versender speziell von Trockeneis im Luftverkehr ab


Ich wollte nicht der Oberlehrer sein, wenn es so rüber gekommen ist, dann entschuldige ich mich bei Dir. Wir kennen uns ja auch schon viele Jahre.

Antwort auf
Während die Luftfracht hier sehr detailliert die Anforderungen an die Dokumentation für den Versender klarstellt, wollte ich eine Klarheit zur Dokumentation gem ADR.


Im Bezug von Luftverkehr kann ich nicht mitreden, da nicht meine Baustelle. Für mich ist das alles im ADR Abschnitt 5.5.3 bzw. für Deutschland in der GGVSEB geregelt.

Leider wird das Thema Trockeneis immer noch unterschätzt. Ich denke da so an die Lebensmittelbeförderung mit Rollwagen, wo oben Kartuschen (so ähnlich wie Kühlakku) mit Trockeneis befüllt sind, und wenn diese mal runter fallen und defekt sind, werden sie nicht immer ausgetauscht.

Das ist nur ein Beispiel von vielen, auch ein Weinbauer hat das Thema Trockeneis schon mal unterschätzt, Gott sei Dank mit keinen schlimmen Folgen, nur hat es mich damal verwundert das der Händler von Trockeneis dem Weinbauern kein Merkblatt mitgegeben hat.


Hallo Gerald,

das liegt dann aber oft in unzureichender Unterweisung gerade für Personen die sich eben der Thematik Trockeneis nicht bewusst sind und sich dann vielleicht auf auf Informationsblättern von Verkäufern oder Recherchen aus dem Internet verlassen.
Du hattest gestern Linde erwähnt. Mir wurde in einer Schulung ein Infoblatt von Linde vorgelegt in dem stand, dass das Trockeneis im Kofferaum befördert werden muss, die Fenster müssen geschlossen bleiben und die Umluft (!) müsse eingeschalten werden. Man lies die Kunden damals nicht vom Hof fahren, wenn die Fenster nicht geschlossen waren. Das war vor 2 Jahren. Ob das noch so gehandhabt wird weiß ich nicht, ich weiße aber in meinen Schulunge explizit darauf hin, dass man immer gut belüftete Räume oder Fahrzeuge braucht und beim ersten Anzeichen von Sauerstoffmangel (Müdigkeit) sofort Frischluft braucht. Da hilft kein Kaffe und kein Energiedrink, ist Trockeneis im Raum, dann Frischluft rein.
Mir sind mehr Vorfälle mit Trockeneis im Straßenverkehr als im Luftverkehr bekannt, daher finde ich es "eigenartig" das gem. ADR "nur" ein Vermerk am Paket ausreicht. Die IATA hingegen verlangt UN-Nummer, PSN, Gewicht und Gefahrzettel Klasse 9 für Trockeneis.

Lg
Nicole


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