Liebe an Gefahrgut im Lufttransport interessierten Menschen,
hier die Fehler, die leider in die Druckfassung der IATA DGR 2027 enthalten sind:
Fehler in 2.3.0.9 Gefährliche Güter mitgeführt von Passagieren oder Besatzungsmitgliedern
Dieser neue Eintrag, der sich aktuell nur auf die Lithium-Batterien im Gepäck bezieht, hat gleich zwei Fehler in einem. Mit dem Zeigefinger-Symbol versehen. bedeutet, dass dies eine Regelung ist, die von der IATA als Verband der Luftfahrtunternehmen getroffen wurde und die strenger als die Vorgaben der ICAO als Verband der Luftfahrtbehörden der Vereinten Nationen ist.
Er lautet aktuell:
„Im Sinne von Unterabschnitt 2.3 sind Batteriegehäuse, die mehrere elektrisch voneinander getrennte Lithium-Zellen oder -Batterien enthalten, anhand des darin enthaltenen Gesamt-Lithium-Gehalts bzw. der gesamten Nennenergie in Wattstunden zu behandeln. Es sei denn, das Luftfahrtunternehmen hat für tragbare medizinische Geräte etwas anderes genehmigt.
Beispiele:
1. Drei Batterien mit jeweils fünf Zellen, die in einem gemeinsamen Gehäuse enthalten sind und zwischen 3 x 20 W x 2 Ah oder 1 x 60 W x 2 Ah geschaltet werden können, haben eine gesamt Nennenergie von 120 Wh und benötigen daher die Genehmigung
des Luftfahrtunternehmens.
2. Ein tragbarer Sauerstoffgenerator, der von zwei Lithium-Ionen-Batterien mit jeweils 98 Wh in einem gemeinsamen Gehäuse betrieben wird, darf mit Genehmigung
des Luftfahrtunternehmens mitgeführt werden.
Fehler Nummer 1: Das „W“ muss „V“ heißen, denn die Nennenergie berechnet sich aus dem Produkt aus Nominalspannung in Volt und Nominalkapazität in Ah.
Fehler Nummer 2: Die 20 V sind unrealistisch, da die meisten Zellen entweder 3,7 V oder 3,8 V an Nominalspannung haben.
Fehler in Tabelle 2.3.A
Der Eintrag „Thermometer, medizinisch oder klinisch, welches Quecksilber enthält. Eines (1) pro Person für den persönlichen Gebrauch, wenn in
seiner Schutzhülle (für Einzelheiten siehe 2.3.3.1).“ ist hier falsch und zu löschen.
Und dafür einzutragen ist der folgende Eintrag:
„Thermometer oder Barometer, das Quecksilber enthält, das ein Vertreter eines staatlichen Wetterbüros oder einer ähnlichen Behörde mitführt (siehe 2.3.3.1 für Einzelheiten)“.
Fehler in 3.9.2.6.1 (b)
Beschrieben werden an dieser Stelle die technischen Anforderungen, die für große Lithium-Zellen/-Batterien gelten, wenn die Grenzwerte nach Teil IB bzw. Teil II überschritten wurden.
Auftrag bei der Übersetzung ist stets bestmöglich die Angleichung der Begrifflichkeiten an das ADR (Internationale Übereinkommen für die Beförderung gefährlicher Güter im Straßenverkehr). Die Begrifflichkeit „gewaltsames Bersten“ wird, sollte es einen Zusatz zu den IATA DGR 2027 geben und spätestens in der 69. Ausgabe der IATA DGR für 2028 geändert zu „Gewaltbruch“.
Für diese Fehler möchten mein Team und ich uns entschuldigen. Und nun hoffe ich, dass es bei diesen drei Fehlern bleiben wird
Gute Zeit,
Eva