Hallo Gandalf,
vielen Dank erstmal für Deine kurzweilige Antwort! <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" />
Ich habe keinen konkreten Fall vorliegen, sondern es geht mir um das grundsätzliche Verständnis. Der 1181 war einfach willkürlich der erste Eintrag, der mir als Beispiel passend erschien... <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/blush.gif" alt="" />
OK, Deine Meinung hilft mir schon sehr viel weiter, bestätigt sie doch, was ich mir selbst auch dachte, aber nicht zu sagen wagte.
OH, HIMMEL, IST DAS PEINLICH!
Um zu erläutern, wo es bei mir hakte, bin ich gerade mal ins ADR gegangen:
2.1.3.3 Eine Lösung oder ein Gemisch, das nur einen in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten gefährlichen Stoff sowie einen oder mehrere ungefährliche Stoffe enthält, ist dem namentlich genannten gefährlichen Stoff zuzuordnen,
Diesen Satz hatte ich im Gedächtnis, und darum wagte ich nicht, die UN-Nr zu wechseln.
Im gleichen Absatz steht dann aber noch:
es sei denn:
[...]
die Klasse, der physikalische Zustand oder die Verpackungsgruppe der Lösung oder des Gemisches unterscheidet sich von denen des gefährlichen Stoffes.
Wie heißt es? Der Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung,
oder: Wer lesen kann, ist klar im Vorteil!
Trotzdem vielen Dank für die Hilfe!
Viele Grüße,
SF