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UN3538 - Angabe Menge gemäß 1.1.3.6.3 ADR #41362 20.10.2026 13:50
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Uwe73 Online OP
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Hallo zusammen,

wir haben eine Maschine die in UN3538 klassifiziert ist. Enthalten ein Kolbenspeicher mit UN1066 Stickstoff.

Wir haben vom Hersteller eine Volumenangabe bekommen.

Gemäß erster Anstrich ADR 1.1.3.6.3 Gegenstände - Gesamtmenge der enthaltenen Gefahrgüter in kg bzw L.

Hier muss mir der Lieferant die Nettomenge des Gases zur Verfügung stellen. Richtig ?


Wenn ja, warum ist für Gegenstände die z.B. Gase enthalten die Angabe über Nettogewicht geregelt und im vierten Anstrich für verdichtete Gase in Versandstücken die Volumenangabe (ausgeliterte Fassungsraum) notwendig?


Muss die Angabe dann in L oder kg für UN1066 - ADR Versand erfolgen ?


Danke euch im Voraus

VG
Uwe73

Zuletzt bearbeitet von Uwe73; 20.10.2026 14:01.
Re: UN3538 - Angabe Menge gemäß 1.1.3.6.3 ADR [Re: Uwe73] #41363 20.10.2026 14:26
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Phi_l Offline
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UN 1066 hat den Klassifizierungscode 1A, ist also ein verdichtetes Gas und damit ist nach 1.1.3.6.3 der mit Wasser ausgeliterte Fassungsraum für die Berechnung nach 1.1.3.6 ausschlaggebend.

Durch den letzten Halbsatz des ersten Spiegelstrichs "für gefährliche Güter in Geräten... die Gesamtmenge in kg bzw. in Liter" gilt meiner Auffassung nach dann für das individuelle Gut genau die "Maßeinheit", die im jeweliigen Spiegelstrich steht und somit für das verdichtete Gas in diesem Gegenstand wieder der mit Wasser ausgeliterte Fassungsraum und NICHT das Nettogewicht.

Es wäre vermutlich eindeutiger, wenn man den Text der Klammer, der sich auf Gefahrgut in Gegenständen bezieht in einen eigenen Spiegelstrich ausgliedern würde.

LG Phil

Re: UN3538 - Angabe Menge gemäß 1.1.3.6.3 ADR [Re: Phi_l] #41364 20.10.2026 14:50
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Hallo Phi_l

ja das macht dann auch Sinn. Volumenangabe bei ADR gemäß 1.1.3.6 und gemäß IMDG dann auch kg. Das fordern gerne die Reedereien ab.

Danke, deine Herleitung ist mich absolut logisch. Die Eindeutigkeit in den Regularien, naja was soll ich dazu sagen....:-).


LG
Uwe73


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