Zubereitung mit nur 1 gefährlichen Inhaltsstoff
#4388
06.10.2006 19:06
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SafetyFirst
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Hallo Allerseits,
noch ein Klassifizierungs-Problem:
Gegeben sei eine Zubereitung mit nur einem gefährlichen Inhaltsstoff (sagen wir Essigester). Das Ganze sei Klasse 3.
Nach ADR 2.1.3.3. sollte dies ja nun eine Essigester-LÖSUNG sein.
Nun sei das Produkt aber eine Druckfarbe.
Zieht jetzt 2.1.3.3. Abs. a?
Wenn ja: Kann ich dann die Regelung nicht stur unterlaufen, indem ich meine Produkte immer als 1993 klassifiziere?
Viele Grüße,
SF
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Re: Zubereitung mit nur 1 gefährlichen Inhaltsstoff
[Re: SafetyFirst]
#4389
09.10.2006 12:56
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EMeindl
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Hallo SF,
das Unterlaufen durch Anwendung von UN 1993 scheidet aus. Es ist immer so zu klassifizieren, daß die am ehesten zutreffende n.a.g. Eintragung zu wählen ist. Das wäre in dem Fall "UN 3272 Ester, n.a.g."
Wie wäre es mit "UN 1210"? Über Druckfarbe oder -zubehörstoffe sowie Verpackungsgruppe und damit auch Auswahl von SV 640X muß dann natürlich nachgedacht werden. Durch das Abmischen ändern sich doch sicher die physikalischen Eigenschaften (z.B. kein Siedepunkt mehr sondern ein Siedebereich), siehe 2.1.3.1. Wenn man beispielsweise beim Flammpunkt nun > 23 °C ist, kommt mann in VG III (Essigester ist aber VG II).
Gruß e.meindl
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Re: Zubereitung mit nur 1 gefährlichen Inhaltsstoff
[Re: EMeindl]
#4390
09.10.2006 17:52
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Hallo EMeindl,
zu Deinem ersten Absatz hast Du meine volle zustimmung, das sehe ich eigentlich genau so. Es geht ja darum, das Gut möglichst präzise anzugeben, um im Gefahrenfalle ein Maximum an Informationen über das Gut verfügbar zu haben.
Demnach sollte m.E. aber auch die "Druckfarbe" nicht wirklich zulässig sein, weil es sich doch hier auch um eine Stoffgruppenbezeichnung handelt, die zwar präziser sein mag als "entzündlicher flüssiger Stoff", aber dennoch unpräziser als Essigester-LÖSUNG.
Oder sehe ich es falsch?
Zu dem 2. Absatz: Klar, wenn das Klassifizierungsprofil nicht mehr passt, dann wird es einfach. Aber das Schlupfloch sei mal durch die Problemstellung verschlossen: Die gemessenen Eigenschaften seien mal so, daß das Essigester-Profil noch passt <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" />
Es geht mir hiebei nicht um einen konkreten, realen fall, den es zu klassifizieren gilt, sondern ich will das Prizip verstehen, das hinter der Regel steht. (Ja, ich weiß, ich bin anspruchsvoll, und Gesetze muß man nicht verstehen, man muß sie nur anwenden).
Fazit: Wir sind uns einig, daß 1993 ausscheidet. Aber was ist mit Farbe, wenn Essigester-LÖSUNG auch treffend wäre? Darf ich Farbe verwenden?
Viele Grüße,
SF
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Re: Zubereitung mit nur 1 gefährlichen Inhaltsstoff
[Re: SafetyFirst]
#4391
10.10.2006 10:43
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Hallo SF,
nun, wenn man sich mal die UN 1210 bzw. UN 1263 anschaut, so haben sie in Spalte 6 die Sondervorschrift 163. Danach darf Essigesterlösung nicht als UN 1210 bzw. UN 1263 klassifiziert werden.
Gruß e.meindl
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Re: Zubereitung mit nur 1 gefährlichen Inhaltsstoff
[Re: EMeindl]
#4392
10.10.2006 13:37
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Hall EMeindl, coole Sache! Bin mal wieder nicht ansatzweise auf die Idee gekommen, mal auf die Sondervorschrift zu achten. Wieder etwas gelernt. Danke! Dennoch trifft es das Problem nicht so *ganz*: Ich hab ja keinen namentlich genannten *Stoff*, sondern ich habe ein *Gemisch* mit nur "einem namentlich genannten Stoff" im Sinne von 2.1.3.3. Ich glaube, woran ich mich aufhänge, ist die Formulierung von 2.1.3.3., Abs. a): die Lösung oder das Gemisch ist [...] besonders aufgeführt Ich nehme an, eine Eintragung im Sinne von 2.1.1.2, Punkt C und D (i.e. NAG-Eintragungen) kann man nicht als "besonders aufgeführte Lösung" bezeichnen. Das sagt mir schon mein Gefühl, doch gibt es hierfür eine Legalbegründung? Und wie sieht es diesbezüglich für die Eintragungen im Sinne von 2.1.2.2, Punkt B aus (Gattungseintragungen für genau definierte Stoffe [...], die nicht unter NAG-Eintragungen fallen? Nach meinem Gefühl ist die Bezeichnung "Druckfarbe" auch nicht aussagekräftiger als "Nitrate, anorganisch, n.a.g.". Täusche ich mich? Haaaach, ist das alles schwierig... <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" /> Viele Grüße, SF Edit: Vielleicht noch kurz zum Hintergrund: Eine Kollegin arbeitet nämlich just bei einem Druckfarbenhersteller, und die klassifizieren recht schmerzlos alles als "Druckfarbe", egal, ob sie mehrere gefährliche Inhaltsstoffe haben, oder nur einen. Wenngleich die Kollegin normalerweise ziemlich fit ist, kann ich hier die Legitimation nicht nachvollziehen. Darum frage ich hier bei Euch so intensiv nach.
Zuletzt bearbeitet von SafetyFirst; 10.10.2006 13:43.
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Re: Zubereitung mit nur 1 gefährlichen Inhaltsstoff
[Re: SafetyFirst]
#4393
10.10.2006 14:41
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Hallo SF,
nach meinem Verständnis haben wir ein Gemisch / Lösung mit einem namentlich genannten Stoff (UN 1173 Ethylacetat). Solange daher die Eigenschaften stimmen, ist das ok mit Ethylacetatlösung, da dann der erste Satz von 2.1.3.3 greift.
Zu "...die Lösung oder das Gemisch ist [...] besonders aufgeführt..." würde ich mal die UN-Nummern 1581, 1582, 1583 bzw. 1912, 1063, 1593 als Beispiele sehen.
Nitrate, anorganisch, n.a.g. ist für mich (chemisches Hintergrundwissen) schon aussagekräftiger als Druckfarbe, n.a.g. Zu 2.1.1.2 C) heißt es ausdrücklich "Gruppen ... mit einer bestimmten chemischen oder technischen Beschaffenheit ..." Ein Gemisch aus Butanol und Methanol würde ich daher UN 1986 zuordnen, ein Gemisch aus Methanol und Toluol der UN 1992.
Gruß e.meindl
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Re: Zubereitung mit nur 1 gefährlichen Inhaltsstoff
[Re: EMeindl]
#4394
10.10.2006 15:22
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Hallo EMeindl,
ja, ganz genau so sehe ich das auch! Und damit ist "Druckfarbe" disqualifiziert, sofern ich nur einen gefährlichen Stoff A in der Mischung habe. Ich muß dann "A-LÖSUNG" (bzw. Mischung) nehmen.
Vielen Dank, daß Du Dir mit Deinen Antworten so viel Mühe gegeben hast. Es war mal wieder sehr lehrreich für mich.
Viele Grüße,
SF
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