Hallo Uwe,
eine interessante Fragestellung, zwar war mein erstes Bauchgefühl, dass der Gefahrzettel Nr. 9 entbehrlich wäre, allerdings lesen sich die Vorschriften für mich so, dass dieser Zettel mit angebracht sein muss.
Ich habe mich zunächst gefragt, was bezüglich des Gefahrzettels Nr. 9 in diesem Fall der "Mehrwert" an Informationen sein könnte, da die eigentliche Gefährdung ja durch das Kennzeichen nach 5.2.1.8.3 ADR kommuniziert wird. Ich denke aber es ist ein sinnvoller Hinweis darauf, dass neben dem Gut der Klasse 2.2 auch ein anderes Gefahrgut (und zwar der Klasse 9) enthalten ist.
Nebenbemerkung: Die Klasse 9 bleibt nicht "unberücksichtigt", das ADR geht nur davon aus, dass allen anderen Gefährdungen eine höhere Priorität zuzuornden ist.
LG Phil