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Auslegung ADR 6.1.3.1 Bem. #41395 03.11.2026 14:13
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M.A.T. Offline OP
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Geschätzte Kollegen,
bei obiger Stelle bin ich mir nicht ganz sicher, was der 2. Satz der Bemerkung meint. Mein Verständnis bislang ist, daß die mit "ADR/RID" markierten Verpackungen auch für ADN zulässig sind. Ist der Ausdruck "die anderen Vorschriften unterliegen" dann so zu verstehen, daß VT gemeint sind, die nicht ADR, RID oder ADN unterliegen? Grammatikalisch müßte das so sein, wie sehen Sie das?
Danke und Gruß
M.A.T.

Re: Auslegung ADR 6.1.3.1 Bem. [Re: M.A.T.] #41396 03.11.2026 15:53
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Hallo M.A.T.,

"RID/ADR" Verpackungen aus Feinstblech sind ja prinzipiell erst einmal nur für Eisenbahn- und Straßenbeförderungen nach RID und ADR zugelassen. Da das ADN einen Teil 6 gar nicht kennt, sondern direkt auf das ADR verweist, sind die Verpackungen auch für ADN-Beförderungen zulässig, was mit der Formulierung "sowie Beförderungen auf Binnenwasserstraßen" bekräftigt wird.

Mit dem zweiten Satz soll meiner Meinung nach ausgedrückt werden, dass sie nicht unbedingt geeignet sind
- für Beförderungen mit anderen Verkehrsträgern --> See- und Luftverkehr verboten und
- für Eisenbahn- und Straßenbeförderungen sowie Beförderungen auf Binnenwasserstraßen, die anderen Gefahrgutvorschriften unterliegen.

Mir fallen sofort Eisenbahnbeförderungen nach SMGS ein. Es kann also sein, dass in Warschau "RID/ADR" Verpackungen mit der Eisenbahn nicht weiter nach Osten kommen, weil das SMGS eben diese Verpackungen nicht zulässt.. Ebenso dürfte die Eignung (ohne jetzt tiefgründig gelesen zu haben) von "RID/ADR" Feinstblechverpackungen bei Eisenbahn- und Straßenbeförderungen sowie Beförderungen auf Binnenwasserstraßen im Geltungsbereich des 49CFR in den USA, TDG Kanada, ADG-Code Australien usw. nicht gegeben sein, obwohl auch dort die Beförderung auf Eisenbahn, Straßen oder Binnenwasserstraßen erfolgt. Aber dort gilt eben das ADR/RID nicht.

Es soll die Nichteignung für Eisenbahn- und Straßenbeförderungen sowie Beförderungen auf Binnenwasserstraßen, die nicht dem ADR/RID unterliegen, bekräftigt werden.

Ich habe sowieso nie verstanden, warum es diese Lobby-Verpackungen überhaupt gibt. Teilweise sehen die UN 1A2 identisch aus. Aber irgendwer wollte offentichtlich mal bissl Geld bei den Prüfbedingungen einsparen. Auf Grund der Reihenfolge vermute ich eine Herkunft aus Richtung Eisenbahn.

Jede Vorschrift hat eben seine (lobbybedingten) Eigenheiten. In 6.1.3.1 der UN-Modellvorschriften sind Sparverpackungen "RID/ADR" nicht vorgesehen. Aber dafür haben die Amerikaner nach 49CFR ja auch Verpackungen, die nur "domestic" eingesetzt werden dürfen.



Moderator  CasperAdmin 

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