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Kennzeichnung Tankcontainer mit mehr Kammern #4212 16.08.2006 11:12
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Anderl Offline OP
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Hallo zusammen,

eine knifflige Sache - wie muss man Tankcontainer mit mehreren Kammern (unterschiedlich gefüllt) im Seeverkehr an den Enden mit Placards kennzeichnen?

Im Straßenverkehr sind nach 5.3.1.2 ADR die Placards an den Enden zu wiederholen, d.h. bei drei Kammern, davon z.B. 1 und 2 mit Klasse 3 und Kammer 3 mit Klasse 8 befüllt, müssen an den Enden jeweils mit Placard "3" und "8" gekennzeichnet werden.

Wie ist aber IMDG 5.3.1.1.4.1 3. "bei Mehrkammertanks, die mehr als einen gefährlichen Stoff...enthalten, an jeder Seite in Höhe der betreffenden Kammern" zu sehen.

Werden im Seeverkehr dann nur die Längsseiten der Kammern entsprechend gekennzeichnet und die Enden überhaupt nicht oder werden die Enden mit dem Placard der angrenzenden Kammer versehen (nach obigem Beispiel Ende an Kammer 1 mit "3" und Ende an Kammer 3 mit "8"?

Hat hier jemand Erfahrungen oder dies bereits einmal abgeklärt? Bitte um Info. Danke.


Freundliche Grüße
Josef Anderl

Absolute Sicherheit gibt es nie - auch nicht mit Security!
Re: Kennzeichnung Tankcontainer mit mehr Kammern [Re: Anderl] #4213 16.08.2006 17:48
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UHeins Offline
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Auf meine Anfrage hin hat Herr Uwe Kraft vom Hansestadt Bremischen Hafenamt - ein ausgewiesener Experte in Sachen IMDG-Code - folgende Antwort gegeben:

Wenn die verschiedenen Kammern eines Mehrkammertanks mit verschiedenen Gefahrgütern beladen sind, ist nach 5.3.1.1.4.1.3 IMDG-Code die Plakatierung an den Seiten jeder Kammer erforderlich. Die Plakatierung der Stirnseiten ist nicht vorgeschrieben.
Es ist allerdings zulässig, die gemäß ADR anzubringenden Placards an den Stirnseiten auch für den Seeverkehr zu belassen, da nach 5.3.1.1.1 nur unzutreffende Placards entfernt werden müssen.


----> Je geringer das Wissen, desto sicherer das Urteil <----
Re: Kennzeichnung Tankcontainer mit mehr Kammern [Re: UHeins] #4214 17.08.2006 16:36
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Anderl Offline OP
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Vielen Dank an alle Beteiligten für die schnelle und kompetente Auskunft.


Freundliche Grüße
Josef Anderl

Absolute Sicherheit gibt es nie - auch nicht mit Security!
Re: Kennzeichnung Tankcontainer mit mehr Kammern [Re: Anderl] #4215 18.08.2006 15:33
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Winfried Volkar Offline
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Hallo zusammen,

ich bin der Auffassung, dass auch die Kennzeichnung/en eines Mehrkammertanks mit Placards an allen (4) Seiten vorzunehmen ist und die Stirnseiten ggf. mit allen unterschiedlichen Placards der beförderten Stoffe. Ein Mehrkammertank ist ggf. auch ein ortsbeweglicher Tank, für den die Kennzeichnung wie unter .1 beschrieben zu erfolgen hat, mit der zusätzlichen Anforderung einer Kennzeichnung (bei unterschiedlichen Stoffen) an jeder Seite und in der Höhe der betreffenden Kammer.

Meines Erachtens hebelt .1....3 nicht aus.

.1
bei Frachtcontainern, Sattelanhängern oder ortsbeweglichen Tanks eins an jeder Seite und eins an beiden Enden der Einheit;

.3
bei Mehrkammertanks, die mehr als einen gefährlichen Stoff oder deren Rückstände enthalten, an jeder Seite in Höhe der betreffenden Kammern

Die jeweilige Hafenpolizei und die Reedereien sehen das erfahrungsgemäß genau so.

Bei allen anderen Vorschlägen/Sichtweisen stünde m. E. "Ärger ins Haus"

Freundliche Grüße
W.V.

Re: Kennzeichnung Tankcontainer mit mehr Kammern [Re: Winfried Volkar] #4216 23.08.2006 12:10
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Bernd Gonschior Offline
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Hallo Experten,



5.3.1.1.4.1 ist eine Aufzählung verschiedener Szenarien. Alle vier aufgezählten Fälle schließen einander aus, d.h. eine CTU kann immer nur genau einem der vier angegebenen Fälle zugeordnet werden. Wobei .4 die Fälle umfasst, die nicht .1, .2 oder .3 zugeordnet werden können.

Der vorliegende Fall (Mehrkammertank mit mehr als einem gefährlichen Stoff) fällt eindeutig unter .3, der Tank ist somit jeweils an den Seiten der Kammern zu kennzeichnen. Eine Kennzeichnung an den beiden Enden des Tanks ist m.E. nicht zulässig, da aus der Kennzeichnung an den Enden dann geschlossen werden kann, dass es sich um eine CTU mit nur einem gefährlichen Stoff handelt (.1).



Anmerkung:

Es ist zu vermuten, dass die in .3 verwendete Formulierung "Mehrkammertanks, die mehr als einen gefährlichen Stoff enthalten" nicht das wiedergibt, was eigentlich beabsichtigt war. Nach diesem Wortlaut, muss auch ein Mehrkammertank, der Stoffe derselben Klasse und derselben UN-Nummer aber mit unterschiedlichen richtigen technischen Bezeichnungen (z.B UN1993 mit verschiedenen Inhaltsstoffen) enthält, gemäß .3 gekennzeichnet werden.

Sinnvoll wäre für .3 etwa die folgende Formulierung: "Mehrkammertanks, die Stoffe unterschiedlicher Gefahrgutklassen (inkl. Unterklassen) enthalten".



Es grüßt

Bernd Gonschior




Zuletzt bearbeitet von Bernd Gonschior; 23.08.2006 13:01.
Re: Kennzeichnung Tankcontainer mit mehr Kammern [Re: Bernd Gonschior] #4217 24.08.2006 16:17
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UHeins Offline
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Ich gebe hier die Stellungnahme von Herrn Kraft wieder, der sich freundlicherweise des Themas weiter angenommen hat:

Folgendes zu den Hinweisen von Herrn Gonschior:

Zu a)
Ich teile die Einschätzung, dass ein Mehrkammertank nur an den Längsseiten gekennzeichnet werden muss, nicht jedoch an den Stirnseiten. Die Schlussfolgerung, dass die für den Straßentransport vorgeschriebene Kennzeichnung an den Stirnseiten für den Seeverkehr entfernt werden muss, teile ich jedoch nicht: da die Kennzeichen nicht unzutreffend sind, braucht man sie auch nicht zu entfernen.

Beispiel:
3 Kammern, jeweils ein Stoff der Klasse 3, 6.1 und 8. Nach ADR sind an den Stirnseiten jeweils drei Placards anzubringen, nach IMDG-Code keins. Bleiben die Kennzeichen nach ADR dran, könnte man vermuten, es handele sich um einen Einkammertank mit einer Flüssigkeit, die sowohl entzündbare, giftige als auch ätzende Eigenschaft hat. Das ist zwar nicht ganz korrekt, da die Gefahr nicht in der Summe in einer Flüssigkeit vorhanden ist, sondern jede Gefahr in einer unterschiedlichen Flüssigkeit, tatsächlich sind aber alle angegebenen Gefahren im Tankcontainer vorhanden. Ist jedoch kein Placard angebracht (wie nach IMDG-Code vorgesehen), könnte man vermuten, es handele sich um einen Einkammertank, der leer und gereinigt ist. Dies ist ja wohl noch irreführender als die Kennzeichnung nach ADR. Ich kann daher nicht erkennen, warum man verpflichtet sein sollte, die nach ADR vorgeschriebene Kennzeichnung für den Seeverkehr zu entfernen. Wurde ein Entfernen schon irgendwo durch eine Überwachungsbehörde verlangt?

Zu b)
Ich glaube, der Wortlaut gibt schon das Gewollte wieder. Bei Tanks müssen gemäß IMDG-Code an den Längsseiten immer Klasse, Nebengefahren, UN-Nummern und technische Bezeichnungen angebracht werden. Bei Gefahrgütern gleicher Klassen können die UN-Nummern unterschiedlich sein, bei Gefahrgütern gleicher UN-Nummern können die technischen Bezeichnungen unterschiedlich sein (n.a.g.-Positionen). Der IMDG-Code verlangt, dass an der Seite einer jeden Kammer jeweils die zutreffende Kennzeichnung angebracht wird.

Mit freundlichen Grüßen
Uwe Kraft


----> Je geringer das Wissen, desto sicherer das Urteil <----
Re: Kennzeichnung Tankcontainer mit mehr Kammern [Re: UHeins] #4218 25.08.2006 11:50
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Bernd Gonschior Offline
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Hallo Herr Kraft,

vielen Dank für Ihre erneute Stellungnahme. Ihr angeführtes Beispiel zeigt, dass es notwendig ist, den Abschnitt 5.3.1.1.4.1 dahingehend zu ändern, dass, wie im ADR, die einzelnen Kennzeichen der Kammern an den Stirnseiten ebenfalls anzubringen sind.

zu b)
Meine Bemerkung bezog sich lediglich auf das Anbringen von Placards. Bezüglich der Angabe der UN-Nummer (5.3.2.1) und des richtigen technischen Namens (5.3.2.0) fiel mir dann folgendes auf:

5.3.2.1
Angabe der UN-Nummern

5.3.2.1.1
... muss die UN-Nummer ... auf folgenden Sendungen angegeben werden,

Während in der aktuellen deutschen Ausgabe die folgende Formulierung zu finden ist:
5.3.2.1.1.1
feste und flüssige Stoffe sowie Gase, die in Tankbeförderungseinheiten befördert werden,

folgt im englischen Original noch ein Zusatz für Mehrkammertanks:
5.3.2.1.1.1.
solids, liquids or gases transported in tank cargo transport units, including on each compartment of a multi-compartment tank cargo transport unit;

Also: Jede Abteilung ist im Seeverkehr mit der UN-Nummer zu versehen und zwar auch dann, wenn die Stoffe nicht verschieden sind!


5.3.2.0
Angabe des richtigen technischen Namens

Hier fehlt auch im englischen Original jeder Hinweis darauf, wie bei einem Mehrkammertank zu verfahren ist. Vermutlich wurde schlicht vergessen zu fordern, dass auch jede Kammer mit dem richtigen technischen Namen zu beschriften ist.

Gruß
Bernd Gonschior

Re: Kennzeichnung Tankcontainer mit mehr Kammern [Re: Bernd Gonschior] #4219 28.08.2006 17:23
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UHeins Offline
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Hier freundlicherweise eine weitere Stellungnahme von Herrn Kraft:

Hinsichtlich der Kennzeichnung der Mehrkammertanks mit Placards halte auch ich eine Änderung des IMDG Codes für zweckmäßig, die Küstenländer werden das bei nächster Gelegenheit mit dem BMVBS beraten. Die Kennzeichnung auch an den Stirnwänden ist nach Auffassung der zuständigen Behörden in Hamburg und Bremen sinnvoll und sicherheitstechnisch wünschenswert. Aufgrund der gegenwärtigen Formulierung im IMDG Code ist die Behörde in Bremen jedoch der Auffassung, dass bei einem Fehlen der Kennzeichnung weder die Kennzeichnung angeordnet noch das Fehlen mit Geldbuße geahndet werden kann.

Hinsichtlich der Kennzeichnung der einzelnen Kammern mit der UN-Nummer ist eine Anpassung der deutschen Übersetzung erforderlich; das wird mit dem 33. Amdt. erfolgen.

Hinsichtlich der Kennzeichnung mit dem technischen Namen lautet die Vorschrift im IMDG Code, dass der Name mindestens an beiden Seiten eines Tanks anzubringen ist. Dieses "mindestens" könnte so verstanden werden, dass bei mehreren Kammern die Kennzeichnung entsprechend mehrfach zu erfolgen hat, da anders die Kennzeichnung in sinnvoller Form nicht möglich ist und eine Ausnahme dahingehend, dass Mehrkammertanks nicht mit dem technischen Namen gekennzeichnet werden brauchen, nicht aufgeführt ist. Auch hier werden die Küstenländer mit dem BMVBS beraten, ob eine Klarstellung im IMDG Code beantragt werden soll.

Ich hoffe, dass dieses Thema nun ausreichend diskutiert ist.

Mit freundlichen Grüßen
Uwe Kraft


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