UN1202 Diesel Baustellenbetankung
#41369
23.10.2026 14:04
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HavKom1974
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Neuling
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Neuling
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Liebe Gefahrgutfreunde,
ich brauch mal dringend das Schwarmwissen. Folgenden Fall beschreib ich mal, Datums und Mengenangaben frei erfunden:
Am 01.01.2026 erteilt der Heizöl-/Kraftstoffhändler A, dem regional ansässigen Händler B den Auftrag 600 l Diesel - einige Baumaschinen und einen Tank - auf die Baustelle der Fa. SunEnergy zu betanken. Die Belieferung der Baustelle erfolgt am 02.01.2026, Am 4.01.2026 beauftrgat die SunEnergy (ausländisches Bauunternehmen) ein Transportunternehmen Lichttransporte(ausländisches Transportunternehmen) , den Tank auf eine andere Baustelle in D zu transportieren. Am 09.01.2026 wird das Fahrzeug der Fa. Lichttransporte (ausl. Kennzeichen) durch die deutsche Polizei kontrolliert und folgendes beanstandet: - Verschmutzung der Tankaussenseiten - Nicht geschlossenes Ventil der Entnahmeeinrichtung - unzulässige Beschriftung, weil Gefahrzettel Nummer 3 beschädigt und teils abgelöst. - unzureichendes Beförderungspapier
Im Anhörungsbogen beschreibt die kontroliierende Person, das SunEnergy, das TU Lichttransporte beauftragte den Tank zu transportieren, Die Verladung erfolgte durch SunEnergy. Für den innerdeutschen Transport wurde ein CMR Frachtbrief Jetzt sieht das Kontrollorgan die Verpflichtungen des Absender und Verlader beim Händler B, weil dieser ja zuletzt das gefährliche Gut in den Tank gefüllt hätte.
In der Anzeige heisst es Händler B hat zwar die befüllte Tankanlage nicht auf das Fahrzeug geladen und der Tankwagenfahrer war nicht vor Ort. Aber Händler B war unmittelbarer Besitzer des gefährlichen Gut und hat dies zur Beförderung dem Beförderer übergeben und dieses für Dritte versendet.
Meines Erachtens ganz klar, Händler B war Befüller der Tankanlage. Aber es war Händler B jedoch nicht bekannt das die Baustelle bald endet und eine Verlagerung der Tankanlage stattfinden sollte. Ebenso hat er nichts beauftragt oder Verladen. Theoretisch wer sagt denn das die Baustelle nicht sogar zwischen Befüllung und Beförderung von anderen Händler befüllt wurde? Hier ist doch eher der Betreiber der Anlage in der Verpflichtung dem Beförderer die notwendigen Informationen und das Beförderungspapier zu übergeben und die Transportvorbereitungen an der Tankanlage zu treffen. Die Prüffristen der Tankanlage waren eingehalten.
Jetzt bin ich mal gespannt was Euch dazu einfällt.
Viele Grüße
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Re: UN1202 Diesel Baustellenbetankung
[Re: HavKom1974]
#41370
23.10.2026 14:13
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M.A.T.
Held der Gefahrgutwelt
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Hallo und willkommen. Nach Klärung aller vertraglichen Abmachungen (wer sollte Absender, Ada etc sein und wurde dafür bezahlt) würde ich anwaltliche Beratung suchen, falls die Bußgeldhöhe das sinnvoll erscheinen läßt. Gruß M.A.T.
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Re: UN1202 Diesel Baustellenbetankung
[Re: M.A.T.]
#41373
26.10.2026 10:32
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Peter06
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Hallo,
mobile Tankstellen und Kraftstoffkanister werden im Alltag bezüglich deren Vorschriftsumfeld gerne unterschätzt. Ich setze aufgrund der geschilderten Menge von 600 Liter voraus, dass es sich bei der Befüllung um eine UN-codierte Verpackung handelt und nicht um einen Tank.
Der Fall ist verworren, allerdings bezogen auf Händler B sehe ich folgende Konstellation als gegeben: Befüller nach ADR ist nur, wer Tanks befüllt. Nach ADR-Definition ist derjenige, wer gefährliche Güter in Verpackungen einfüllt, der Verpacker. Der Verpacker ist nach GGVSEB für die Einhaltung von 5.2 verantwortlich. Dazu gehört vor der Befüllung die Prüfung, ob die Verpackung geeignet ist, keine Rückstände hat usw. und anschließend die korrekte Bezettlung nach ADR. Je nachdem, in welchem Rechtsverhältnis der Einfüller der mobilen Tankstelle zum Umfüller in den Tank eines späteren Zielfahrzeugs steht, gibt weitere Erfordernisse zur Kennzeichnung des Gefahrstoffbehälters im gewerblichen Umfeld. Am konkreten Fall sind es immer Dritte (Bauunternehmen XY), deshalb muss mit vollständigen CLP-Etikett zusätzlich gekennzeichnet werden (zumindest mit Sprache Deutsch in Deutschland), was hier vermutlich auch fehlt. Mit Übergabe des befüllten IBC (nicht Tank) auf der Baustelle sehe ich die Übergabe zur Beförderung als gegeben, weil eine mobile Tankstelle dafür prinzipiell gemacht ist. Es ist unerheblich, in welchem Zeitraum ab da dann der IBC/die Verpackung vom Verfügungsberechtigten tatsächlich befördert wird. Ob an dem Zeitpunkt der Zustand ohne beschädigte Gefahrzettel und ohne äußere Verschmutzung vorlag wäre zu beweisen. Händler B sollte sich zukünftig was bestätigen lassen.
Insgesamt scheint Händler B bzw. dessen Fahrer/Mitarbeiter nicht allen seinen Verpflichtungen nachgekommen zu sein. Deshalb ist es aus meiner Sicht durchaus berechtigt, ein Bußgeld für Teilaspekte von ADR-Vergehen zu verhängen.
Informative Merkblätter: A068 von BG Bau, betrachtet es aus Sicht der Bauunternehmens das die Mobiltankstelle betreibt DWA M 799, betrachtet es primär aus Sicht des Befüllers einer Tankanlage. Leider steht in beiden nichts zu ADR und CLP.
Grüße, Peter
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