Hallo Chris,
Zu 1)
Dazu gibt es den Punkt 5.1.2.2, wo u. a. zu lesen ist, dass jedes in der Umverpackung enthaltene Versandstück allen anwendbaren Vorschriften des ADR entsprechen muss. Also müssen die Gefahrzettel auf jedes einzelne Versandstück.
Zu 2)
Interessanter Punkt, den ich selbst bei Stückgut noch nicht beachtet habe...
Ich habe dazu eben
diese PDF-Datei gefunden (am Ende dieser PDF-Datei steht, dass die Vereinbarung bis zum 31.12.2002 gilt. Ich müsste morgen auf der Arbeit mal im aktuellen ADR überprüfen, ob sich hier etwas geändert hat).
Jedenfalls steht in diesem Text unter Absatz 4 im letzen Abschnitt, unter welchen Bedingungen auf die Angabe verzichtet werden kann. Und zwar u.a. bei nach P 001 verpackten Gütern, was Stückgut entspricht.
Zu 3)
Das ist in der Praxis bei einigen EDV-Systemen gar nicht anders lösbar...
Z.B. "UN 1263 Farbe, Farbzubehörstoffe 3 III ADR" habe ich schon mehrfach gesehen. Ob das nun
a) nach der Verordung einwandfrei ist,
b) so offiziell geduldet wird oder
c) hier Konrinthenk.. <ahem> praxisferne kleinliche Auslegung der Überwachungsorgane zu erwarten ist, ist eine Streitfrage, über die man diskutieren kann.