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Beförderung von UN 3077 auf Strasse und Luft #4343 18.09.2006 15:40
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Dimitria Offline OP
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Umweltgefährdende Stoffe sind im Luftverkehr u.U. keine Gefahrgüter, jedoch auf der Strasse. Damit sie zum Flughafen gelangen, müssen sie aber auf der Strasse transportiert werden. Was ist die beste Variante: sowohl auf Strasse als auch per Luft als Gefahrgut versenden oder am Flughafen die Gefahrgut-Kennzeichnung entfernen? Wer hat Erfahrung mit solche kombinierte Beförderungen?

Vielen Dank für Ihre Antwort!

Re: Beförderung von UN 3077 auf Strasse und Luft [Re: Dimitria] #4344 18.09.2006 16:04
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Rupert Offline
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Hallo!
wie wärs mit den Eintrag
"Beförderung nach Absatz 1.1.4.2.1"

Demnach dürfte es erlaubt sein in der Klasse 9 die Versandstücke nicht zu kennzeichnen.

Gruß
Rupert


Have a nice day!
Re: Beförderung von UN 3077 auf Strasse und Luft [Re: Dimitria] #4345 19.09.2006 15:12
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Winklhofer Offline
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Hallo Dimitria,

der Information des deutschen Luftfahrtbundesamtes vom 25.11.2005 zufolge wird die Special provision A 97 der IATA-DGR in Deutschland folgendermaßen umgesetzt: Gefährliche Güter, die der Klasse 9, UN 3077/3082 ADR zugeordnet sind, bleiben auch im Luftverkehr zwingend diesen UN-Nummern zugeordnet. Die Information finden Sie unter www.lba.de (Stichworte: Betrieb, Gefahrguttransport, Informationsschreiben).
Wie allerdings die Schweiz die Thematik umsetzt, konnte ich leider momentan nicht feststellen.

Grüße aus Ulm
Alfred Winklhofer

Re: Beförderung von UN 3077 auf Strasse und Luft [Re: Dimitria] #4346 21.09.2006 11:53
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Erwin Sigrist Offline
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Grüezi Dimitria

2 Anmerkungen dazu:
Die SP A97 im IATA-DGR 2007 (48. Ausgabe) lautet neu wie folgt:

"These entries may be used for substances which are hazardous to the environment but do not meet the classification criteria of any other class or another substance within Class 9. This must be based on the criteria in the Regulations of other modes of transport or criteria recognized by the appropriate authority of the State of origin, transit or destination."

Diese Aenderung wurde auf Vorschlag der Schweizer Industrie durch CEFIC beim ICAO-DGP erzielt. Mit anderen Worten, für die Klassifizierung solcher Produkte per Luftfracht ist nicht mehr die "Competent Authority" zuständig.

In diesem Zusammenhang ist aber auch die Aenderung von 1.1.4.2.1 in ADR 2007 relevant. Neu wird dort auf Klasse 1-9 (bisher 1-8) verwiesen.

Mit anderen Worten MÜSSEN Sie solche Güter auf der Strasse Regelwerk-konform bezetteln etc. Ich würde Ihnen empfehlen, dies der Einfachheit halben auch für den Lufttransport so zu belassen. (Die selbe Problematik stellt sich beim Seetransport auch!).
Schwieriger wird es beim Import: bei Ankunft solcher Güter welche nicht klassifiziert sind, müssen Sie ab Eingangs Flug-/Seehafen vorschriftsgemäss bezetteln etc. Evtl sogar umpacken. Durch die chemische Industrie sind Bestrebungen im Gange, eine multilaterale Sondervereinbarung für eine Aufschiebung des neuen Textes von 1.1.4.2.1 bis 1.1.2009 zu erzielen.

Diese Antwort wurde etwas lang aber die Sache ist auch etwas kompliziert. Vielleicht wird ja die "GeLa" vom Storckverlag dazu mal einen vertieften Einblick verschaffen!

Sonnige Grüsse aus Zürich

Erwin Sigrist



scienceindustries
Wirtschaftsverband Chemie Pharma Biotech
Zürich / Schweiz

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