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Wer ist für den Inhalt im Bef-Papier verantw. ? #420 13.12.2002 18:58
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TDamm Offline OP
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Hallo Gefahrgutleute,

wie wir bereits schon einmal diskutierten, ist der Absender hauptsächlich für den Inhalt im Bef. Papier verantwortlich. Nun mein Problem:
Absender A versendet über Sped. 1 ein Gut mit 600 Gef. Punkte. Sped. 1 übergibt die Sendung nicht direkt an den Empfänger sondern auf einem Rastplatz der Sped. 2. Dort wird die Ladung um 04:00 Uhr in den LKW der Sped. 2 umgeladen. Der Lieferschein wird weitergereicht. Auf dem LKW der Sped. 2 befanden sich bereits vom Absender B weitere 600 Gefahrenpunkte. Bei der Fahrt zum Depot der Sped. 3 erfolgt die Kontrolle. Dabei wurde nun festgestellt, dass die Angaben im Bef.-Papier nicht dem ADR entsprechen. Beide Absender A u. B berufen sich auf die alte GGAV 55, wonach sie vom Erstellen des Bef - Papieres unter 1000 Gef.-Punkte jeweils befreit waren. Systembedingt ist aber der Fahrer der Sped. 2 auf dem Rastplatz nicht in der Lage, ein richtiges Bef-Papier nach dem ADR. Wer ist nun verantwortlich? (Das Problem hat sich zum 01.01.2003 mit der Ausnahme 18 S erledigt, da Absender A und B ab diesen Zeitpunkt auch unter 1000 Gef. Punkte ein Bef.- Papier erstellen müssen)


Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: Wer ist für den Inhalt im Bef-Papier verantw. ? [Re: TDamm] #421 14.12.2002 01:16
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Hallo Herr Damm
Ich glaube das der Absender hier aufgrund der Ausnahme 55 nicht belangt werden kann.Wer jedoch die Pflichten des Beförderers hat ist dafür verantwortlich das der Fahrer die Beförderungspapiere vor Beginn der Beförderung erhält(natürlich richtig ausgefüllt) GGVSE §9(2)Abs.2f aa.
Desweiteren spielt hier der Verlader noch eine Rolle. Er ist u.a. dafür verantwortlich daß das Fahrzeug ordnungsgemäß gekennzeichnet ist.§9(4)Abs.1e. Auch muß er den Fahrer auf die Gefährlichkeit der Ladung hinweisen gem. §9(4)Abs.2a.Spätestens bei der Kennzeichnung des Fz müßte der Verlader der Sped.2 Probleme bekommen da er ohne Beförderungspapier von Sped. 1 den Stoff evtl. nicht richtig klassifizieren kann.Wenn jetzt als Beispiel dieses Fahrzeug mit nicht richtig ausgefülltem Beförderungspapier unterwegs ist und nicht richtig gekennzeichnet wurde dürften sowohl der Beförderer als auch der Verlader zur Kasse gebeten werden. Auch der Fahrer wird zahlen müssen.Hier kommt in der RSE unter K in ihrem Fall der Punkt 96.1.3 in Frage mit 100€.
MFG
Andreas

Re: Wer ist für den Inhalt im Bef-Papier verantw. ? [Re: TDamm] #422 16.12.2002 09:37
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Wilhelm Kassing Offline
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Guten Morgen
Bevor man anfängt Bußgeldbescheide zu verteilen, sollte man sich mal genau Gedanken über die Beteiligung der Einzelnen machen.

Im Grunde handelt sich in dem Beispiel um 2 Beförderungen.

1.) Beförderung 1 von "Absender A" bis zum Rastplatz der Spedition 2

Auftraggeber des Absenders = "Absender A"
Absender = Spedition 1
Beförderer = Spedition 1 (wenn eigenes Fahrzeug eingesetzt wurde)

Da die beförderte Menge unter 1000 Punkten lag, war kein Beförderungspapier erforderlich.

2.) Beförderung vom Rastplatz Spedition 2 bis zum Depot der Spedition 3
Auftraggeber des Absenders 1 = "Spedition 1"
Auftraggeber des Absenders 2 = "Absender B"
Absender = Spedition 2
Beförderer = Spedition 2

Die Auftraggeber haben nicht die Pflicht ein Beförderungspapier zu erstellen, müssen jedoch alle Angaben des Beförderungspapiers mit Ausnahme der Angabe des Absenders ihrem Auftragnehmer schriftlich mitteilen.

Auftragnehmer war eindeutig die Spedition 2, somit sollten hier die Angaben zu den einzelnen Sendungen vorgelegen haben, woraus erkennbar war, dass bei Zusammenladung die Inanspruchnahme der Ausnahme Nr. 55 nicht möglich war.

Verantwortlich für die Erstellung und Mitgabe eines Beförderungspapiers war also Spedition 2 zum einen als Absender zum anderen als Beförderer, für den Fall, dass die Beförderung mit eigenen Fahrzeugen erfolgte.

So, ich glaube jetzt kann man vorsichtig anfangen, über Bußgeldbescheide nachzudenken.

Anmerkung:
Die Ausnahme Nr. 55 habe ich, was die Befreiung vom Beförderungspapier i.V. m. 1.1.3.6. ADR angeht, schon immer für problematisch gehalten. Das hat sich ja nun mit der Ausnahme Nr. 18 erledigt.
Meine Ansicht die Verantwortlichkeiten, wie sie im § 9 festgelegt sind, aufzuweichen, habe ich schon mal geäußert. ( Stichwort: Fahrzeugführer oder Beförderer verantwortlich für den Inhalt des Beförderungspapiers ?? Verlader verantwortlich für die Kennzeichnung von Fahrzeugen, die mit Versandstücken beladen sind ?? )

Grüsse aus Wadern

Wilhelm Kassing

Re: Wer ist für den Inhalt im Bef-Papier verantw. ? [Re: Wilhelm Kassing] #423 16.12.2002 22:43
A
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Hallo Herr Kassing
Wenn ich erlich bin sehe ich keinen großen Unterschied zwischen ihrer Meinung und meiner. Die Verantwortlichkeiten und damit auch die Konsequenzen müssen die erwähnten Personen tragen.Bußgelder wollte ich aber nicht sofort verteilen,wobei das am Ende natürlich für die Betroffenen dabei heraus kommen kann.Wer jetzt zu welchem Zeitpunkt welche Aufgaben hat haben sie ja aufgeführt (Bei Auftragnehmer meinen sie bestimmt den Beförderer da es den Begriff Auftragnehmer im §9 GGVSE nicht gibt,oder?).Allerdings ist der Absender nicht für das erstellen des Beförderungspapieres verantwortlich sondern nur dafür das die richtigen Angaben dem Beförderer mitgeteilt werden.Es sei denn er hat noch andere Pflichten wahrzunehmen.Das Problem ist doch hier das evtl. 2 oder mehr Absender etwas auf das Fahrzeug geladen haben und derjenige die Pappnase auf hat der das Beförderungspapier bei der Beladung über 1000 Punkte erstellen muß und sich dann alle Informationen zusammen sammeln muß.
In Zukunft haben wir dieses Problem zum Glück nicht mehr,jedoch werden wir auch weiterhin genügend Stoff zum diskutieren haben.Siehe Ausnahme 18 3.1 "örtlich begrenzte Beförderung"(Frage von TDamm in ADR/RID 2001) wo ja bisher auch noch keine Lösung angeboten wurde.
MFG
Andreas

Re: Wer ist für den Inhalt im Bef-Papier verantw. ? #424 17.12.2002 10:58
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TDamm Offline OP
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OP Offline
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Hallo Herr Kassing,
Hallo Andreas,

ich sehe das genau so, dass der Transport in mehrere Teile zu zerlegen ist. Das Bedeutet aber, dass aus den eigentlichen Normadressaten wie z.B. Beförderer, bzw. Verlader auch ein Absender werden kann, welche die Pflicht zum Erstellen eines (neuen) Bef. - Papieres hat. Nur scheint mir, dass dieses so nicht praktiziert wird. So werden teilweise in den Verladedepots nur die Papiere der einzelnen Ladungen zusammengeheftet und weitergegeben.


Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: Wer ist für den Inhalt im Bef-Papier verantw. ? [Re: TDamm] #425 06.02.2003 18:23
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Fred Reinke Offline
Spezi
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Spezi
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Hallo
ich möchte nur zu bedenken geben, dass nirgendwo eine Regelung zu finden ist, die ein Umladen als Unterbrechung der Beförderung sieht. Das einzige, was eine Beförderung unterbricht ist wohl der Übergang zur Lagerung. Dann muss die Beförderung aber zumindest um 24 Stunden unterbrochen werden.

Re: Wer ist für den Inhalt im Bef-Papier verantw. ? [Re: Fred Reinke] #426 12.02.2003 11:38
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TDamm Offline OP
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Hallo Herr Reinke,

mir ging es nicht um das reine Umladen von einer bestimmten Menge Gefahrengüter in eine andere Beförderungseinheit, sondern um das Zusammenstellen von Beförderungsströmen, wie es im Stückgutverkehr auch zum Beispiel im Depot einer Spedition tägliche Praxis ist. Sieht man die einzelne Beförderung für sich, ist es wahrlich nur ein Umladevorgang. Aber durch das Zuladen anderer Beförderungen in ein und dieselbe Beförderungseinheit, war die Ausnahme 55 nicht mehr anwendbar, so dass beim Zusammenladen ein Beförderungspapier durch die Sped. 2 zu erstellen war, was um 4 Uhr auf dem Rastplatz durch den LKW Fahrer ohne ADR-Angaben der Sped. 1 schier unmöglich war. Dieses Problem müsste jedoch mit der neuen Ausnahme 18 erledigt sein.

MFG
Damm


Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: Wer ist für den Inhalt im Bef-Papier verantw. ? [Re: TDamm] #427 08.10.2003 08:11
A
Anonym
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Anonym
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A
Hallo Herr Damm,

ich möchte zu Ihrem Beispiel noch eine kleine Anmerkung machen.
Sollte die Umladung auf einem Parkplatz einer BAB stattgefunden haben, wäre dies nach dem Fernstraßengesetz eine genehmigungspflichtige Sondernutzung und damit ein Verstoß gegen § 8 Fernstr.G. (Bußgeld kann bis 50,- € betragen!).

Mit freundlichen Grüßen

R. Hiltmann


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