Verjährung Bußgeld?
#4159
02.08.2006 22:05
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klaus_1957
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Guten Abend,
ich habe am 28.07.06 ein Bußgeldbescheid über die Höhe von 325.- erhalten.. Wobei mir zur Last gelegt wird, am 21.06.05 fehlende oder ungenügende Ladungssicherung (ADR) begangen zu haben.. § Angaben: GGBefG § 10 Abs. 1 Nr. 1 u. Abs. 4 und GGVSE § 10 Nr. 17..
Nun möchte ich wissen, ob es sich hierbei schon um eine Verjährung handelt..
Bemerkung: das Erste Schreiben zu diesem Fall bekam ich am 28.07.06!!Keine Anhörung vorher..
Vielen Dank im Voraus
Mfg Klaus
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Re: Verjährung Bußgeld?
[Re: klaus_1957]
#4160
02.08.2006 23:36
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VKS
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Ordnungswidrigkeiten nach dem GGBefG können mit einer Geldbuße bis zu 50000.- € geahndet werden (§ 10 GGBefG).
Gem. § 33 OWiG beträgt die Verjährungsfrist (Verfolgungsverjährung) demnach 3 Jahre! (Bei den Gefahrgut-Owis handelt es sich nicht um Verkehrs-OWis, welche eine Verfolgungsverjährung von 3 Monaten haben!)
Oder ist die Tat vom 21.06.06 und es handelt sich um einen Schreibfehler????
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Re: Verjährung Bußgeld?
[Re: klaus_1957]
#4161
03.08.2006 10:19
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Udo Leithold
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Hallo Klaus, eine Verjährung ist nicht eingetreten. Die fehlende Anhörung ist ein heilbarer Fehler. Es besteht die Möglichkeit des Einspruch. Der sollte dann begründet werden. Im folgenden Verfahren wird die Anhörung nachgeholt und erneut entschieden. Ändert die Verwaltungsbehörde ihre Meinung nicht, geht das Verfahren vor das zuständige Gericht. Wird die Meinung geändert, gibt es einen neuen Bußgeldbescheid. Gruß Udo Leithold
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Re: Verjährung Bußgeld?
[Re: Udo Leithold]
#4162
03.08.2006 11:14
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klaus_1957
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Vielen Dank für die schnellen Antworten!!
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Re: Verjährung Bußgeld?
[Re: klaus_1957]
#4163
03.08.2006 12:50
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TDamm
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Hallo Klaus,
die Anhörung muss nicht schriftlich erfolgen. In vielen Fällen hört die Polizei oder das BAG den Kraftfahrer bereits am Kontrollort an. Vielleicht kannst Du dich da nur nicht mehr erinnern.
Gruß Thomas
Freundliche Grüße Thomas Damm
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Re: Verjährung Bußgeld?
[Re: TDamm]
#4164
04.08.2006 01:02
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Markus Ungethüm
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Hallo Klaus,
die Anhörung muss nicht schriftlich erfolgen. In vielen Fällen hört die Polizei oder das BAG den Kraftfahrer bereits am Kontrollort an. Vielleicht kannst Du dich da nur nicht mehr erinnern.
Gruß Thomas Sehr richtig! Und meiner Ansicht nach rechtsstaatlich höchst problematisch! Wie kann es sein, daß Aussagen, Einlassungen, etc. rechtlich verwertet (ggf. auch vor Gericht) werden dürfen, ohne daß der Betroffene vorher über sein Recht zur Aussageverweigerung belehrt wurde? Insofern mein - pragmatischer - Ratschlag als Praktiker an alle Betroffenen: Personalien angeben, erforderliche Dokumente zeigen, das ist Pflicht - und ansonsten um Gottes Willen nichts sagen !!! Für alles andere verschicken die Behörden bereitwillig Anhörungsbögen, die man dann in Ruhe, ggf. mit rechtlichem Beistand, ausfüllen kann. Nix für ungut ! Markus
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Re: Verjährung Bußgeld?
[Re: Markus Ungethüm]
#4165
04.08.2006 07:22
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TDamm
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Hallo Markus,
wie so soll die Anhörung vor Ort rechtstaatlich höchst problematisch sein? Aus meinen Erfahrungen von Kontrollen vor Ort - ich schau mir die Praxis sehr oft an, sonst fällt mir der Schreibtisch auf den Kopf- wird der Fahrer über sein Aussageverweigerungsrecht ordnungsgemäß belehrt, so dass es rechtstaatlich Ok ist. Ich werde ja nicht gezwungen, mich zu Sache zu äußern. Aber der Fahrer muss dann nicht mit einer nochmaligen schriftlichen Anhörung rechnen. In solchen Fällen gehe ich immer vom Regelfall, also auch von einem ordentlichen Einkommen ohne Unterhaltsverpflichtungen des Betroffenen aus und setze das (hohe) Bußgeld fest. Freilich kann man sich auch im Nachgang beraten lassen. Im übrigen gibt es tatsächlich nur ganz wenige Rechtsbeistände, die das ADR schon mal in der Hand hatten, so dass das auch so eine Sache ist. Ich hatte da schon welche, die auch vor Gericht auf die 3 monatige Verjährung nach dem Straßenverkehrsgesetz plädierten. Am Ende zahlt der Betroffene auch noch diese "Beratung", zumindest über seine Versicherung.
Gruß Thomas
Freundliche Grüße Thomas Damm
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Re: Verjährung Bußgeld?
[Re: TDamm]
#4166
06.08.2006 23:43
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Markus Ungethüm
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...wird der Fahrer über sein Aussageverweigerungsrecht ordnungsgemäß belehrt, so dass es rechtstaatlich Ok ist... Hallo Thomas! Genau DAS kann ich aus meiner Erfahrung heraus NICHT bestätigen! Vielleicht arbeitet die bayerische Polizei da auch anders, keine Ahnung. Und genau darin hab ich das "rechtsstaatliche" Problem gesehen. Ansonsten sind wir da schon klar, keine Frage, und über die sogenannte "Qualifikation" gewisser Rechtsanwälte möcht ich mich auch gar nicht näher auslassen, da hast schon recht! Ich halte es halt schlicht und einfach für mehr wie bedenklich, wenn in gerichtlichen Verfahren, nach Auswertung der Zeugenaussagen, schriftlichen Einlassungen usw. dann mit dem Satz aufgewartet wird: "Aber bei den Beamten vor Ort haben Sie doch damals gesagt, daß...". Und dies definitiv OHNE vorherige Belehrung des Fahrzeugführers durch genau diese Beamten! Deshalb - und NUR deshalb ! - hab ich den Ratschlag gegeben, zunächst einmal KEINE Aussage vor Ort zu machen, und dann den Anhörungsbogen in Ruhe auszufüllen. Letztendlich nutz es ja auch in keiner Weise der Sicherheit, wenn Bußgeldbescheide oder ggf. höhere Strafen aufgrund von vordergründigen Aussagen eines der Beteiligten ergehen, ohne daß die eigentlich Verantwortlichen "auf den Tisch kommen". Aber ich glaub, auch da sind wir einer Meinung, oder? Grüßle aus Ziemetshausen, Markus
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Re: Verjährung Bußgeld?
[Re: Markus Ungethüm]
#4167
07.08.2006 10:59
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TDamm
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Hallo Markus,
genau um die eigentlichen Verantwortlichen geht es. Wenn ich da allein an die fehlenden Informationspflichten nach der GGVSE in der Praxis denke. Die sitzen ja nicht auf dem Bock. Um an die eigentlichen Verantwortlichen heranzukommen, brauche ich teilweise schon die Aussagen des Fahrers. Übrigens kann dieser sich ja damit auch entlasten. Da muss man aber in der Materie stehen und die Pflichten nach der GGVSE kennen. Allerdings gibt es auch Fahrer, da fragt man sich, wo haben die den ADR - Schein gefunden. Die Reden sich dann auch schon mal um Kopf und Kragen.
Auch gibt es Fälle, wo der Fahrer in einer Zwickmühle ist. Nimm nur das Beispiel, dass im Stückgutverkehr eine schriftliche Weisung fehlt. Wie viele da schon angeblich während der Fahrt verschunden sein sollen!!! Sagt der Fahrer die Wahrheit ob wohl er zumindest bei Gericht dazu verpflichtet wäre, war es seine letzte Tour und der Beförderer fliegt aus dem Auftrag raus. Wenn ich als ADR - Schein Prüfer der IHK auftrete, empfehle ich den Fahrer auch das telefonische Gespräch mit dem Sachbearbeiter der Bußgeldbehörde zu suchen. Manchmal ist miteinander Reden bares Geld wert.
Gruß Thomas
Freundliche Grüße Thomas Damm
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Re: Verjährung Bußgeld?
[Re: TDamm]
#4168
08.08.2006 01:23
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Markus Ungethüm
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...genau um die eigentlichen Verantwortlichen geht es... Da hab ich nix mehr hinzuzufügen! Danke und Grüßle, Markus
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LGA
von Gerald - 25.04.2025 12:52
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